Für den Mord in drei Fällen hat es die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gegeben. Zusätzlich hatte das Landgericht Stade die besondere Schwere der Schuld festgestellt und damit eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach frühestens 15 Jahren zumindest erschwert. Statistisch gesehen verlängert sich durch diese Feststellung die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahre auf etwa 23 bis 25 Jahre.
Das schien dem Stader Schwurgericht aber noch nicht auszureichen; die Strafkammer legte noch einen oben drauf und ordnet die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.
Das war dann doch zuviel, entschied nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 2013 (3 StR 330/12).
Es sei im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe in etwa 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn der Angeklagte dann (immer) noch gefährlich sei. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung führe also nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit.
Allein wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellen sollte, daß der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, könne er mit einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen. Wenn nicht, dann nicht. Also braucht es die Sicherungsverwahrung auch nicht.
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe bedarf es der Sicherungsverwahrung nicht. Aber nicht jeder Sicherungsverwahrte hat lebenslang bekommen.
Könnte ich ja verstehen, wenn lebenslänglich wirklich lebenslänglich bedeutet, zumindest so lange das TäterIn noch als gefährlich eingestuft wird.
So kommt es nach 25 Jahren wieder frei, selbst wenn es immer noch gefährlich ist.
Wäre da, aus Sicht des Gerichtes, nicht Anordnung der Sicherungsverwahrung sinnvoller gewesen als Feststellung der besonderen Schwere der Schuld? Denn bei SV kommt das TäterIn ja tatsächlich nicht wieder raus, solange noch als gefährlich eingestuft. Denkfehler?
@Willi: Im Artikel steht, daß ein Täter eben NICHT nach 25 Jahren unabhängig von seiner Gefährlichkeit wieder frei kommt, wenn er oder sie lebenslänglich kassiert hat unter Feststellung der besonderen Schwere der Tat.
Ihre Aussage „So kommt es nach 25 Jahren wieder frei, selbst wenn es immer noch gefährlich ist“ ist damit definitiv falsch – und herabwürdigend. Auch ein Straftäter ist kein „es“, sondern ein Mensch mit allen dazugehörigen Menschenrechten.
@ Willi: Lebenslänglich heißt de facto erstmal lebenslänglich. Denn der Täter wird unter dem Umstand, dem Charakter und der Prognose für sein restliches Leben eingesperrt.
Nun kann sich von den Sachen aber etwas ändern. Der Umstand bleibt, die Tat kann ja nicht ungeschehen gemacht werden. Aber der Charakter und die Prognose daraus können sich ändern. Dann wird geschaut, ob die Person sich noch einmal bewähren darf. Wird ihr zugetraut, dass sie wieder auf die Gesellschaft losgelassen werden kann, ist es etwas widersprüchlich, anschließend direkt zu sagen, dass man ihr nicht zutraut, auf die Gesellschaft wieder losgelassen zu werden, und in Sicherungsverwahrung zu stecken. Da hat der BGH völlig recht.