Monatsarchive: April 2014

Wieder dahoam

Es waren zwei stürmische und (teil)erfolgreiche Verhandlungstage vor einer Bayerischen Wirtschaftsstrafkammer. Gestern Abend sind die drei Strafverteidiger mit der Lufthansa aus München in Berlin gelandet. Unmittelbar nach dem Bodenkontakt wurden die Passagiere freundlich von der Crew begrüßt:

Willkommen auf dem Flughafen Tegel und zurück im Geltungsbereich der StPO. Bitte bleiben Sie noch so lange angeschnallt …

Nächste Woche geht die Fortbildung im bayerischen Strafprozeßrecht dann weiter.

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Krankes Bremen

Ich hatte am 2.4.2014 einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an das Amtsgericht Bremen geschickt. Da ich keinerlei Reaktion erhielt, habe ich am 18.4.214 höflich an die Bearbeitung erinnert.

Statt nun die Sache in Angriff zu nehmen, haben mindestens zwei Leute – ein Abteilungsleiter und eine Justizangestellte – die Zeit, mir einen freundlichen Bitt-Brief zu schicken:

DAB-AGBremen

Die Mitarbeiter bedauere ich, und ich habe Verständnis für den Stress, den das Chaos des Managements der Bremer Justiz verursacht.

Ich habe dann mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Organisationsversagens erhoben und warte nun die weitere Reaktion ab. Daß ich damit die Arbeit der Justizbediensteten nicht erleichtere … dafür bitte ich um Verständnis. Ich vertrete nicht die Ansicht, daß ich Rücksicht nehmen sollte auf Schlamperei in der Justizorganisation.

Wenn Rechtsanwälte in dieser Art auf gerichtliche Schreiben mit vergleichbaren Verzögerungsanzeigen reagieren, pellen die Absender sich ja auch ein Ei drauf.

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Antikonfliktwaffe

Antikonfliktwaffenträger

Ich bin mir nicht sicher, ob das das richtige Mittel ist, bei einer Nazidemo in Kreuzberg Konflikte zu vermeiden.

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Bildausschnitt: Kay Nietfeld/dpa via Zeit / Bearbeitung: crh“

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Szenen einer Juristen-Ehe

605256_web_R_by_Wolfgang Dirscherl_pixelio.deEs ist ja schon schlimm, wenn ein Jurist mit einem Lehrkörper verheiratet ist. Aber als eine schlichte Katastrophe empfinde ich die Ehe zwischen einem Staatsanwalt und einer Richterin. Was erzählen die beiden sich eigentlich am Frühstückstisch für Geschichten?

Das müssen jedenfalls gefährliche Sachen sein, meint nämlich das Amtsgericht Kehl in einem Beschluß vom 15.4.2014 (5 OWi 304 Js 2546/14):

Auch die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Denn die Ehe ist in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen besteht in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsrad zuerkennt als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmt, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspricht oder bei Außerachtlassung der Tatsache, dass er sonst eine ebenfalls mögliche Variante angenommen oder Entscheidung gefällt hätte […]. So liegt der Fall hier.

Richterin am Amtsgericht … ist die Ehefrau des sachbearbeitenden Staatsanwalts. Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern (lediglich) um einen Bußgeldverfahren handelt, in dem die Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Verwaltungsbehörde geführt wurden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Denn nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über (§ 40 Abs. 4 S. 1 OWiG). Ob sich der sachbearbeitende Staatsanwalt vor Übersendung der Akten gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 OWiG an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch mit der Sache eingehend auseinandergesetzt oder ein eigenes Interesse an der Ahndung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit hat, kommt es nicht an, auch wenn sich aus der Übersendungsverfügung ergeben sollte, dass dieses Verfahren für den sachbearbeitenden Staatsanwalt eines von vielen und von untergeordneter Bedeutung ist, worauf seine Übersendungsverfügung hindeutet, in der er formularmäßig erklärt, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, beabsichtige, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, auf Terminsnachricht verzichte und keinen Antrag auf eine schriftliche Begründung des Urteils stelle. Denn diesen Schluss kann allenfalls derjenige ziehen, der die Praxis der Bearbeitung von Bußgeldverfahren durch die Staatsanwaltschaft kennt. Das ist weder im Allgemeinen noch hier im Besonderen anzunehmen. Im Übrigen ist der sachbearbeitende Staatsanwalt nicht gehindert, jederzeit ein stärkeres Interesse an der Sache zu entwickeln und sich unmittelbar ins Verfahren einzuschalten.

Dies vorausgeschickt stellt sich mir noch einmal die Frage, welchen Gesprächsstoff die beiden haben, nachdem die Brötchen vom Dorfbäcker auf dem Tisch stehen und der Filterkaffee in der Thermoskasse warm gehalten wird: Unterhalten sich die beiden dann über die Eskapaden des Dorf-Junkies, den sie nach dem Frühstück anklagen und (hin-)richten werden?

Nebenbei:
Das Amtsgericht hat über den Selbstablehnungsantrag der Richterin entschieden. Rechtsanwalt Umut Schleyer, dem ich für die Übersendung der Entscheidung danke, fragt sich zu Recht, wie entschieden worden wäre, wenn das Ablehnungsgesuch von einem Angeklagten oder auch nur von einem Betroffenen angebracht worden wäre.

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Bild: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de

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Unehrliches Winkelpolizeibeamtentum

Es wurde ein Straßenmöbel beschädigt. So ein Ding, das Fahrzeuge, die gerade ausparken wollen, aus dem Hinterhalt anspringen und Beulen an Stoßstangen verursachen. Daß die Möbel dabei selbst Schaden nehmen, wird von diesen in Kauf genommen.

Oberhalb dieses Geschehens lehnte – ruhend auf einem geblümten Kissen – Rentnerin Renate aus ihrem Fenster. Sie notierte sich das Kennzeichen des Autos und rief die Polizei. Die stellte einen Schaden am gemeindeeigenen Straßenmöbel in Höhe von 300 Euro fest. Und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort lautet die Überschrift auf dem Aktendeckel.

Anhand des Kennzeichens konnte die Polizei schnell den Halter des Autos ermitteln. Und dieser Halter bekommt eine Vorladung mit folgendem Inhalt:

Zeugenvernehmung

Der Hinweis auf den mitzubringenden Führerschein ist verräterisch. Offiziell ist der Halter K. „nur“ ein Zeuge. Ich möchte wetten, daß der Ermittlungsbeamte bereits jetzt schon davon überzeugt ist, daß K. auch der Fahrer des angesprungenen Fahrzeugs war. Warum sonst legt er Wert auf die Vorlage des Führerscheins?

Der Rat des Strafverteidigers ist schlicht: K. muß der Landung nicht folgen, deswegen sollte er es auch nicht tun. Der Verteidiger wird sich für K. als Zeugenbeistand bei dem Polizeibeamten schriftlich melden und Akteneinsicht beantragen.

Zeugen und ihre Beistände haben zwar grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht. Es ist aber nicht verboten, formell unzulässige Anträge zu stellen. Und wenn die Staatsanwaltschaft dann die Akteneinsicht – wie meistens in vergleichbaren Konstellationen – trotzdem gewährt, wird deutlich, daß die Zeugenladung eigentlich von Anfang an eine getarnte Beschuldigtenladung war.

Mit solchen Tricksereien sind manche Polizeibeamte recht schnell bei der Hand. Formell sind sie auf der sicheren Seite. Aber inhaltlich ist sowas ein unehrliches Winkelpolizeibeamtentum.

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Bayerische Planwirtschaft

Zu den Aufgaben eines Strafverteidigers gehört die Prüfung der ordnungsmäßen Besetzung des Gerichts. Hinsichtlich der Berufsrichter ist das relativ einfach. Es gibt die sogenannten Geschäftsverteilungspläne. Die meisten (größeren) Gerichte veröffentlichen mittlerweile diese Pläne regelmäßig im Internet, für das Berliner Landgericht findet man sie hier.

Aber auch in solch einfachen Dingen muß der Verteidiger aufpassen. Denn der Geschäftsverteilungsplan wird nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs erstellt. Was passiert also, wenn aus biologischen oder sachlichen Gründen ein Richter unterjährig auf Dauer nicht mehr zur Verfügung steht und die allgemeinen Vertretungsregeln nicht mehr greifen?

Dann setzt sich das Präsidium des Gerichts bei Kaffee und Kuchen zusammen und beschließt nach § 21e Abs. 3 GVG eine Änderung. Diese Präsidialbeschlüsse werden aber in der Regel nicht veröffentlicht, sondern auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufgelegt (§ 21e Abs. 9 GVG).

An dieser Stelle wird es schwierig für auswärtige Verteidiger. Extra wegen der Einsichtnahme in diese Beschlüsse quer durch die Republik zu fahren, kann dem Mandanten teuer zu stehen kommen. Deswegen bitten wir höflich:

Mir ist bekannt, daß ich keinen Anspruch auf Übersendung der erbetenen Unterlagen habe, möchte aber darum bitten, von der ständigen Übung der meisten Landgerichte und Oberlandesgerichte, die Unterlagen an auswärtige Verteidiger zu übersenden, nicht abzuweichen. Insoweit bedanke ich mich schon vorab.

Diesen Teil eines Textbausteins habe ich auch an ein Bayerisches Landgericht gefaxt, von dem ich schon knackige Reaktionen auf meine teils unangenehmen Anträge gewohnt war. Es dauerte keine drei Tage, da klingelte eine eMail aus Bayern in meinem Postkasten.

GVPl-eMail

Damit konnte und durfte ich nicht rechnen. Das nenne ich mal professionelles und erfreuliches Verhalten, für das ich mich nun auch hier artig bedanken möchte. Die Word-Dateien dann in ein verkehrsfähiges PDF-Format zu konvertieren und mit Dank nach Bayern zu schicken, hat mir keine Mühen gemacht.

Aber bei soviel Zuvorkommen werde ich nicht vergessen, daß nun auch noch die richtige Besetzung der Schöffenposten zu prüfen ist. Und das ist nun mal echt eine Aufgabe für Erwachsene, ganz besonders in einem Flächenstaat wie Bayern.

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Was soll ich tun???

Mein Dauermandant Wilhelm Brause schickt mir einen Zeugenfragebogen der örtlichen Polizeibehörde:

Gegen den/die Fahrer/in Ihres Fahrzeuges wird ein Ermittlungsverfahren wegen folgendem Sachverhalt geführt:

Teilen Sie uns bitte den/die Fahrzeugführer/in mit und senden Sie diesen Bogen innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens an mich zurück.

Brause fragt mich am Gründonnerstagabend um 20 Uhr nun verzweifelt:

Kannst du mir bitte sagen was ich damit machen soll???
ich bin mir keiner Schuld bewusst und weis wirklich von garnix. :O

Eigentlich sollte Wilhelm Brause wissen, wie man auf solche Anfragen der Polizei reagiert. Ich habe es ihm schon mehr als einmal vorgetragen. Nicht nur in der Kanzlei, auch schon ein paar Mal in der Kneipe beim gemeinsamen Bier. Außerdem kennt er unsere „Sofortmaßnahmen“ auch schon fast auswendig.

Deswegen – und angesichts meines Osterurlaubs – fiel meine Antwort auch recht knapp aus:

Lieber Wilhelm.

Nichts tun ist gut. Und hier auch, wie Du weißt, nicht verboten. Rechne aber mit weiteren Ermittlungen.


Gruß aus dem Schwarzwald von
Carsten

Es kommt wie es kommen mußte. Der letzte Satz war einer zuviel, Wilhelm hakt nach:

Definiere kurz bitte „weitere Ermittlungen “
Ich hab Angst.
Von meinem iPhone gesendet

Nun, das kann ich natürlich auch am heiligen Karfreitag nicht ignorieren. Außerdem regnet es hier gerade und deswegen habe ich Zeit für eine kleine Antwort:

Du hast doch bestimmt schon mal einen amerikanischen Krimi gesehen. Genau so geht das jetzt ab. Nur hier ist es nicht das FBI oder die NSA, sondern der Bundesgrenzschutz und diverse Sondereinsatzkommandos, die am Ostermontagmorgen um 6 Uhr mit schwerem Räumgerät bei Dir die Tür aufmachen und nach Beweismaterial zwischen Deinen Unterhosen suchen werden.

Vielleicht ist es ratsam, schonmal die Flucht nach Nordkorea vorzubereiten. Mit denen dort haben die Deutschen nämlich kein Auslieferungsabkommen.

Viel Glück und Toi Toi Toi! ;-)

So, und nun ziehe ich mir die Regenpellerine über und setzt mich auf’s Rennrad.

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Bild: Urs Flükiger / pixelio.de

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Der ultimative Notruf

534519_web_R_by_RW_pixelio.deÜber unsere Notrufnummer ging gestern Nacht der Anruf einer völlig verzweifelten Dame ein. Sie habe die Toilettentür hinter sich abgeschlossen. Bei dem Versuch, die Tür wieder aufzuschließen sei der Griff abgebrochen. Die Leute außerhalb der Toilette – die Mieter der Räume – hätten sich bereit erklärt, einen Schlüsseldienst zu rufen. Das will sie aber nur dann zulassen, wenn die Mieter die Kosten für den Schlüsseldienst übernehmen. Die lehnen das aber ab. Es sei Sache des Vermieters, der aber nicht vor Montag erreichbar sei. Oder die Dame solle selbst die Kosten übernehmen, was sie aber nicht wolle, weil die Tür ja vorher schon defekt war und überhaupt … was solle sie denn jetzt unternehmen??

Ich habe ihr die Sprengung der Toilette empfohlen.

Das ist die Folge davon, daß man den Menschen sagt, sie sollen die Notrufnummer unserer Kanzlei in ihr Handy speichern, damit sie im Notfall ihren Strafverteidiger sofort griffbereit haben.

Übrigens: Wir verteidigen auch gegen den Vorwurf des Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB. 8-)

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Bild: RW / pixelio.de

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Kein Spielzeug für das Kanzleikonto

29110_web_R_by_Stefan Erdmann_pixelio.deEs kommt nicht oft vor. Aber so ab und an meldet sich auch schonmal ein Rechtsanwalt bei uns und möchte verteidigt werden.

Im vergangenen Jahr war es, da hatte ein Kollege außerhalb Berlins dringenden Verteidigungsbedarf. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ihm einen Anhörungsbogen zugesandt: „Ihnen wird zur Last gelegt … Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme … knappe Frist.

Ich habe mich für ihn gemeldet, Akteneinsicht beantragt und erhalten. Gemeinsam haben wir den Akteninhalt erörtert und daraus dann eine recht umfangreiche Verteidigungsschrift entwickelt.

Das war einen Verteidigung nach dem Motto: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß.“ Also, ein Quasigeständnis hinsichtlich der ihm zur Last gelegten drei Taten, aber eben so, daß die anderen unbekannten Taten nicht auch noch hochkommen durften. Nicht ganz einfach, weil es sich hierbei um einen verwickelten Komplex handelte.

Wir hatten Glück. Der Oberstaatswalt ließ sich erweichen. Nachdem der Rechtsanwalt den in den drei gestandenen Taten entstandenen Schaden ersetzt hatte, wurde das Verfahren gegen Zahlung einer relativ moderaten Auflage nach § 153a StPO eingestellt. Berufrechtliche Konsequenzen waren nun nicht mehr zu befürchten, jedenfalls keine solchen, die an die Substanz gehen könnten.

Ende gut, alles gut? Aber nein doch! Die Kostenrechnung für die Verteidigung blieb unbezahlt. Höfliche Bitten, dann eine Mahnung, es folgte der Mahnbescheid und schließlich wurde der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Mit seiner Passivität im gerichtlichen Mahnverfahren hatte der Kollege wohl verhindern wollen, daß ich die Höhe meines Honoraranspruch mit der Brisanz der Taten begründen mußte. Das zumindest war eine sehr weise Entscheidung.

Soweit erstmal. Ich habe dann noch einmal angefangen, ihn um die Zahlung zu bitten. Immer höflich und kollegial-freundich. Aber nichts kam. Gar nichts, noch nicht einmal ein „Es-geht-nicht-alles-auf-einmal!“ oder ein „Ich-zahle-nächsten-Monat“. Üüüberhaupt nichts.

Jetzt habe ich ein vorläufiges Zahlungsverbot an seine Bank geschickt, bei der er sein Kanzleikonto unterhält. Per Fax vorab. Und gemütlich hinterher den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Achso, habe ich erwähnt, wie der Tatvorwurf lautete? Nein?
Ok, nur soviel: Legosteine, eBay, § 263 StGB.

Es gibt immer wieder Leute, die in die Hand beißen, aus der sie gefüttert werden. Jetzt beiße ich zurück. Und beim nächsten Mal heißt dann auch wieder:

Rechtsanwalt + 263 = Vorschuß.

Schade eigentlich.
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Bild: Stefan Erdmann / pixelio.de

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Mandanten, die die Welt nicht braucht

BissigEin Kollege berichtete über einen Auftrag, den er von seinem nicht vermögenslosen Mandanten, Graf Gottfried von Gluffke, erhalten hat.

Es geht um den Kauf einer Domain, die G.G.v. Gluffke für einen vierstelligen Betrag angekauft hat. Erst später stellt sich heraus, daß der Wert dieser Domain irgendwo zwischen 0 und 1 Euro liegt, also im untersten einstelligen Bereich.

Die Rückabwicklung gestaltete sich – erwartungsgemäß – schwierig. Deswegen sollte ein Zivilrichter dabei behilflich sein. Der war allerdings damit überfordert. Er zog die Notbremse und gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, die sofort einen roten Deckel anlegte(*): Es stand der üble Verdacht im Raum, der Domainverkäufer (na, wie heißt der wohl? ;-) ) könnte den Mandanten betrogen haben.

Und nun hat der Gottfried ein neues Problem: Die Domain wird gehostet und der Hoster arbeitet nicht für Gotteslohn. Unverschämte 12 Euro pro Jahr soll Gottfried für diese Dienstleistung zahlen. Das will er nicht, das geht ja gar nicht und deswegen wendet er sich an seinen Anwalt, also an den besagten Kollegen.

Mir fällt da folgende Alternative ein: Der Kollege vereinbart mit dem Herrn Grafen ein Zeithonorar. Oder er gibt ihm 24 Euro und jagt ihn vom Hof.

(*): Übersetzung für die überforderten Zivilrechtler: … ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitete

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Bild: Schwatbrot / piqs.de Some rights reserved.

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