Monatsarchive: April 2014

Zickenkrieg bei der Amtsanwaltschaft?

Zoff im Amtsgericht - PräsiKostenbeamte und Kostenbeamtinnen haben einen harten Job. Den ganzen Tag nur Zahlen und Rechnen. Da muß man ja sonderbar werden. Das wird der Grund sein, weshalb diese Beamten-Gattung unter den Justizmitarbeitern noch unbeliebter ist als Wachtmeister, die die Gefangenen wegen groben Unfugs in die Bunker verfrachten.

Bisher dachte ich immer, die Justizamtsinspektorinnen legen sich nur mit Verteidigern an, wenn die mal wieder 15 Kopien berechnen, die aus Sicht einer schwäbischen Hausfrau nicht notwendig waren und die sie unter den 3.987 anderen Kopien präzise herausgepickt haben. Aber seit heute bin ich um eine Erfahrung reicher: Diese Damen legen sich auch mit Oberamtsanwältinnen an:

Zoff im Amtsgericht

Es ist immer wieder eine helle Freude, die Post dieser durch Zahlen und Rechnen geschädigten Menschen zu lesen. Daß sich die Mädels aber nun innerhalb der Justiz auf diesem Niveau angiften und sich einen justizinternen Zickenkrieg leisten, hat einen durchaus hohen Wert von Amusement.

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Straftäter retten den Regenwald

SumatraKaffeeEs gibt Mandanten, die haben stets etwas Außergewöhnliches verdient. Denen wird in unserer Kanzlei auch Besonderes geboten.

Aber auch alle anderen bekommen bei uns – neben einer soliden Verteidigung – stets einen leckeren Caffè. Und jetzt können wir beim Caffètrinken auch noch freundliche Äffchen und den Regenwald retten. Das ist doch genial!

Und übrigens:
Sie müssen nicht unbedingt eine Straftat begehen, um bei uns einen Cappuccino oder einen Espresso zu bekommen. Wir verteidigen auch Unschuldige! ;-)

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Man kann’s auch übertreiben

LG Berlin Im Namen des VolkesDer Mandant wurde erstinstanzlich verurteilt. Und das, obwohl er unschuldig sei. Er hatte keinen Verteidiger beauftragt … aus eben diesem Grunde. Wenn man unschuldig ist, braucht man keinen Strafverteidiger. Das war seine Ansicht bis kurz vor Urteilsverkündung.

Kurz danach kam er zu mir, und wir haben gemeinsam in der Berufung die Fehler wieder beheben können, die das Amtsgericht Tiergarten und die Staatsanwaltschaft in der ersten Instanz gemacht haben.

Ok, wir hatten auch Glück mit dem Richter. Einer der nicht nur sein Handwerk in Moabit ausübt, sondern auch noch an der Freien Universität als Professor tätig ist. Entsprechend penibel wurde hier die Strafprozeßordnung (StPO) angewandt, so daß es eine Freude war, ihm aus Sicht der Verteidigung bei seiner Vorlesung Prozeßführung zuzuschauen.

An der einen oder anderen Stelle merkte man schon sehr deutlich seine starke Wissenschaftslastigkeit, wo in der sonstigen Moabiter Praxis wesentlich mehr Hemdsärmeligkeit üblich ist. Aber da die StPO die vornehme Aufgabe hat, den Angeklagten vor Übergriffen der Staatswalt zu schützen, war es uns auf der Verteidigerbank nur Recht.

An einer Stelle meine ich aber, übertreibt es der Herr Professor, besonders mit der Umsetzung des Urteils des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. März 2013 und den darin formulierten Transparenz- und Dokumentationspflichten:

Freispruchohneverständigung

Ich kann mir echt wenig Freisprüche vorstellen, die auf einer Verständigung beruhen. 8-)

Anyway, der Freispruch ist rechtskräftig und der Mandant um eine Erfahrung reicher: Gerade Unschuldige brauchen einen Strafverteidiger.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 78

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Warnung: Öl auf der Strecke in der Eifel

512px-F1_yellow_flag_with_red_stripes.svg Wer mal als Zweiradfahrer Öl auf der Strecke übersehen hatte, weil diese Fahne nicht oder nicht rechtzeitig vom Streckenposten geschwenkt wurde, weiß, daß das kein Spaß ist. Zwischen dem Gedanken „Oh verdammt, Öööööl“ und dem knirschenden Geräusch von Plastik und Metall auf Asphalt vergehen nur Bruchteile von Sekunden. Gegen den hinterlistigen Schmierstoff auf der Strecke hat ein Motorradreifen keine Chance.

Das wußte offenbar auch ein Mensch, der Moppedfahrer nicht mag. Wie die Aachener Zeitung heute berichtete, gibt es Öllachen auf Straßen in Stolberg und Simmerath, die mutmaßlich gezielt auf die Fahrbahnen gekippt wurden, um Zweiräder zu Fall zu bringen.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im besonders schweren Fall (§§ 315b, 315 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren bestraft, wenn man den Ölgießer erwischt. Als Moppedfahrer, der selbst üble Erfahrungen mit Ölspuren gemacht hat, fallen mir noch ganz andere Sanktionen ein.
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Bildquelle: Wikimedia

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Ein schöner Tenor

Das liest sich richtig gut:

SchönerTenor

Ist aber leider fehlerhaft. Wer findet ihn, den bedauerlichen Fehler?

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FAER: Neue Verteidigungsmöglichkeiten

PunktetachoEin beliebtes Verteidigungsziel zur Zeit des guten alten Verkehrszentralregisters (VZR) war eine Gelbuße unterhalb von 40 Euro. Denn erst ab diesem Betrag verteilten die Flensburger ihre Punkte.

Das ging dann beispielsweise so:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, in der Stadt 21 km/h zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Das führte im Regelfall zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Flens. Wenn es dem Verteidiger nun gelang, das Gericht davon zu überzeugen, daß nur 20 km/h vorwerfbar sind, sah der Bußgeldkatalog nur noch 35 Euro Bußgeld vor und – viel wichtiger – keinen Punkt im VZR.

Am 1. Mai 2014 wurde alles anders.

Dann gibt es Eintragungen „nur“ noch dann, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Verstoß muß im Fahreignungs-Bewertungssystem (die neue Anlage 13 zu § 40 FeV) gelistet sein.
  2. Die Geldbuße muß mindestens 60 Euro betragen oder es ist ein Fahrverbot angeordnet worden.

Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, gibt es keine Punkte.

Dieses neue System ist also wesentlich flexibler als das alte.

  • Nicht gelistete Verstöße können mit Geldbußen über 60 Euro geahndet werden, ohne daß es zur Erhöhung des Punktekontos kommt.
  • Oder ein Verstoß, der dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ bekannt ist, wird mit weniger als 60 Euro sanktioniert, damit dann ebenfalls keine Punkte eingetragen werden.

Es gibt also ab sofort ein paar mehr Verteidigungsmöglichkeiten, die einem sachkundigen Verteidiger, z.B. einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung stehen. Verhandlungen vor dem Bußgeldrichter über Ergebnisse, mit denen alle Seiten (ganz besonders der Betroffene ;-) ) leben können, werden also wieder ein wenig bunter – wenn man die Klaviatur bedienen kann.

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

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Der Verteidiger als Cliffhanger

593467_web_R_K_by_daniel stricker_pixelio.deEinen Strafverteidiger, der die Grenzen der Dienstleistung für seinen Mandanten unbeachtet ließ, hat es nun recht heftig erwischt.

Ende 2012 fanden aufmerksame Wachtmeister der Justizvollzugsanstalt Mönchengladbach freundliche (andere Ansichten vertretbar) Mitbringsel bei dem (nun ehemaligen) Kollegen fest: 3 Gramm Heroin.

Mit diesen Betäubungsmitteln wollte er seinem damaligen Mandanten etwas Erleichterung im harten Haftalltag vermitteln. Unentspannte Mithäftlinge hatten den Ex-Anwalt jedoch bei den Wachteln verpfiffen.

Mit dem Fund in der Handtasche haben sich die Wachtmeister natürlich nicht zufrieden gegeben. Heroin macht süchtig nach mehr, deswegen schauten die Ermittler bei dem Strafverteidiger auch zuhause vorbei und wurden dort fündig. In einem Brillen-Etui. Fröhliche weitere 26 Gramm des Entspannungsmittels.

Irgendwo im Hause – wohl nicht in dem Etui und hoffentlich auch nicht in dessen Nähe – fanden die Durchsucher dann auch noch eine Doppellaufpistole. Ich kann mir gut vorstellen, daß dem Durchsuchten angesichts der ihm sicherlich bekannten Strafandrohung für die Heroin-Waffen-Melanche (§ 30a II 2 BtMG: 5 – 15 Jahre) da ernsthaft schwindelig geworden ist.

Das Problem des Kollegen waren „die Frauen„, zu denen er ein paar ungeordnete und wechselnde Verhältnisse hatte, wegen der er sich hat erpressen lassen. Der Mandant und Heroinkonsument verfügte über Insiderkenntnisse aus dem Beziehungskarussell, weil beide gleichermaßen – wenn auch zeitversetzt – eine der Frauen besser als nur vom Sehen kannten.

Mit den Heroinlieferungen in den Knast wollte der Kollege vermeiden, daß die Bettgeschichten der Öffentlichkeit bekannt wurden. Jetzt wurde er in einem öffentlichen Verfahren zu 2 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Strafverteidiger, die häufiger im Knast unterwegs sind und sich dort die Wunschzettel ihrer Mandanten anschauen, kennen das Problem. Unabhängige Strafverteidiger widerstehen den Verlockungen und Versprechungen, aber auch den Drohungen ihrer Mandanten.

Der geschilderte Fall dürfte eine herausragende Ausnahme sein. Die Konsequenzen eines entdeckten Heroinschmuggels sind Strafverteidigern bestens bekannt. Aber der Verlust der Unabhängigkeit und die Einbuße der Freiheit von den Interessen des Mandanten beginnt viel niedrigschwelliger. Mal eben hier eine Mitteilung an die Freundin draußen, mal eben dort eine Schachtel Zigaretten, ein bisschen Bargeld oder auch das geschmuggelte Handy.

Wenn man damit einmal angefangen hat, kostet das möglicherweise am Ende dem einen die Streichung von ein paar Vollzugslockerungen, der andere riskiert seine wirtschaftliche Existenz, verliert auf jeden Fall seine ethischen Unabhängigkeit und macht sich zum Cliffhanger. Ich mache mich da lieber vorübergehend (!) unbeliebt bei solchen Anfragen.
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Bild: daniel stricker / pixelio.de

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