Todesstrafe in Bayern und Sachsen-Anhalt denkbar?

459028_web_R_by_Rolf Handke_pixelio.deConstantin Baron van Lijnden befragte einen US-Strafverteidiger über seine Arbeit im Todestrakt. Das sehr empfehlenswerte Interview ist in der Legal Tribune Online (LTO) vom 05.07.2013 zu lesen.

Anläßlich der 500. Todesstrafe Hinrichtung vorsätzlichen Totschlagung in der vergangene Woche, die seit 1976 in Texas im Auftrag des Staates durchgeführt wurde, zeigen die beiden Gesprächspartner die – gar nicht so großen – Unterschiede auf zwischen den Verhältnissen in dem US-Bundesstaat und der Bundesrepublik:

Wenn das Strafrecht in Deutschland auf Länderebene geregelt würde, fände ich es gar nicht so unvorstellbar, dass zum Beispiel Sachsen-Anhalt oder Bayern über eine Einführung der Todesstrafe nachdenken würden.

Prof. Andrew Hammel, LL.M. (Harvard), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf via LTO.

Ja, und ich mag sie auch nicht, die Art und Weise, wie die Justiz in Bayern auftritt.

Bild: Rolf Handke / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Strafrecht veröffentlicht.

17 Antworten auf Todesstrafe in Bayern und Sachsen-Anhalt denkbar?

  1. 1
    sto says:

    Die Todesstrafe ist doch in Bayern vor 15 Jahren erst abgeschafft worden.

  2. 2
    Senfgnu says:

    Unter der o.g. Prämisse wäre es durchaus wahrscheinlich. Ebenso auch, dass ich mir dann eine zivilisiertere Wohngegend suchen würde, auch wenn ich hier sehr gerne lebe.

  3. 3
    Andreas says:

    Wenn ich mir den Blogbeitrag zu Eisenhuettenstadt anschaue, waere Brandenburg sicher ganz vorne mit dabei….

  4. 4
    Jens says:

    Die Landesverfassung von Hessen kennt die Todesstrafe heute noch:
    Artikel 21
    (1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.

  5. 5
    matthiasausk says:

    Wenn man sie abschaffen kann, kann man sie genausogut auch einführen.

    Steht sie nicht noch in der Hessischen Landesverfasung? Haben wir damals in der Schule gelernt, aber das ist lange her …

    • Weder hat Bayern die Todesstrafe abgeschafft, noch kann sie Hessen abschaffen. Weil sie bereits mit der Einführung des Art. 102 GG am 23.05.1949 abgeschafft wurde. Und dagegen können sich noch nicht einmal die Bayern wehren, vgl. Art. 31 GG.

      Eine Änderung dieser Verfassungs-Vorschriften wäre allenfalls nach Maßgabe des Art. 79 II GG – theoretisch – denkbar, wobei (die nicht veränderbaren) Art. 1 GG und Art. 2 GG auch noch ein Wörtchen mitzureden hätten. De facto jedenfalls ist die Wiederführung ausgeschlossen. crh

  6. 6
    alfred says:

    Nun ja, in diesem: http://usaerklaert.wordpress.com/2006/08/20/drei-bemerkungen-zur-todesstrafe-in-den-usa/ lesenwerten Beitrag wird erklärt, dass die Todesstrafe Ausfluss der Demokratie ist: die Leute dort wollen es einfach, nicht die Justiz.

  7. 7
    Heinz says:

    > wobei (die nicht veränderbaren) Art. 1 GG und Art. 2 GG auch noch ein Wörtchen mitzureden hätten.

    Die Gummiparagraphen Art. 1 und 2 GG sind im Zweifel genau gar nichts wert und natürlich kann man sie ändern, das wird aber keiner machen, weil es zu viel Staub aufwirbeln würde, viel eher wird man das Recht darum herum entsprechend beugen.

    Bei uns gibt es die Todesstrafe nur aufgrund mangelnder Nachfrage nicht.
    Sobald die Jemand mit entsprechend Einfluss haben möchte bekommen wir die ganz schnell.

    Ja vielleicht mag meine Sichtweise etwas pessimistisch sein, aber man sollte bedenken, das auch die pessimistischsten Vermutungen gelegentlich von der Wirklichkeit überholt werden.

  8. 8
    N.N. says:

    Da sei die EMRK davor …

  9. 9
    N.N says:

    „Eine Änderung der wesentlichen Inhalte der Art. 1 bis 20 GG geht wohl nicht: Art. 79 Abs. 3 GG – die Ewigkeitsgarantie. crh“

    Art. 79 III schützt nur die GRUNDSÄTZE des Art. 1 UND 20 vor „Berührung“ durch den verfassungsändernden Gesetzgeber. Auf Art. 2 kommt es in dieser Betrachtung nicht an. Gleichwohl geht die hM (wohl) davon aus, dass die Todesstrafe auch durch Verfassungsänderung und Abschaffung des Art. 102 nicht wiedereingeführt werden kann, da der einzelne Verurteile bei Vollzug zum reinen Objekt des staatlichen Handels liegt und somit Todesstrafe nach der Objektformel des BVerfG immer gegen die Menschenwürde verstößt.

  10. 10
    Lebenserfahrener says:

    Falls sich noch jemand von den Älteren erinnert:
    Kopf-ab-Jaeger (mit „ae“) hat es doch in den 60ern versucht, Aufhänger war für ihn unter anderem eine Mordserie an Taxifahrern.
    Er konnte sich aber – und das ist gut so – auch in den eigenen Reihen nicht durchsetzen.

  11. 11
    doppelfish says:

    Wer mehr über Prof. Andrew Hammel erfahren möchte, kann dies übrigens auf seinem Blog tun.

  12. 12
    Schlechte Traditionen says:

    Das Besatzungsstatut sah in Berlin (West) für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ weiterhin die Todesstrafe vor. Sie konnte bis dahin z.B. für Waffenbesitz (dazu zählten auch Kochmesser) von den Alliierten verhängt und durchgeführt werden. Die letzte Hinrichtung erfolgte allerdings im 11. Mai 1949, und bis zur Abschaffung der Todesstrafe 1984 wurde sie nicht mehr angewandt.

    In Bayern dagegen richteten die amerikanischen Besatzer noch bis zum 7. Juni 1951Todeskandidaten hin. Und im Arbeiter- und Bauernparadies wurde die Todesstrafe erst 1987 abgeschafft.

  13. 13
    Malte Sommerfeld says:

    In Anbetracht der amerikanischen Doktrin, vermeintlich gefährliche Menschen überall auf der Welt zu jagen und zu töten, ist die Todesstrafe in Deutschland (wieder) Realität – wenn auch nicht durch deutsche Hoheitsträger.

  14. 14
    Mirco says:

    @crh
    Heißt das, Bayern und Hessen müssten sie im Fall eines Austritts aus der BRD explizit wieder einführen?

  15. 15
    ui-ui-ui says:

    @N. N.

    Und was ist mit dem Wesensgehalt nach Art. 19 II GG? Wäre eine Wiedereinführung der Todesstrafe bzw. ersatzlose Streichung des Art. 102 GG nicht ein Verstoß gegen das Wesen des Rechtes auf Leben, wo wiederum Art. 2 II 1 GG zurück ins Licht rückte?

  16. 16
    N.N says:

    @ui-ui-ui: Art. 19 II GG bindet nur den einfachgesetzlichen Gesetzgeber, nicht den verfassungsändernden Gesetzgeber (vgl. Art 79 III)

  17. 17

    […] wieder in der Kritik. Gerade die bayrischen Richter scheinen viel Freude zu verbreiten, wenn man diesen Beitrag liest. Aber es ist ja ein Berliner Anwalt, da gehören die wechselseitigen Antipathien halt dazu. […]