Es ist eigentlich nicht nachvollziehbar, daß ein Unternehmen wie Teliad, das für teuer Geld Dienstleistungen im „Linkbuilding & Blogmarketing“ anbietet, den Umgang mit Werbung per eMail noch immer nicht so richtig verstanden hat.
Erst müllt mich das Unternehmen mit sinnloser Werbung zu (als wenn ich es nötig hätte, Back-Links zu kaufen!). Dann reagieren sie überheblich auf eine (kostenlose) Abmahnung, um schließlich im Einstweiligen Verfügungsverfahren weiteren Unsinn vorzutragen.
Das Amtsgericht Tempel-Kreuz hat – trotz einiger eingeräumter Unsicherheiten bei der Kenntnis der eindeutigen Rechtslage – ein schönes Urteil (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.03.2013, 24 C 1001/13) herausgearbeitet, dessen Inhalt eigentlich jedem irgendwie bekannt gewesen ist, der Werbung per eMail verschicken möchte.
Nun hat es auch Teliad schriftlich, wie das funktioniert.
Was sind denn „Backlings“ (steht so im Urteilstext) – so was wie Backfische? ;-)
Interessant das die Benutzung eines Spam-Ordners nicht in Betracht gezogen wird!
Für mich als Referendar sehr interessant zu lesen, das Urteil – bis auf die konsequente Falschschreibung „strafbewährt“…
Die Bilanz sagt, dass sie es sich leisten können.
Allerdings behauptete Kostolany mal, Bilanzen seien entweder falsch oder tempi passati.
„trotz einiger eingeräumter Unsicherheiten“ – auch generell im Bereich Internet: Sehr schön, dass das Gericht glaubt, man hätte ihnen „Backlings“ angeboten, das klingt für mich irgendwie nach Fertigbrötchen :-)(Tatbestand, 2. Absatz)
Wegen der „Backlings“ habe ich die Schreibkraft im Verdacht, wegen der Falschschreibung von „strafbewehrt“…
naja, „strafbewährt“ kann man ja auch anders verstehen :)
[…] jQuery(document).ready(function(){ jQuery('blockquote').append(''); }); Teliad spammt nicht. Oder? […]
Also ich sehe das richtig das eine Internetfirma es nicht schafft einen Double opt-in richtig auszuführen? Spricht ja für den Dienst..
Stichwort Rechtschreibung: Es könnte auch einfach sein, dass man bei der derzeitigen Richterbesoldung in Berlin einfach kein besseres Personal bekommt.
Das Urteil hat einen ganz entscheidenden inhaltlichen Fehler (der aber am Ergebnis nichts ändert):
„Gerechtfertig ist der Versand einer werbenden E-Mail allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann.“
Man sollte dem Gericht ein neues Gesetz schenken. Die Vermutung des Einverständnisses reicht schon seit vielen Jahre nicht mehr aus.