Belegt ist:
Das Bundesinnenministerium verweigert dem NSU-Untersuchungsausschuss Auskünfte über einen wichtigen V-Mann im Umfeld der Zwickauer Terrorzelle.
Ein Gerücht ist:
Der Bundesinnenminister beruft sich auf § 55 StPO, weil er sonst befürchten muß, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der NSU-Untersuchungsausschuss hatte das Innenministerium aufgefordert, die Namen sämtlicher Kontaktleute beim Verfassungsschutz mitzuteilen, die mit dem V-Mann „Corelli“ zu tun hatten. Corelli wird nachgesagt, Kontakt zur „Zwickauer Terrorzelle“ gehabt zu haben.
Vor diesem Hintergrund ist die Auskunftsverweigerung des Innenministers natürlich nachvollziehbar. Denn wenn er und seine Verfassungsschützer mit solchen Teufeln verkehrt haben, dann werden sie sicherlich auch nach Schwefel stinken.
Bild: Campomalo / pixelio.de
Ähm… Eigentlich § 55 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht bei eigener Straftat – gemeint? Wobei natürlich auch eine Gesamtstrafenbildung für den Bundesinnenminister zu prüfen wäre – denn im Busch scheint ja was zu sein ;-)
Danke. crh