Zulässig: Die Vollmacht im Kreis

Das Kammergericht hatte sich schon wiederholt zu dieser Frage geäußert, die den Verteidigern in Bußgeldsachen von ihren Mandanten häufig gestellt werden:

Muß ein Betroffener in jedem Fall persönlich vor Gericht erscheinen, wenn er mit der Entscheidung der Bußgeldbehörde nicht einverstanden war?

Selbstverständlich nicht! lautet jedenfalls die Antwort an unsere Mandanten.

Das hat Rechtsanwalt Tobias Glienke gestern anhand des Beschluß‘ des Kammergericht vom 12. Juni 2013 (3 Ws (B) 202/13) dargestellt.

In jenem Beschluß steckt aber noch ein weiterer nützlicher Hinweis, den unser Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht zusammen faßt:

Sollte der Verteidiger es versäumt haben, sich eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Mandanten in der Hauptverhandlung ausstellen zu lassen, so kann er dies auch noch nach Aufruf der Sache vor den Augen des Richters in eigenem Namen nachholen.

Es kommt nur darauf an, dass er von dem Mandanten auch dazu ermächtigt wurde. Diese Ermächtigung ist nicht an eine Form gebunden.

Der ungewöhnliche Anblick eines Verteidigers, der eine Vollmacht auf sich im eigenen Namen unterschreibt, um einen Dritten zu vertreten, ist möglicherweise nicht jedem Amtsrichter bekannt. Im Zweifelsfall hilft auch hier die Rechtsbeschwerde

Wie die schon zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 12.06.2013 belegt: Der Verteidiger ist bevollmächtigt, eine Vollmacht für sich selbst auszustellen.

Längst bekannt, nur eben nicht dem Richter der Abteilung 295 beim Amtsgerichts Tiergarten. Vielleicht jetzt aber, nach der Lektüre dieses Blogbeitrags. 8-)

Übrigens:
Wer mit dem Gedanken spielt, es einmal anders herum zu versuchen – also als Betroffener vor Gericht erscheinen, aber ohne Verteidiger – und wissen will, wie man so etwas anstellt, kann sich fortbilden. Mit unserem kostenlosen eMail-Kurs Selbstverteidigung in Bußgeldsachen.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

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