Monatsarchive: September 2014

Geschwurbelte Begutachtungstextbausteinverwendung

654180_web_R_K_by_lichtkunst.73_pixelio.deDer Dichter eines großes (ost-)deutschen Begutachtungsunternehmen hat einen neuen Textbaustein entwickelt.

Mit diesem Werk versendet der Dienstleister die Produkte der Gutachtertätigkeit als Anlagen zu eMails in das weltweite Netz. Unter anderem auch zu uns nach Kreuzberg:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersenden wir Ihnen die in Ihrem Auftrag oder mit der Bitte um Versand an Sie von unserem Hause erstellte Dienstleistung incl. Anlagen.

Ob die Sachverständigengutachten von der gleichen Qualität sind, müssen dann andere beurteilen.

Nebenbei, aber wichtig:
Einen Vorschlag an die Dichter: Bei eMails, die an unsere Kanzlei geschickt werden, kann die Phrase „in Ihrem Auftrag“ ersatzlos gestrichen werden. Unsere Mandanten beauftragen, wenn sie unserem Rat folgen, andere Sachverständige, die nicht im Auftrag von Versicherern arbeiten.

Denn wir vertreten die Ansicht, daß die Höhe des (Unfall-)Schadens nicht von demjenigen geschätzt werden sollte, der den Schaden hinterher auszugleichen hat. Wir arbeiten mit unabhängigen Gutachten zusammen.

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Bild: lichtkunst.73 / pixelio.de

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Kosten des Ausdrucks digitalisierter Akten

616087_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deVor dem Landgericht Düsseldorf hatte es ein Umfangstrafverfahren gegeben. Rund 380.000 Blatt Akten wollten und mußten in diesem Verfahren berücksichtigt werden. Anders als es der Brandenburger Brauch will, haben die Düsseldorfer die Akten digitalisiert und den Verteidigern eben in dieser Form zur Verfügung gestellt.

Auf Antrag der Verteidiger hat das LG Düsseldorf festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung ein Komplettausdruck der in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Verfahrensakte erforderlich sei. Die Verteidiger hatten daraufhin Anträge auf vorschussweise Festsetzung entstandener bzw. voraussichtlich entstehender Auslagen in Höhe von bis zu 67.000 Euro pro Pflichtverteidiger für den Ausdruck gestellt.

Das fand das OLG Düsseldorf dann doch ein wenig zu heftig und hat entschieden, dass ein Verteidiger keinen Anspruch auf Ausdruck einer kompletten e-Akte hat, wenn ihm diese dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung steht. Immerhin sind dann doch noch 14.043,79 Euro festgesetzt worden.

Das LG Düsseldorf hatte den Verteidigern bereits digitalisierte Akten zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist nicht übertragbar auf den in Brandenburg üblichen Fall, daß die Akten in Pappendeckeln an die Verteidiger herausgegeben werden. Die Kosten für das Kopieren der Akten durch die Verteidiger sind zu erstatten. Bei 380.000 Blatt wären das runde 57.000 Euro. Pro Verteidiger!

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.09.2014, Aktenzeichen: III-Ws 236/14 u.a. (Weitere Informationen dazu frei zugänglich bei Juris)

Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr für den Hinweis auf diese Entscheidung.

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Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

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Halbzeit

Ich hatte den Mandanten wie vereinbart um die Hereingabe eines Vorschusses auf das Honorar für die Verteidigung in der Hauptverhandlung gebeten. Auf den Cent genau ging die Hälfte der zuvor anstandslos akzeptierten Vergütung ein. Kommentarlos.

Nun überlege ich, welche Hälfte der Verteidigung ich liefere: Gehe ich zu Beginn des Termins ins Gericht und beende meine Tätigkeit etwa nach der Hälfte der Beweisaufnahme. Oder komme ich zwei Stunden später und bleibe bis zum Schluß.

Aber vielleicht überlasse ich dem Mandanten auch die Wahl …

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Hoenig unterliegt im Zivilprozeß

Damit das mal klar ist: Einen Strafverteidiger verklagt man nicht! Jedenfalls dann nicht, wenn man eigentlich wissen sollte, daß dieser Strafverteidger einen ganz hervorragenden Kollegen kennt, der sich unter wenig anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert hat:

Hoenig verliert

Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr aus Hamburg für die professionelle und erfolgreiche Prozeßführung.

Über den Inhalt dieses Verfahrens – warum mich der ehemaliger Imbiss-Mitarbeiter und jetziger Schauspieler Heinz Hoenig verklagt hat – werde ich in Kürze berichten.

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Die Anfrage der Woche

Eine eMail aus der Kategorie „Mal-eben-einen-Anwalt-beauftragen“:

Durch eine sehr unglückliche Kombination, Schriftstücke nur zu überfliegen, eine zu abwartende Haltung, Urlaub und reichlich Arbeit meinerseits, habe ich mich nun leider in eine Situation gebracht, die ein Handeln in letzter Minute erfordert.

Anlage: 8 PDF-Dokumente, 3,6 MByte.

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Ausgezeichnet: Eisdiele und Strafverteidiger

AusgezeichnetEs gehört zum Ritual unserer Mittagspausen: Nach dem Essen gibt’s ein Eis. Und nicht irgendeins, sondern ein ausgezeichnetes Eis.

Aber nicht nur Eismänner und -frauen werden prämiert, sondern auch Strafverteidiger.

Der Focus hat mal wieder umgefragt, dieses Jahr im erlauchten Kreise der Rechtsanwälte dieser Republik. Und diese Rechtsvertreter vertraten die Ansicht, ich sei auszuzeichnen.

Dieser Ansicht haben sich die Journalisten des Focus angeschlossen:

Focus - 2014

Ich bedanke mich ganz herzlich für das mit dieser Auszeichnung verbundene Lob der Arbeit unseres Kanzlei-Teams; ohne die Unterstützung unserer kompetenten Kanzlei-Mann- und Frauschaft wäre es ganz sicher nicht gelungen, die sonst so kritischen Kollegen davon zu überzeugen, daß wir hier stets eine solide Qualität abliefern.

Liebe Kollegen, liebe Focus-Redakteure: VIELEN DANK! Wir werden alles daran setzen, auch in Zukunft dieser Empfehlung gerecht zu werden.

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Falsche Belehrung – ein Klassiker

Eine Belehrung, wie man sie häufiger findet, die aber – sagen wir’s mal höflich – nicht de lege artis ist:

Nichtverstanden

Selbstverständlich hat das personifizierte Beschuldigte-Zeugen-Durcheinander es nicht verstanden, was der Kriminale ihm da untergeschoben hat. Denn hätte er es verstanden, dann hätte er sich nicht auf 21 Seiten ausquetschen lassen.

Wie eine saubere Beschuldigten-Belehrung auszusehen hat, kann man (auch dieser Vortäuschungsbeamte) in einem Blogbeitrag aus dem Jahr 2010 nachlesen. Und wie man sich als Zeuge gegenüber einem Vernehmungsbeamten verhält, wenn man vorher schon genau weiß, was hinterher dabei rauskommt, wenn man den Mund nicht halten kann, ist eigentlich auch hinreichend bekannt. Und wenn schon der Polizeibeamte nicht mehr genau weiß, wen er denn da vor sich hat – Zeuge oder Beschuldigter, gibt es eigentlich nur einen richtigen Satz:

Ich möchte dazu jetzt nichts sagen, sondern ich möchte erst einmal mit einem Verteidiger darüber sprechen!

Ein gut ausgebildeter und sauber arbeitender Polizeibeamte packt dann das Zeug zusammen und fertig. Weil er weiß, daß alles andere zur Unverwertbarkeit der Aussage führen kann und bei engagierter Verteidigung auch führen wird. Verbeamtete Roßtäuscher müssen sich spätere Kritik gefallen lassen. Das mache ich dann aber nicht mehr höflich.

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So muß das!

Es geht um zwei Taxifahrten, die unser Mandant unternommen hat und die er aber nicht bezahlen kann. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen (Eingehungs-)Betrugs eingeleitet.

Unser Mandant steht allerdings unter Betreuung, weil er gesundheitlich angeschlagen ist. Das ist auch der Amtsanwaltschaft rechtzeitig bekannt geworden, was nicht die Regel, deswegen erfreulich ist. Noch erfreulicher ist allerdings die Reaktion der Ermittlungsbehörden; aus dem Anschreiben der Polizei an den Betreuer:

Anfrage der Amtsanwaltschaft

So funktioniert ein angemessener Umgang mit psychisch kranken Menschen und mit denen, die sich für sie einsetzen.

Wir haben das hier auch oft (sic!) anders erlebt. Da werden bekannt oder zumindest erkennbar nicht zu einer freien Willensbildung fähige Menschen „rechtlich belehrt“, vernommen, das Schuldeingeständnis notiert und die weitere Korrespondenz nicht mit dem Betreuer geführt. Am Ende erfolgt dann die Zustellung eines Strafbefehls durch Einwurf in den Briefkasten, die Nichtbezahlung der Geldstrafe, die Androhung und schließlich die Vollsteckung der Ersatzfreiheitsstrafe.

In diesem Fall haben sich sowohl die Amtsanwaltschaft, als auch die Polizeibehörde so verhalten, wie es immer sein müßte. Besten Dank dafür, auch wenn das eigentlich ein Selbstverständlichkeit ist.

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Rache als gerechter Schuldausgleich?

Für einen Aufreger sorgt ausnahmsweise mal das meist freundliche Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es geht um die Cannabis-Prohibition, die so ganz langsam vor sich hin bröckelt.

Jörn Patzak, seines Zeichens Oberstaatsanwalt und qualifizierter Spezialist für Betäubungsmittelrecht, berichtet hier über den Beschluß vom 6.3.2014 (1 RVs 10/14 = NStZ-RR 2014, 214) des OLG Hamm.

Mit diesem Beschluß hebt das Revisionsgericht das Urteil eines Amtsgerichts auf, das einen Cannabis-Konsumenten wegen Besitz‘ von 19,31 Gramm Haschisch für 7 Monate in den Knast schicken wollte. Der so Verurteilte sei betäubungsmittelabhängig und mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft. Aber mehr nicht. Also: Keiner von der Sorte, die alten Menschen die Handtaschen rauben, sondern einer der friedlichen Kiffer, die sich gern mal einen knüseln, um entspannt das Elend der Welt ertragen zu können.

Die Oberrichter meinten, der Bogen sei überspannt. 7 Monate für ein bisschen Rauchkraut sei ein bisschen zu heftig. Das Gericht erkannte, daß es sich um so genannte Bagatellkriminalistät handelt, die man nicht wie einen Handtaschenraub zu Lasten eines Rentners bewerten könne. Aber dann kommt da noch so ein Satz, der mir quer den Hals runter geht: Es sei zu …

… prüfen, ob zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs tatsächlich auch hinsichtlich deren Höhe die Verhängung einer möglicherweise auch deutlich über das Mindestmaß hinausgehenden Freiheitsstrafe tatsächlich rechtlich geboten erscheint.

Einwirkung auf den Täter und Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs, das möchte ich mir hier mal auf der Zunge zergehen lassen.

Warum muß auf den „Täter“ eingewirkt werden? Weil er gegen ein Verbot verstößt, das 122 Strafrechtsprofessoren, ein ehemaliger Richter am Bundesverfassungsreicht, die Neue Richtervereinigung (Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) und Vereinigung Hessischer Strafverteidiger für ungeeignet, nicht erforderlich und normativ unangemessen halten? Die die strafrechtliche Drogenprohibition als gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch disqualifizieren. Wer sich in letzter Konsequenz dieser – zutreffenden – Ansicht anschließt, wird zum „Täter„?!

Der Kollege Heinrich Schmitz fragt im The European am 10.05.2014:

Das Verbot von Mord und Totschlag soll das Rechtsgut Leben schützen, das Verbot von Körperverletzungsdelikten dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit, bei Diebstahl ist es der Schutz des Besitzes usw. Aber welches Rechtsgut ist geschützt, wenn man den Kiffern ihren Joint verbietet?

Glauben diejenigen, die einen verträumten Haschischkopf in den Knast schicken wollen, daß das der – als Argument vorgeschobenen – Volksgesundheit dienlich ist?

Darum scheint es aber auch den Richtern in Hamm nicht zu gehen. Welcher tatsächliche Gedanke hinter der Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Besitzes von ein bisschen veganem Genußmittel steht, erblickt man in der Floskel Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs. Und das ist nichts anderes als die blanke Rache. Rache für den Besitz von Betäubungsmittel, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Die vermeintlich höflichen Richter verkaufen in wohlklingenden Worten ein archaisches Gewaltmittel. Worin besteht die Schuld? Was ist gerecht daran, jemanden in den Knast zu schicken, der sich bei der einen oder anderen Tüte entspannen möchte? Glaubt hier wirklich jemand, daß der Verurteilte als besserer Mensch wieder aus dem Gefängnis herauskommt? Es nichts anders als ein schieres „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen!“. Als wenn die Evolution in den vergangenen 500 Jahren eine Pause gemacht hätte.

Für mein Empfinden ist es – zumindest seit 2 oder 3 Jahrzehnten – nicht mehr akzeptabel, unter Androhung von Freiheitsstrafen bestimmen zu wollen, daß Grenzen der persönlichen Freiheit (Art. 2 GG) überschritten werden, wenn sich jemand statt eines Partyfäßchens mit 30 Liter Krombacher Pils lieber ein 30-Gramm-Päckchen Marihuana in die Speisekammer legt.

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Anständige Einstellung

Es kommt selten vor, aber es passiert: Die Bußgeldstelle verschickt einen Bußgeldbescheid an einen Betroffenen, der kein taugliches Subjekt eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mehr sein kann.

Eigentlich müßte die Behörde regelmäßig prüfen, ob der Adressat des Bescheids noch lebt. Das gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz. Weil der Tod zwischen Tat und Bescheid eher die Ausnahme ist, verzichtet die Ordnungsbehörde darauf. Das ist auch naheliegend.

Unangenehm ist solche Post natürlich für die Hinterbliebenen. Unsichere Fragen werden an den Verteidiger gestellt: Müssen wir jetzt das Bußgeld zahlen? Auch der – an sich abwegige – Gedanke an das Absitzen eines Fahrverbots kommt vor, weil der Trauerfall ein klares Nachdenken zumindest erschwert.

Ich habe den Auftrag übernommen und einen Einzeiler an die Bußgeldbehörde geschickt:

Der Betroffene ist am [DATUM] verstorben. Ich beantrage, das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen und mir eine Einstellungsnachricht zu übermitteln.

Nun traf hier vor ein paar Tagen eben diese Einstellungsnachricht ein:

Entschuldigung und Einstellung

Das hat Anstand. Besten Dank in die Magazinstraße.

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