Monatsarchive: Januar 2014

Die drei F und eine Krähe

Eigentlich sollte ich mich nicht mehr ärgern; denn nach all den Jahren, in denen ich als Strafverteidiger unterwegs war, ist mir das Verhalten mancher Behördenvertretertypen schon so vertraut wie das werktägliche Frühstück. Aber manche Jungs und Mädels von der Kavallerie schaffen es immer mal wieder, meinen orbitofrontalen Kortex in Schwingung zu versetzen.

Der niedrigschwellige Anfangsverdacht für eine kleine Straftat, die in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe belegt wird, führte Mitte November 2013 zu einer Wohnungsdurchsuchung.

Die Tante (!) meines Mandanten, die – wie jede Woche – gerade dabei war, professionell mit einem Feudel den Staub auf den Möbeln zu pflegen, gestattete den Beamten „freiwillig“ die Durchsuchung der Wohnung, sie verzichtete auf die Hinzuziehung von Zeugen und mit der Beschlagnahme des Smartphones und des Tablets (das Zeugs störte sowieso beim Saubermachen) sowie mit der Durchsicht der „Papiere“ erklärte sie sich einverstanden.

Der Mandant war derweil unterwegs, um das Geld zu verdienen, mit dem er seine Zugehfrau entlohnte und die Sozialabgaben dafür entrichtete.

All das war sauber und ordentlich im Protokoll vermerkt. Einen Durchsuchungsbeschluß gab es augenscheinlich nicht.

Ein paar Tage später kam der Mandant zu mir und beauftragte mich mit seiner Verteidigung. Und: Er wollte seine Elektronik wiederhaben. Deswegen habe ich Anfang Dezember bei der Staatsanwaltschaft einen angemessen begründeten Antrag auf Herausgabe der Sachen gestellt.

Passiert ist nichts. Nun, dann habe ich Mitte Dezember nochmal höflich an die Bearbeitung meiner Post erinnert. Das hat auch zu keiner Bewegung geführt. Deswegen habe ich zu Jahresbeginn eine ganz knapp formulierte Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenvertreter geschickt. Ergebnis: Keine erkennbare Reaktion.

Ziemlich genau zwei Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme, also am 15. Januar, verließ unsere Kanzlei ein Fax in Richtung Elßholzstraße. Dort sitzt der General, die Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft. Auch dieses Fax trägt in Sperrschrift das böse Wort mit den drei „F“.

D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E

Ich habe die Erfahrung gemacht, daß solche Hilferufe (sic!) entgegen mancher Gerüchte in aller Regel nicht fruchtlos verhallen. Denn an vereinzelten Stellen der schneidigsten Behörde der Welt sitzen durchaus noch Menschen, die ihre Verstand nicht gegen die Ernennungsurkunde eingetauscht haben.

Soweit, so gut. Ich warte nun auf das Ergebnis.

Zum Feierabend, nachdem ich den Faxbericht zur Akte gespeichert hatte, habe ich mich noch auf Twitter erleichtert:

Twitter-Feueruntermhintern01

Drei Stunden später reagiert die Staatsanwaltschaft:

Twitter-Feueruntermhintern02

Es ist nicht das Beamtenmikado, über das ich mich hier aufrege. Sondern dieser Bedienstete, der sich samt seiner Arroganz in der alimentierten Hängematte ausruht, die Arme vor der Brust verschränkt und ein süffisantes „Du-kannst-mich-mal“ rübertwittert.

Ich bringe es mal ernsthaft auf den Punkt: Es findet hier ein massiver Eingriff in Freiheitsrechte eines Bürgers statt. Der Verteidiger versucht mit den Mitteln der StPO und auf dem Dienstweg eine richterliche Kontrolle und gegebenenfalls eine Korrektur für seinen Mandanten zu erreichen, dessen Rechte auf den ersten Blick verletzt sein könnten.

Und dann kommt aus dieser Ecke des (nur scheinbar) anonymen Universums der arrogante Hinweis eines Staatsanwalts, Dienstaufsichtsbeschwerden gingen ihm am Arsch vorbei. Staatsanwälte, die mit so einer Einstellung – auch wenn sie „nur“ privat und feige vermeintlich anonym geäußert wurde – ihren Dienst schieben, verdienen (nicht nur) meine Verachtung!

Aber was rege ich mich hier eigentlich über den Kerl auf? War von dieser twitternden Krähe eigentlich was anderes zu erwarten?!

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Kein ideales Versteck

Kurz vor seinem heimischen Gehöft wird Medizinstudent Wilhelm Brause freundlich mit einer roten Leuchtschrift begrüßt und höflich gebeten, „rechts ran“ zu fahren. Eigentlich hatte Wilhelm nichts zu befürchten: Kein Alk, seit Tagen schon keine Drogen, alles sauber. Wenn da nicht dieses Tütchen mit dem weißen Pulver im Aschenbecher gewesen wäre, das besser nicht in die Hände der Polizeikontrolle geraten sollte.

Die Zeit zum gründlichen Nachdenken wird knapp, die Anhaltestrecke ist zu kurz, um die Ruhe zu behalten. Wie läßt Brause am sichersten den Koks verschwinden? Richtig: Inkorporation, das hat der stud. med. im ersten Semester gelernt. Oder wie es meine Mutter immer formulierte: Augen zu, Mund auf und weg.

Hätte gut gehen können. Nur, die Beamten hatten so ein ungutes Gefühl und wollten es genauer wissen mit dem Drogenkonsum von Brause. Der hatte jedoch von seinem Strafverteidiger gelernt, freiwillig vor Ort weder einem Alk-, noch einem Drogentest zuzustimmen. Zu unwägbar sind die Ergebnisse, zu gefährlich die Konsequenzen. Also mußte Wilhelm Brause mit auf die Wache.

Es dauerte eine ganze Weile, bis sie dort ankamen; als der Arzt endlich kam, um das Blut abzunehmen, waren gute zwei Stunden ins Land gegangen. Zeit genug für das Tütchen, sich zu öffnen, seinen Inhalt der Resorption preiszugeben und den Stoffwechsel anzukurbeln.

Die Urin- und Blutwerte waren entsprechend. Das führte erst einmal zu einem Bußgeldbescheid mit fast 1.000 Euro Gesamtkosten und einem Monat Fahrverbot. Wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluß.

Verteidigen Sie bitte jetzt! 8-)

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Drei Milliarden Argumente

Es wurden DNA-Muster in einer Spur mit der Bezeichnung 120122-0355-024828 S003.4R festgestellt. Eines der beiden Muster stammt vom Geschädigten. Die Person, der das andere Muster zuzuordnen ist, wurde gesucht.

Dem Sachverständigen war aufgegeben herauszufinden, ob die „Person 11-BA984-2“ der Spurenleger gewesen sein könnte. Oder ein Dritter, von dem bisher wenig bis nichts bekannt ist.

Der DNA-Gutachter bildet zwei Hypothesen, und vergleicht bei beiden die Wahrscheinlichkeit, ob die „Person 11-BA984-2“ der Spurenleger war oder der unbekannte Dritte:

Zweipersonenszenario

Ich fürchte, der „Person 11-BA984-2“ fehlen jetzt etwa drei Milliarden Argumente dafür, daß sie nicht derjenige ist, für die die Anklageschrift sie hält.

Das kommt dabei raus, wenn der Verteidiger Fragen stellt, ohne zu wissen, wie die Antwort lautet. Oder wenn er das glaubt, das man ihm – nach ausfüüüüüüüührlicher Belehrung – hoch und heilig geschworen hat: Nämlich, daß die Antwort niemals nie nicht so lauten könne, wie sie jetzt lautet.

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Die Abmahnung der ARAG

Ich habe eine Abmahnung der ARAG erhalten.

ARAGAbmahnung

Selbstverständlich bin ich der Bitte des Herrn Kollegen wie gewünscht umgehend nachgekommen und habe sofort nach Kenntnisnahme seines Faxes den Namen der Frau Assessorin D. unkenntlich gemacht und die weiteren auf diese Person bezogenen Daten entfernt, und zwar sowohl in dem Beitrag im RSV-Blog als auch hier im Blog.

Ich entschuldige mich für meine Nachlässigkeit.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 69

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Mutwillige ARAG

Die ARAG, hier einmal mehr vertreten durch Frau Assessorin D., vertritt die Ansicht, daß die Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mutwillig sei, wenn das Verwarnungsgeld 25 Euro beträgt.

ARAG verweigert Versicherungsschutz

Darüber hatte ich am 07.01.2014 bereits im RSV-Blog berichtet. Mir geht es hier nun nicht um eine mögliche Straftat, sondern schlicht um die Frage, woher die Assessorin das weiß. Welche Informationen hat sie, die wir nicht haben?

Mit der Deckungsanfrage haben wir der ARAG die Anhörung des Polizeipräsidenten geschickt, die auszugsweise lautete:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 72 km/h.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat

Beweismittel: Frontfoto; Zeuge/in / Anzeigende/r: Hr. Brause ZSE X R 21

Sonst haben wir in der Sache erstmal nichts in der Hand. Die Assessorin D. also auch nicht.

Ob nun eine und gegebenenfalls welche Verteidigung notwendig oder sinnvoll ist, kann ich selbst nach 17 Jahren Berufstätigkeit als Strafverteidiger erst dann feststellen, wenn ich in die Akte geschaut habe. Frau Assessorin D. schüttelt das aber mal eben aus der Glaskugel.

Wenn die Dame von der ARAG – anders wie als unsere Kanzlei – kein solches Instrument haben sollte, könnte man meinen, die von ihr verfügte Ablehnung wegen Mutwilligkeit sei mutwillig. Aber so eine Selbstherrlichkeit kann ja nicht sein, denn dafür wird sie ja eigentlich nicht bezahlt. Von unserem Mandanten, der im Vertrauen auf eine solide Versicherungsleistung seine Prämien pünktlich gezahlt hat. Und nun sind wir doch wieder bei der Frage der Täuschung angekommen, die Thema des Beitrags im RSV-Blog war …

Also, wer ganz sicher sein will, daß er für seine Prämien auch eine brauchbare Versicherungsleistung bekommt, könnte vielleicht bei einem seriösen Versicherer besser bedient sein. Die ARAG möchte ich insoweit eher nicht empfehlen.

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Zufiel Alkohol

Es gab mal wieder Zoff zwischen zwei Freunden, die sich nüchtern eigentlich ganz gut verstehen. Aber diesmal war es wohl ein wenig heftiger als üblich. Deswegen hat der Nachbar die Polizei verständigt.

In dem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen beide (!) Streithähne wurde der Nachbar schriftlich als Zeuge angehört:

zufielalkohol

Der Zufiel-Alkohol in von der Rechtsmedizin ermittelten Zahlen ausgedrückt: Ca. 90 Minuten nach dem Vorfall hatte mein Mandant eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 Promille.

Die knappe Auskunft des Zeugen führte noch zu der Notwendigkeit einer Nachfrage, die dann etwas ausführlicher beantwortet wurde:

Nachvernehmung

Es gab noch die „Aussagen“ der beiden Kontrahenten, der eine hat neben der Bierflasche noch eine Holzlatte im Gebrauch; mein Mandant (der mit der Platzwunde) konnte eine Metallstange vorweisen.

Damit konnte das Ermittlungsverfahren dann abgeschlossen und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Die schickt mir nun die Akte und bittet mich um eine Stellungnahme.

Tja, und was schreibe ich nun, um der nicht zu beneidenden Staatsanwaltschaft die Last zu nehmen, eine Anklage schreiben zu müssen, die dann das noch viel mehr nicht zu beneidende Gericht dann in einer Beweisaufnahme verhandeln müßte?

Nebenbei, die drei treffen sich weiter regelmäßig zum Skat spielen. Und zum Prügeln.

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Akteneinsicht in sechs Teilen

Dieser Sechsteiler kam vergangene Woche aus Bayern nach Kreuzberg:

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Es gibt ganz massive Gründe, die mich davon abhalten würden, in einer Organisation arbeiten zu müssen, die sich im Jahr 2014 immer noch Methoden bedienen muß, die mal aktuell waren, als der Strafverteidiger Professor Dr. Dr. Erich Frey seine Mandaten Paul Krantz und Fritz Haarmann (kann man hier nachlesen) verteidigt hat.

Sechs dieser Gründe sind da oben auf dem Bild zu sehen. Das ist die Reaktion auf mein ausführliches Akteneinsichtsgesuch (pdf), das vom Gericht scheinbar richtig ernst genommen wurde.

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Getilgtes oder nicht getilgtes Chaos?

Im diesem Jahr ist es dann wohl wirklich soweit: Das neue Punktesystem des Fahreignungsregisters tritt im Mai in Kraft. Seit geraumer Zeit ist klar, wie viele Punkte es in Zukunft wofür geben soll. Die Änderungen im Bußgeldkatalog stehen fest. All das kann man übersichtlich z.B. beim ADAC nachlesen. Für die Zukunft scheint damit alles geklärt.

Die für das Heute und Jetzt wichtigste Frage ist allerdings noch immer ungeklärt: Was passiert eigentlich mit den „alten“ Punkten im Verkehrszentralregister?

Klar ist, dass der Punktestand umgerechnet wird; geschenkt wird dem Verkehrssünder nämlich nichts. Und für die Umrechnung gibt es vom Verkehrsminister diese schöne bunte Tabelle:

Punkteüberführung

Soweit die Bepunktungsumrechnung. Aber wie verhält es sich mit den Tilgungsfristen?

  • Werden die alten Tilgungsfristen nach den neuen (starren) Regeln umgerechnet?
  • Gelten die neuen Tilgungsfristen erst ab Mai 2014?
  • Wird die bereits abgelaufene Zeit wird nur mittelbar angerechnet?
  • Gelten die alten Fristen für die alten Punkte weiter?

Es gibt noch ein weiteres Problemfeld: Im neuen System werden Punkte für die folgenden Verstöße nicht mehr vergeben:

Einige Straftaten, z.B.

    Beleidigung im Straßenverkehr
    Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz
    Kennzeichenmissbrauch (sofern ohne Fahrverbot)
    Unfall mit leichter Verletzung (sofern ohne Fahrverbot)

Einige Ordnungswidrigkeiten, z.B.

    Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
    Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
    Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
    Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Was passiert, wenn alte Punkte nicht getilgt wurden, weil solche Eintragungen den Ablauf der Tilgungsfrist gehemmt haben? Entfallen diese dann jetzt?

Es war bislang schon nicht einfach, den aktuellen Punktestand zu errechnen bzw. zu kontrollieren. Diese Schwierigkeiten hatten auch und besonders Richter, die deswegen manche Verteidigungsstrategie nicht verstanden.

Im nun anstehenden Jahr des Übergangs wird es wohl das blanke Chaos geben. Das kann für die eine oder andere Fahrerlaubnis dann das Aus bedeuten, wenn man nicht aufpaßt oder das Problem nicht rechtzeitig (er)kennt.

Es wird sich einmal mehr zeigen, daß man „das bisschen Verkehrsrecht“ gerade nicht mal eben so nebenbei betreiben kann. Denn: Was Fachanwälte für Verkehrsrecht können, können nur Fachanwälte für Verkehrsrecht. Und Frisöre.

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Presseerklärung zur Strafverteidigung in der Türkei

Ich gebe hier die gemeinsame Pressemitteilung vom 26.12.2013 der

wieder.

Strafverteidigung wird in der Türkei weiter kriminalisiert

Am 24.12.2013 hat in Silivri bei Istanbul das sogenannte ÇHD-Verfahren gegen 22 Anwältinnen und Anwälte begonnen. Es handelt sich neben dem sogenannten KCK Anwält_innenprozess mit 46 Angeklagten und dem Prozess gegen 10 Vorstandsmitglieder der Istanbuler Anwaltskammer um den dritten Massenprozess gegen Anwält_innen in Istanbul. Die Anwält_innen sind alle Mitglieder der Zeitgenössischen Juristenvereinigung (ÇHD), einer Mitgliedsorganisation der EJDM, einer europäischen Juristenvereinigung, die sich für Menschenrechte einsetzt.

Aus Deutschland waren Vertreter_innen der EJDM, des RAV und der VDJ anwesend, die das Verfahren als Teil einer internationalen Delegation von Berufsverbänden u.a. aus Italien, Belgien, den Niederlanden, Spanien, Frankreich, Österreich und der Schweiz beobachteten. Die Angeklagten waren an der Strafverteidigung von angeblichen DHKP-C Mitgliedern beteiligt, einer Organisation, die als Terrororganisation eingestuft wird. Ihnen wird Mitgliedschaft bzw. Leitung dieser Organisation vorgeworfen. 9 von ihnen befinden sich seit dem 18. Januar 2013 in Untersuchungshaft.

Am ersten Verhandlungstag waren ca. 500 türkische Rechtsanwält_innen anwesend, die gemeinsam aus Solidarität die Verteidigung aller Angeklagten übernommen haben. Darunter befanden sich u.a. der Präsident des Dachverbandes der türkischen Anwaltskammern sowie mehrere Kammerpräsidenten. Weitere Kammervorsitzende haben als Beobachter
teilgenommen.

Die türkische Anwaltschaft bringt damit ihren Widerstand gegen den Angriff auf ihre Unabhängigkeit zum Ausdruck.

Die Anklagevorwürfe beziehen sich in weiten Teilen auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Angeklagten. So wird Ihnen beispielsweise vorgeworfen, dass sie ihren Mandant_innen geraten haben, ihr verfassungsmäßiges Recht zu schweigen wahrzunehmen. Die gemeinsame Annahme und Bearbeitung von Mandaten wird als Beleg für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bewertet. Dem ÇHD Vorsitzenden Selçuk Kozagaçli wird angelastet, er habe den Vorsitzenden der DHKP-C trotz Kenntnis von dessen Funktion verteidigt.

Nach der auszugsweisen und damit wertenden Verlesung der Anklageschrift durch das Gericht gaben die Angeklagten eine Stellungnahme ab.

In seiner sechsstündigen Verteidigungsrede trug Selçuk Koza?açl? u.a. vor, dass ihm die Teilnahme an Beerdigungen von Mandanten als Ausdruck der Mitgliedschaft in der DHKP-C zum Vorwurf gemacht wurde. Immer wieder betonte er, dass die anderen Angeklagten und er nur ihren Beruf ausgeübt hätten.

Der Vorsitzende der VDJ, Dieter Hummel kündigte in diesem Zusammenhang an, dass Selçuk Kozagaçli in seiner Eigenschaft als ÇHD Vorsitzender am 17. Mai 2014 in Berlin der Hans-Litten-Preis verliehen werde. Damit soll die mutige Haltung der ÇHD-Kolleg_innen gewürdigt werden.

Thomas Schmidt, der Generalsekretär der EJDM, erklärte: „Mit dem Prozess und der schon fast 1 Jahr andauernden Inhaftierung des ÇHD Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder soll der ganze ÇHD kriminalisiert und weitere regierungskritische Arbeit verhindert werden.“

EJDM, RAV und VDJ fordern die sofortige Beendigung des Verfahrens und damit die Freilassung der inhaftierten Kolleginnen und Kollegen.

Der Kollege Rechtsanwalt Dieter Hummel steht in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ) für Rückfragen zur Verfügung.

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