Aus dem Protokoll eines Polizeieinsatzes, nachts um 1 Uhr, in einer Wohnung im noblen Westend:
Aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes und des damit einhergehenden Verhaltens (der Betr. warf u.a. in unserem Beisein eine glimmende Zigarettenkippe auf den Boden, welche nur zufällig in einem Wassereimer landete) konnte eine erhebliche Eigengefährdung nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurde er zwecks Ausnüchterung der GeSa City zugeführt und verbleibt dort bis zur Wiederherstellung seiner Verkehrstauglichkeit.
Mit Verkehrstauglichkeit war nicht das Führen von Kraftfahrzeugen gemeint. Sondern das freihändige Stehen auf zwei Beinen.
Der Mann hat sich später bei den beiden Polizeibeamten, seinen Freunden und Helfern, diesmal aber wirklich, bedankt.
Ein vorbildlicher Einsatz, der nicht darauf abzielte, den hilflosen Mann in die Pfanne zu hauen, nur weil er im besoffenen Kopf mal den Notruf angerufen hat.
Aufgrund der realistischen Beschreibung seines Zustandes durch die Polizisten mußte die Verteidigungsschrift nicht sehr umfangreich argumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen Mißbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, und das, ohne die Blutalkohol-Konzentration zu messen. Der Eindruck der Beamten reichte dem Staatsanwalt.
In meiner Wohnung stehen auch überall Wassereimer herum, in
derdenen glimmende Zigarettenkippen nur zufällig landen … ROFL!