Monatsarchive: März 2014

Ungenießbares Revisionsgeschwätz

153685_web_R_by_Manfred Rose_pixelio.deWenn der Antrag der Verteidigung und das Urteil sich nicht decken, ist die Enttäuschung des Verurteilten und seines Verteidigers ohne Frage groß. Dies gilt ganz besonders, wenn es um Knast oder nicht Knast geht.

Wie sollte ein Verteidiger mit dieser Enttäuschung nun umgehen? Eine Möglichkeit besteht darin, seinem Ärger Luft zu machen und quasi unmittelbar nach der Verkündung des Urteils die Revision anzukündigen.

Die Alternative? Schweigen. Schlicht das Ende der Instanz auf sich wirken lassen. Und zur Ruhe kommen. Neben der Vermeidung von Fehlern, die bei emotionsgeladenen Spontanäußerungen eher nicht auszuschließen sind, hat das Abwarten weitere Vorteile.

Die Staatsanwaltschaft weiß nicht, was der Verurteilte vorhat. Sie wird auch nicht durch das öffentlichkeitswirksame Muskelspiel der Verteidigung provoziert, ihrerseits Revision einzulegen. Und das ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahren essentiell.

Wenn nämlich (auch) die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision angreift, ist der Deckel nach oben offen. Wenn nur und ausschließlich der Verurteilte zum Rechtsmittel greift, darf das Ende nicht noch dicker kommen, als es schon ist.

Auch wenn Staatsanwälte sich nicht provozieren lassen (dürften, eigentlich), weiß man nie, was in den Köpfen der Verfolgungsorgane vorgeht. Die Verteidigung kann also in aller Ruhe abwarten, ob sich auf jener Seite irgendwas bewegt.

Ein, zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sorgt ein Anruf auf der Geschäftsstelle des Gerichts für Klarheit: Entweder liegt die Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft dort auf Tisch oder eben nicht.

Erst dann ist der richtige Moment gekommen, in dem sich der Verurteilte und sein Vertediger entscheiden sollten. Hat die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt, ist es in vielen Fällen sinnvoll, sich anzuschließen, um den Deckel nach unten offen zu halten.

Entscheidet sich die Verteidigung dafür, das Urteil nun anzugreifen, hindert den Verteidiger niemand daran, die Rechtsmittelfrist bis zu letzten Stunde auszunutzen. Was spricht dagegen, kurz vor 24 Uhr am Tage des Fristablaufs ein Fax ans Gericht zu schicken? Nichts, jedenfalls nicht in einer gut organisierten Strafverteidiger-Kanzlei.

Und was spricht dafür? Man provoziert keine eigentlich unprovozierbaren Staatsanwälte, an besagtem oberen Deckel herumzuhantieren.

Und es gibt noch einen Grund. Weiß der Verurteilte, daß weder der Staatsanwalt noch er selbst sich gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteil wehren, kann er einen Rechtsmittelverzicht erklären (völlig egal, ob der nun wirksam ist oder nicht). Diese Erklärung sollte dann eben nicht nur ein Einzeiler sein, sondern könnte durchaus ein Rückblick auf das Verfahren und das Urteil werfen, getragen von Einsicht und Reue.

Das dient zum einen dem Ansehen bei den laienjuristischen Medienfuzzis auf der Galerie. Aber viel wichtiger ist der Eindruck, der bei denjenigen entstehen wird, die den Verlauf der Vollstreckung der Freiheitsstrafe begleiten. Über den den dicken Daumen gepeilt: Je früher die Einsicht in eigenes Fehlverhalten dokumentiert ist, desto früher setzen Vollzugslockerungen ein.

Es spricht jedenfalls nichts, aber auch rein gar nichts dafür, sich nach der Urteilsverkündung in die Karten schauen zu lassen. Der Kenner genießt überlegt und schweigt.

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Bild: Manfred Rose / pixelio.de

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Ein Schuhkarton für dicke Backen

525701_web_R_K_B_by_uschi dreiucker_pixelio.deEs gibt Menschen, denen es nicht gelingt, Ordnung zu halten. Das hat was mit frühkindlicher Erfahrung und Erziehung zu tun, habe ich mir sagen lassen.

Solche Menschen haben dann auch oft Probleme, oft solche, die mit Geld und Belegen zu tun haben. Daraus resultieren dann manchmal auch Strafverfahren, gern Vermögens- oder Steuerstrafsachen. Diese Menschen gehen dann – wenn sie gescheit (geworden) sind – zu einem Strafverteidiger und bitten den um Hilfe beim Aufräumen.

Unsere Kanzlei bietet eine solche Hilfe, die aber auch bezahlt werden will. Und wenn mir dann der Mandant einen Schuhkarton mit gesammelten Belegen aus dem unverjährten Zeitraum auf den Schreibtisch stellt, bekommt er erstmal dicke Backen. In aller Regel finden wir eine kostengünstige Lösung, denn er braucht keinen Strafverteidiger als Zettelsortierer, dazu reicht ein findiger Mitarbeiter, meist eine studentische Hilfkraft oder wenn’s komplizierter ist auch ein Steuerfachgehilfe, aus, die dem Mandanten für relativ kleines Geld Ordnung in sein Chaos bringt.

Apropos Chaos
Dazu und zum Zusammenhang mit dem Steuerrecht lese ich heute in der Zeit, daß das deutsche Steuerrecht eines der kompliziertesten der Welt sei und der Staat bei der Besteuerung von Finanzgeschäften einen Wust an Regeln geschaffen habe, der selbst den Fachmann nicht mehr durchblicken lässt. Chaos und Wust, zwei eng miteinander verwandte Begriffe.

Aber zurück zu unseren Zettelsammlern
Axel Hansen und Lukas Koschnitzke machen in der Zeit solchen chaotischen Wüstlingen, oder wüsten Chaoten, denen es nicht gelingt, Licht in die deutsche „Finanzgeschäfts-Steuern“ zu bringen, einen klassischen Vorschlag: Einfach mit dem Schuhkarton zurückschlagen, um einer Anklage wegen Steuerhinterziehung zu entgehen:

Den Finanzbeamten alle Belege einreichen, mit dem Hinweis, man sei selbst nicht in der Lage, die korrekten Summen abzuleiten.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß der arme Finanzbeamte, dem keine studentische Aushilfe zur Seite steht, aber sowas von dicken Backen machen wird.

Der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung läßt sich nach so einer Aktion wohl eher nur mit einigem Begründungsaufwand herleiten. Eine Verteidigungsstrategie gegen den Wahnsinn im Steuerrecht, dem man nur noch mit solchem zivilen Ungehorsam begegnen kann. Oder mit Steuerhinterziehung, bei der man sich nicht erwischen lassen sollte.

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Bild: uschi dreiucker / pixelio.de

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FAER: Keine Kindergartenpflicht mehr

Punktetacho

Es war nicht alles besser, früher.

Bis zum 1. Mai 2014 dürfen (durften?) die Fahrerlaubnisbehörden den Mehrfachpunktetäter (vulgo: Verkehrsteilnehmer) zurück auf die Fahrschulbank schicken. Damit er dort ein paar Grundlagen nachholt. Böswillige Zungen sprachen auch vom Verkehrskindergarten.

Diese Pflichtseminare gibt es fortan nicht mehr. Das Vertrauen in den Erfolg dieser Seminare ist – aufgrund mitgeteilter Erfahrungen – ziemlich gering, nicht nur beim Gesetzgeber. Der will nun die neuen Regelungen 5 Jahre lang beobachten und dann noch einmal über ein Pflichtseminar nachdenken.

Wohl aufgrund der Lobbyarbeit der Verkehrspsychologen und Fahrschulen gibt es aber weiterhin ein freiwilliges Seminar. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung hätte dann den Abzug eines Punktes zur Folge.

Die Kosten für dieses Rabattmarkenseminar werden sich in der Größenordnung von 600 Euro bewegen. Es ist also sehr ratsam, sich den Zeitpunkt, also den genauen Punktestand, zu überlegen, wann man ein solches Seminar bucht. Denn wie auch schon bei den alt hergebrachten Angeboten gibt es die Rabattmarke nur einmal in fünf Jahren.

Auch an dieser Stelle hilft eine solide Beratung gut weiter. Erforderlich ist eine zuverlässige Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (nicht: eine grobe Schätzung aus der Erinnerung). Der kundige Berater, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, wird anhand der VZR-Auskunft sicher feststellen können, wann sich die Punkte auch ohne Seminar
wieder verflüchtigen, also wann die Tilgungs- und Löschungsfristen ablaufen.

Es wäre doch echt ärgerlich, wenn der Kontostand allein aufgrund Zeitablaufs auf Null geht und die Rabattmarke dann wertlos würde. Für die genannten 600 Euro gibt es sicherlich sinnvollere Verwendungsmöglichkeiten. ;-)

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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Abgehörte Telefonate mit Verteidigern sind zu löschen

BGH bestätigt Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten

Es ist schon erstaunlich, daß erst der Bundesgerichtshof (BGH) der Staatsanwaltschaft mitteilen muß, daß Verteidigergespräche nicht überwacht werden dürfen. Auch nicht zufällig oder versehentlich.

In der Mitteilung Nr. 46/2014 berichtete die Pressestelle des BGH am 7. März 2014 darüber, daß Bundesgerichtshof die Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten bestätigt hat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte. Entgegen anderslautender Berichte in Presse, Funk und Fernsehen waren diese Aufzeichnungen allerdings nicht bei einer gezielten Abhörmaßnahme gegen den Rechtsanwalt angefallen. Vielmehr stammten sie aus einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Überwachung des Telefonanschlusses eines Beschuldigten, gegen den der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland führt. Auf diesem Anschluss hatte der Rechtsanwalt angerufen, um dem Beschuldigten seine Dienste als Verteidiger anzubieten. Dieses Angebot hatte der Beschuldigte später angenommen.

Der 3. Strafsenat hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis über den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Gesetzeslage waren die von ihnen im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten automatisch gefertigten Aufzeichnungen daher unverzüglich zu löschen. Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden.

Beschluss vom 18. Februar 2014 – StB 8/13 (PDF)

Einen bemerkenswerten Satz möchte ich aus dieser Entscheidung hervorheben

Derjenige, der Vertrauen sucht, muss, um dieses Vertrauen aufbauen zu können, im Vorfeld sicher sein, dass sämtliche vom Berufsausübenden in seiner Funktion gewonnenen Erkenntnisse unabhängig von der Bewertung durch Dritte dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen.

Aber das kann ein Generalbundesanwalt nicht von alleine wissen. Sowas muß man ihm sagen. Das hat der BGH ja nun erledigt.

Und bis das auch bei den Ermittlern auf den unteren Behördenfluren angekommen ist, warne ich meine Mandanten davon, mit mir zu offen am Telefon zu sprechen.

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Vorbereitung für den Wohnsitzwechsel

Die taz bietet immer mehr:

Nicht 3,5 Millionen Euro, nicht 18,5, nicht 23,7 Millionen. Nein, mindestens 27,2 Millionen Euro soll Hoeneß dem Staat schulden. Eine Gefängnisstrafe rückt immer näher.

Und auf Facebook unterhalten sich zwei pensionierte Richter:

Haftrichter

Es ist schon eine Aufgabe, diesen Angeklagten zu verteidigen. Nicht einfach, das.

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FAER: Acht statt Achtzehn

PunktetachoDie neue Punktegrenze von 8 Punkten führt dazu, dass kleinere Verstöße schon größere Auswirkungen haben können, wenn sie in das Fahrerlaubnisregister eingetragen werden.

Konkret heißt das:
Man darf jetzt nur noch 8 mal mit 102 km/h durch eine 80er-Baustelle fahren, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird, und nicht mehr 18 mal.

Keine Änderungen gibt es aber bei den drei Stufen bis zur Entziehung bei 8 Punkten: Zuerst kommt eine Ermahnung, dann zweitens eine Verwarnung. Diese vorgeschrieben förmlichen Phasen müssen durchlaufen werden, bevor die Fahrerlaubnisbehörde dann drittens die Lizenz entziehen darf. Dem Verkehrsteilnehmer stellt man sich also erst einmal auf die Füße, dann folgt der Tritt vors Schienbein und erst danach wird ernst gemacht mit der (übrigens auch noch kostenpflichtigen!) Anordnung, künftig Chauffeurdienste in Anspruch zu nehmen.

Interessant ist dabei, dass die Punktebewertung immer auf den Tattag zurück gerechnet wird. Das war früher anders: Da kam es auf die Rechtskraft an. Das eröffnete seinerzeit einen großen Spielraum für Verzögerungsspiele. Diese Tür hat der Gesetzgeber nun zugeschlagen. Aber es gibt da durchaus noch den einen oder anderen Spalt, durch den man schlüpfen kann.

Nochmal zurück zu den 3 Eskalationsstufen
Beim 4. Punkt wird nun ermahnt und beim 6. Punkt verwarnt. Um diese Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern, sollten neue Eintragungen also bis zur Tilgung vorangegangener Eintragungen verhindert werden. Oder der Verkehrsteilnehmer – bzw. sein Verteidiger – muss darauf achten, dass mehrere Eintragungen zeitgleich erfolgen. In diesen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht schnell genug ermahnen bzw. verwarnen – und darf dann auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, selbst wenn die Deadline von 8 Punkten überschritten sein sollte.

Wann welche Strategie, Taktik bzw. „Schiebung“ die wirksamste ist, kann wird ein sachkundiger Verteidiger, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, im konrekten Einzelfalls prüfen und entscheiden.

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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Tippspiel für eine Vorverurteilung

Ab Montag, den 10. März, hat Hoeneß in München seinen Auftritt vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II. Die Staatsanwaltschaft München hat Anklage erhoben und wirft ihm vor, Steuern hinterzogen verkürzt zu haben. Hoeneß hatte versucht, das Strafverfahren durch einer Selbstanzeige zu beenden, um straflos aus der Nummer wieder rauszukommen; mit diesem Versuch ist er gescheitert.

Nun wird darüber verhandelt, ob seine Selbstanzeige den Anforderungen des § 371 AO entspricht. Ein weiteres Thema wird sein, ob er seine Steuerbindlichkeiten zum einen vollständig und zum anderen rechtzeitig ausgeglichen hat. Dazu ist zu klären, in welcher Höhe er Steuern nicht abgeführt hat. Dann stellt sich die Frage der Verjährung.

Und wenn das alles geklärt ist, wird das Gericht über das Ergebnis entscheiden. Das ist schließlich die Stelle, an der über Strafmilderungsgründe nachgedacht werden darf.

Die Journaille hat bereits erste Ergebnisse vorausgesagt. Wie sieht der Blick in die Kristallkugel aus?

Was kommt für Hoeneß hinten raus ?


     

 

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Enttäuschter Journalist, enttäuschter Leser

In einer Diskussion über den Inhalt eines Beitrags der Strafakte zum Komplex Teldafax, wird eine altbekannte Enttäuschung offenbar, die strafprozessualen Laien nicht selten widerfährt.

Es geht um die oft verächtlich als „Budenzauber“ bezeichnete Anträge der Verteidigung zu Beginn eines Mammutverfahrens. Wenn so ein Antrag dann einmal – aus Sicht des Antragstellers – erfolgreich ist, sind

Handelsblatt-Redakteure, die seit 2010 in die­sem Fall re­cher­chie­ren,

selbstredend enttäuscht, weil der große show down vor dem Strafrichter, dem sie entgegen gefiebert haben, erst einmal verschoben wird.

Was war passiert?

Der Strafprozess gegen ehemalige Topmanager des insolventen Billigstromanbieters Teldafax muss neu aufgerollt werden. Die Richter der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer 7a am Bonner Landgericht gaben am Freitag den Besetzungsrügen der Verteidiger statt und setzten das Verfahren schon am zweiten Verhandlungstag aus.

berichtete das Handelsblatt. Diesen Bericht begleitete der der Twitterer und Handelsblattredakteur Sönke Iwersen mit einem Kurzkommentar:

Besetzungsrüge00

Vier lange Jahre mit harter Arbeit führten angesichts dieses Bremsmanövers zu langen Gesichtern in der Handelsblattredaktion (der offenbar der Hype um eine ehemaligen Inkasso-Anwalts nicht unbekannt zu sein scheint. ;-)).

Nun folgt das, was angesichts der gewohnten Qualität des Handelsblatts für den kundigen Leser enttäuschend ist:

Besetzungsrüge02

Herr Iwersen unterliegt einem klassischen Irrtum: Strafverteidiger haben nicht die Aufgabe zu verhindern, daß die von Journalisten ermittelte „Schuld“ ans Licht kommt. Wir Advokaten müssen ganz besonders gut aufpassen, daß Ermittlungen und Verfahren, die einem Urteil vorangehen, den Regeln entsprechen, die konstitutiv für unseren Rechtsstaat sind. Ich rede jetzt nicht von der Pressefreiheit, sondern von einem rechtsstaatlichen Strafverfahren.

Schlechthin konstituierend für einen fairen Strafprozeß ist die richtige Besetzung des Gerichts. Nicht ohne Grund steht ganz oben auf dem Treppchen der absoluten Revisionsgründe die „nicht vorschriftsmäßige Besetzung“ des Gerichts, § 338 Ziffer 1 StPO.

Diese Verfahrensvorschrift hat ihren Anker im Art. 101 Abs. 1 GG, der vor knapp 65 Jahren im allerersten Band des Bundesgesetzblatts auf der allerersten Seite (BGBl. I S. 1) veröffentlicht wurde.

Besetzungsrüge03Die Autoren, die diesen sehr übersichtlichen Absatz in unsere Verfassung formuliert haben, waren nachhaltig beeindruckt von den 12 Jahren, die das Tausendjährige Reich bestanden hat (zur gefälligen Lektüre – lesen bitte! – über die Rolle der Justiz im 3. Reich sei der Artikel von Richard Schmid in der ZEIT aus dem Jahr 1965 empfohlen).

Wer sich auch nur am Rande mit der Rolle der Justiz in den Jahren 1933 bis 1945 beschäftigt hat, wer auch nur ahnt, welchem Einfluß und Druck die Richter in der damaligen Zeit ausgesetzt waren und wer auch nur teilweise die Konsequenzen erinnert, die aus dieser Willkür entstanden sind, muß sich im Klaren sein: Zu einer unabhängigen Justiz gehören unabhängige Strafverteidiger, die zumindest darauf aufmerksam machen können, wenn mit der Justiz mal wieder was schiefläuft (ob sie es am bösen Ende wieder gerade rücken können, steht wiederum auf einem anderen Blatt).

Ich erinnere an dieser Stelle nur ganz oberflächlich an den Volksgerichtshof, an die Sondergerichte, an die „Standgerichte der inneren Front“, an die Nacht und Nebel-Justiz, an die Militärgerichte … und und und.

Vielleicht wird vor diesem Hintergrund deutlich, warum bei einem entsprechend sensibilisierten oder auch nur sonst erfahrenen Strafverteidiger eine gelbe Lampe angeht, wenn er den Geschäftsplan vom Landgericht Bonn studiert und dort von der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer erfährt, vor der „sein“ Prozeß stattfinden soll. Es gehört zur Pflicht eines gewissenhaft und verantwortungsvoll arbeitenden Strafverteidigers, in jedem Fall die korrekte Besetzung des Gerichts zu prüfen. Und wenn er auch nur den leisesten Zweifel hat, muß er ihn artikulieren.

Es hat wilde Zeiten gegeben, in denen Innenminister Strafverteidiger das damalige (liberale) Prozeßrecht sehr extensiv genutzt haben, um ihre Mandanten zu verteidigen. Damit war der Gesetzgeber nicht einverstanden, deswegen hat er – insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion – einige Beschränkungen in das aktuelle (restriktive) Prozeßrecht eingeführt.

Solche Beschränkungen bzw. Ergänzungen erkennt man leicht an den „Buchstabenparagraphen“, wie beispielsweise der § 222b StPO einer ist.

Ist die Besetzung des Gerichts […] mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden.

… heißt es. Es soll u.a. verhindert werden, daß Verteidiger die Fehlbesetzung erkennen, aber erst einmal schweigen, um nach 150 Hauptverhandlungsterminen und Urteilsverkündung dann in der Revision die Besetzungsrüge zu erheben. Wir erinnern uns: Die nicht vorschriftsmäßig Besetzung eines Gerichts führt zwingend zur Aufhebung des Urteils, § 338 StPO.

Das sind also die Hintergründe für die Besetzungsrüge zu Beginn eines Verfahrens. Einem Verteidiger zu unterstellen, er wolle damit das Verfahren verzögern, die Verurteilung eines „extrem schuldigen“ (eieiei!) Angeklagten verhindern und die Ermittlungsarbeit engagierter Journalisten zunichte zu machen, zeugt nicht gerade von einem aufgeklärten Verhältnis zum rechtsstaatlichen Strafverfahren.

Recht ist nicht, was dem Volke nützt!

BTW:
Das sehr diffizile Problem mit der Unschuldsvermutung und die Zusammenhänge mit den Erfahrungen aus dem 3. Reich erkläre ich Herrn Iwersen gern mal bei einem Caffè in unserer Kanzlei.

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Bild: Wikimedia

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FAER: Aktuelle Verfahren und das neue Fahrerlaubnisregister

PunktetachoNur noch zwei Monate, dann ist es soweit: Das von wenigen geliebte neue Fahrerlaubnisregister (FAER) tritt in Kraft. Ab dem 01.05.2014 gibt es dann das neue Punktesystem.

Kurz und das Wesentliche zusammen gefaßt

  • Nur noch 8 statt bisher 18 Punkte bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • es gibt keine Pflichtseminare mehr,
  • maximaler Rabatt für freiwilliges Seminar: 1 Punkt,
  • keine Verlängerung der Tilgungsfrist durch neue Verstöße,
  • nur noch sicherheitsgefährende Verstöße werden gespeichert und
  • die Eintragungsgrenze liegt künftig bei 60 Euro statt bei 40 Euro

Um aus dieser Neuregelung bereits jetzt schon die geringen Vorteile ziehen zu können, sollte der Betroffene sofort aktiv werden, sobald ihm eine Anhörung und gar der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Denn dann kann der kundige Rechtsanwalt, z.B. 8-) ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, für ihn noch rechtzeitig die entscheidenden Weichen stellen.

Denn in einigen Fällen ist die Eintragungen von Punkten noch nach dem alten System vorteilhaft, in den meisten Fällen aber wäre es besser, die Eintragung wenigstens bis nach dem 1. Mai zu verzögern (wenn sie denn nicht ganz zu verhindern ist).

Die Fragen, welche Tilgungsfristen dann gelten, wieviel Punkte denn nun im konkreten Fall riskiert werden und was passiert wann mit möglicherweise vorhandenen „Altpunkten“, können dann gleich auch in einem Rutsch mit geklärt werden.

Richtig spannend wird es aber mit den unterschiedlichen Tilgungsfristen der Eintragungen nach altem oder neuen System: Sucht man sich hier die falsche (zu frühe oder zu späte) Variante aus, kann das im Einzelfall schon mal die Fahrerlaubnis kosten.

Es gilt dort wie hier: Wer zu spät kommt, den bestraft die Fahrerlaubnisbehörde.

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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Hintergrund einer verbissenen Revision

684462_web_R_by_Ute Mulder_pixelio.deDas war doch zu erwarten. Jedenfalls für den, der die Hintergründe des Rechtsmittelverfahrens kennt und typische Verhaltensmuster einer Staatsanwaltschaft, hier dargestellt von Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer, zu interpretieren vermag.

Neben vielen anderen berichtete der Kollege Dr. Böttner:

Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt.

Überraschend ist das aber nicht (nur), weil sich OStA Eimterbäumer in seine Karriereförderung sowie in die Strafverfolgung des BPräs a.D. verbissen hat. Das Ganze hat eigentlich einen ganz profanen Hintergrund.

Denn das Revisionsgericht – in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH) – prüft nämlich „nur“, ob das Urteil des Landgerichts materiellrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Ob das Landgericht aber solche Fehler gemacht hat, kann der Revisionsführer – hier also die Staatsanwaltschaft – erst dann beurteilen, wenn ihm das Sitzungsprotokoll und die Urteilsgründe, jeweils vollständig ausgefertigt und schriftlich vorliegen.

Für die Abfassung des Urteils hat das Landgericht aber mehr als fünf Wochen Zeit, § 275 StPO. Für die Einlegung der Revision hingegen blieben der Staatsanwaltschaft nur sieben Tage, § 341 StPO.

Erst wenn das Landgericht das Urteil geschrieben hat und dies dann der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, müssen sich sich OStA Eimterbäumer und seine Supporter entscheiden: Begründen sie die Revision oder nehmen sie das Rechtsmittel wieder zurück.

Es ist also nicht ganz richtig, wenn N24 schreibt:

Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden.

Nach Zustellung des Urteils entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft als Rechtsmittelführerin, ob es in die zweite Runde gehen soll. Erst dann ist der BGH an der Reihe.

(Für die ganz Pingeligen unter den Lesern: Und zwischendrin schaut ein Richter am Landgericht noch mal drüber, um ein paar Formsachen zu prüfen, bevor die Akte nach Karlsruhe geht; § 346 StPO.)

Man muß also abwarten und Herrn Eimterbäumer eine Chance geben: Lassen wir ihn doch sich das Protokoll besorgen; dann mag er die Urteilsgründe studieren. Wenn er dann aber immer noch meint, er hätte Aussicht auf eine Beförderung (vulgo: die Revision hätte Aussicht auf Erfolg), dann werden er und seine Generäle die eine oder andere Nachtschicht schieben, um die Begründung rechtzeitig auf den Schreibtisch des VRiBGH Becker legen zu können.

Diesmal hatten die #Vollpfosten aus dem Springerhochhaus also nicht vollständig Unrecht, wenn sie schreiben:

Es kam, wie es kommen musste: Knapp eine Woche nach dem Freispruch für Ex-Bundespräsident Wulff hat die Staatsanwaltschaft Hannover Revision gegen das Urteil eingelegt.

Der Rest des Welt-Artikels ist allerdings genauso werthaltig wie dieser zwischen zwei Tassen Caffè geschriebene Blogbeitrag. Hier stimmen aber wenigstens die knackigen Fakten.

Bild: Ute Mulder / pixelio.de

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