Monatsarchive: September 2014

Qualifiziertes Personal

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. In der späteren Anklage wird behauptet, man habe in der Wohnung Substanzen gefunden, die man besser in einer Apotheke hätte aufbewahren sollen.

Die Akten und ganz besonders das Durchsuchungprotokoll sowie die entsprechenden Berichte sind … sagen wir es höflich … unergiebig. Deswegen hat das Gericht einen Polizeibeamten als Zeugen geladen.

Aus dem Vernehmungsprotokoll:

Durchsuchungsleiter

Nun klar, besser man schickt irgendjemand in fremder Leuts Wohnung als überhaupt keinen. Und wenn grad kein passendes Personal da ist, gibt man gern auch mal dem unpassenden die Kapitänsbinde. Nicht wahr? Hauptsache man macht irgendwas.

Der Polizeibeamte, der sich nach meinen Fragen gar nicht mehr so richtig wohl gefühlt hat auf dem Zeugenstuhl, würde mir ja eigentlich Leid tun, wenn ich nicht die Interessen meines Mandanten zu vertreten hätte. Aber was soll ich von einem Staatsanwalt halten, der auf der Basis solcher Qualitäts-Erkenntnisse eine Anklage schreibt? Und was von dem Richter, der diesen Mist dann zur Hauptverhandlung zuläßt?

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Hauptverhandlungen, Kriminalitäten und Mördermänner

Statt am Supersamstag in irgendwelchen Billigläden schlechte Wurst einzukaufen, beschäftige ich mich heute mit schrägen Hauptverhandlungen, ausgemessenen Kriminalitäten und reformierenden Mördermännern.

Und zwar in dieser Reihenfolge:

10.30 Uhr
Die „asymmetrische“ Hauptverhandlung, dargestellt an einem Strafprozess mit einer Vielzahl von Staatsanwälten, Nebenklägern und Nebenklagevertretern.

13.30 Uhr
Lässt sich Sicherheit messen? Anmerkungen zur Kriminalstatistik.
Und: Rechtsfragen der Videoüberwachung öffentlicher Plätze

15.30 Uhr
Die geplante Reform der Tötungsdelikte – echtes Novellierungsbedürfnis oder akademische Haarspalterei?

Und selbstverständlich freue ich mich, die lieben Kollegen aus der ganzen Republik wieder zu sehen, die diese spannende Fortbildungs-Veranstaltung organisiert haben.

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Verkokste Wochenendurlaubsdurchsuchung

608626_web_R_B_by_Rudolpho Duba_pixelio.deDer Anrufer am Donnerstagvormittag wollte „mal eben nur“ einen kurzen Rat. Er hatte von der Polizei eine Ladung zu einer Anhörung bekommen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen; die Ermittlungsbehörden warfen ihm nämlich vor, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben; es ging um den Erwerb von Kokain.

Das gegen den Anrufer geführte Ermittlungsverfahren ist mir aus anderen Zusammenhängen bekannt. Man hat gegen einen größeren Kokainhändler ermittelt und dabei auch seine Kommunikation überwacht. In diesem Rahmen hat die Polizei auch die Anrufer erfasst, die sich bei dem Dealer mit der einen oder anderen kleinen Konsumeinheit versorgt haben.

Nun klappert die Polizei die registrierten Rufnummern ab und verschickt solche Ladungen zur Beschuldigten-Vernehmung, wie sie der oben genannte Anrufer auch erhalten hat. Mein Anrufer stellte nun die Frage, wie er auf diese Ladung reagieren solle. Nach meinem üblichen Hinweis, dass ich bei der Beantwortung dieser Frage aus nahe liegenden Gründen befangen sei, habe ich ihm geraten, einen Verteidiger zu beauftragen. Der Verteidiger wird sich bei der Polizei melden, die Vernehmung absagen und Akteneinsicht beantragen.

Auf diesem Weg wird verhindert, dass der Beschuldigte sich bei der Polizei um Kopf und Kragen redet, weil die Polizei Sicherheit einen großen Informationsvorsprung hat und diesen selbstverständlich auch nutzt.

Sinnvoll ist die Einschaltung eines Verteidigers aber auch, weil den Ermittlungsbehörden damit gezeigt wird, dass der Beschuldigte nun anwaltlich vertreten und vor allem professionell beraten wird. Es ist dann eher damit zu rechnen, dass eventuell weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr „Erfolg“ versprechend sein werden. Denn zur Beratung in solchen Konstellationen gehört unbedingt der Hinweis, dass auch eine spontane Wohnungsdurchsuchung nicht auszuschließen ist. Exakt mit einer solchen „Warnung“ durch den Verteidiger rechnen kompetente Ermittler.

Der Anrufer war damit einverstanden, den von mir vorgeschlagenen Weg zu gehen. Allerdings war er nicht bereit, das von mir dafür aufgerufene Honorar tragen. Ihm war es wichtiger, seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in einen ausgedehnten Wochenendurlaub zu investieren.

Wir haben uns freundlich verabschiedet und ich habe ihm ein schönes Wochenende gewünscht, allerdings nicht ohne ihn darauf hinzuweisen, dass unsere Kanzlei rund um die Uhr und an sieben Tagen der Woche erreichbar ist: Für den Notfall, wie zum Beispiel bei einer Wohnungsdurchsuchung morgens früh um 5:00 Uhr. ;-)

Nur nebenbei erwähnt sei, dass die im Zusammenhang mit der oben geschilderten Telefonüberwachung gewonnenen Informationen sehr wahrscheinlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das wissen meine Mandanten, die mich mit Verteidigung gegen den Vorwurf des Erwerbs von geringen Mengen Betäubungsmitteln beauftragt haben. Aufmerksame Leser unserer Website wissen das nun auch, es sei denn sie machen Wochenendurlaub.

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Bild: Rudolpho Duba / pixelio.de

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Jammernde WhatsApp Nutzer

Angesicht solcher Nachrichten (heise online) …

Nutzer des jüngsten Updates des Messengers für iOS und Android berichten, dass die App nachfragelos die „Zuletzt online“-Anzeige für alle sichtbar schaltet. Auch andere Datenschutzkategorien werden offenbar zurückgesetzt..

… sei die Frage erlaubt:

Was um Himmels Willen denkt sich der gemeine Nutzer, wenn er dieses Programm (freiwillig) installiert und nutzt? Und warum beschwert er sich, wenn das passiert, was jeder weiß, der über nur wenig mehr Gehirn verfügt, als die Lebewesen an Neuköllner Duschvorhängen?

Das ist das gleiche Niveau derjenigen Untersuchungsgefangenen, die andere Leute betrogen haben, dabei erwischt wurden und dann jammern, weil man ihnen jetzt auf die Finger klopft.

Pssst: Ich kenne eine absolut sichere Methode, WhatsApp daran zu hindern, in den Datenschutzeinstellungen meines Smartphones herumzupopeln.

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Schülerlotsen im Knast

515551_web_R_K_B_by_Martin Berk_pixelio.deUnser Mandant wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. In Anbetracht der Ausgangserwartung der Staatsanwaltschaft von dicht an die neun Jahre zumindest ein geringer Teilerfolg. Damit muß der Mandant nun leben.

Er wurde „heimatnah“ in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) nach Westdeutschland verlegt. Einer der Mitverteidiger hat ihn dort kürzlich besucht. Er berichtete, daß sich unser Mandant zwischenzeitlich schon ganz gut eingerichtet und mit seiner Situation einigermaßen arrangiert habe. Dazu beigetragen hat ganz besonders, daß er einen Job bekommen hat, der ihn die meiste Zeit des Tages beschäftigt.

Ein weiterer Grund dafür, daß es ihm nicht allzu schlecht geht, ist auch der Vergleich mit den Mitgefangenen. Der Kollege berichtet:

Die meisten Häftlinge haben wohl ein „LL“ (Lebenslange Haft). Er gilt mit seinen fünfeinhalb Jahren als „Schülerlotse“.

Der Vergleich mit denjenigen, denen es schlechter geht als einem selbst, ist auch den Menschen zu empfehlen, die keine Freiheitsstrafe absitzen müssen, sondern sich über Arbeitsüberlastung, laute Musik oder schlechtes Wetter beschweren.

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Bild: Martin Berk / pixelio.de

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Alkfahrt mit fahrlässiger Tötung gibt Knast

SONY DSCDie fahrlässige Tötung nach § 222 StGB ist ein Delikt, das leider nicht selten vor Gericht verhandelt wird. Den größten Anwendungsbereich findet diese Norm im Verkehrsstrafrecht. In aller Regel ist der Täter kein „Krimineller“ im klassischen Sinn, sondern schlicht ein Verkehrsteilnehmer.

Es gibt verschiedene Varianten, die Tat zu begehen:

Der nach rechts abbiegende LKW-Fahrer, der den Radfahrer übersieht. Der Moppedfahrer mit Sozia hinten drauf, der in einer Rechtskurve in den Gegenverkehr fährt. Der überforderte Falsch- bzw. Geisterfahrer. Der ortsunkundige PKW-Lenker, der das Stoppschild nicht gesehen hat. Oder der Sportfahrer, der seine Leistungsfähigkeit überschätzt. Das sind meist alltägliche Fehler, die eigentlich jedem von uns passieren können. Es gehört zur Routine des Straßenverkehrs.

Die Strafgerichte urteilen dann ebenso routiniert, in aller Regel gibt es eine Freiheitsstrafe, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird. Solange nicht irgendwelche Besonderheiten hinzutreten.

Eine solche Besonderheit war Gegenstand eines Verfahrens in Bielefeld, das dann in der Revision noch einmal vom OLG überprüft wurde. Es ging nicht nur um den Vorwurf eines § 222 StGB, sondern zusätzlich um eine Trunkenheitsfahrt, die nach § 315c StGB wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht ist.

Aus dem Sachverhalt:

In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus V., von Bielefeld B. kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße ***, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der M.-straße mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200-300 Metern gut sichtbar. Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.

Es ist die erhebliche Alkoholisierung, die hier die entscheidende Rolle gespielt hat. Und nicht „nur“ eine kleine alltägliche Unaufmerksamkeit. Deswegen kam das Landgericht (LG) Bielefeld zu der Entscheidung, den Autofahrer für ein Jahr und neun Monate in den Knast zu schicken. Ohne Bewährung. Das ist schon außergewöhnlich heftig.

Das OLG Hamm meinte aber, das Strafmaß sei in Ordnung. Die herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat seien ausschlaggebend für die unbedingte Freiheitsstrafe.

Alk und Auto sind eben nicht kompatibel.

OLG Hamm, Beschluß vom 26.08.2014, 3 RVs 55/14

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Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Honig um’s Maul des Kriminalbeamten

Der Staatsanwalt freut sich über das Ergebnis der Ermittlungsarbeit des Landeskriminalamts. Dafür bedankt er sich dann auch ganz artig:

GroßesLob

Das macht der Chefermittler geschickt. Erst der Honig, und dann auf den folgenden zwei Seiten eng gedruckt weitere Ermittlungsaufträge, die nichts anderes bedeuten können als zahlreiche Nachtschichten und Überstunden. Aber immerhin ist er höflich dabei.

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Geburtstagsgeschenk von der Kripo

Seit einiger Zeit überwachte die Polizei die Kommunikation des Unternehmers Bulli Bullmann, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wurde.

Bullmann hatte einen Geschäftspartner, der allein dadurch, daß er mit Bullmann Geschäfte machte, ebenfalls im Fokus der Ermittler stand. Dieser Geschäftspartner war unser Freund Wilhelm Brause.

Aus einem Vermerk in der Ermittlungsakte:

In Auswertung aufgezeichneter Gespräche aus den laufenden TK-Überwachungsmaßnahmen war bekannt, dass der Beschuldigte Bulli BULLMANN (w.P.b.) die „IT-Dienste“ (Bereitstellung entsprechender Domains und Server) eines Wilhelm, eines „Berliners“ in Anspruch nimmt. Es wurde deutlich, dass sich hierzu BULLMANN und der Wilhelm schon mehrfach, letztmalig in Dresden (Stadtzentrum) persönlich getroffen hatten.

Da wiederum Klärungsbedarf hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit – Totalausfall „seiner“ (Bulli BULLMANN) Domains im Internet gegen Ende der letzten Woche bis andauernd Anfang dieser Woche – vorlag, wurde ein kurzfristiges Treffen zwischen Bulli BULLMANN und dem „Wilhelm“ für den heutigen Nachmittag anberaumt. Das Treffen sollte an der A 13 zwischen Dresden und Berlin stattfinden. Die genaue Örtlichkeit wollte Bulli BULLMANN dem „Wilhelm“ erst kurz vorher per e-mail mitteilen.

Da der „Wilhelm“ gegenüber dem Bulli BULLMANN erwähnte, dass er am 21.04. Geburtstag habe und 27 Jahre alt wird, wurde hiesigerseits von einem Geburtsdatum: 21.04.1986 ausgegangen und in den polizeilichen Auskunftssystemen recherchiert. Unter weiterer Zuhilfenahme von Internetrecherchen sowie der Rücksprache mit Berliner Dienststellen konnte der „Wilhelm“ letztendlich identifiziert werden. Demnach handelt es zweifelsfrei um den deutschen Staatsangehörigen

  • Wilhelm BRAUSE
    * 21.04.1986 in Nauen
    wh, : 12045 Berlin, Sonnenallee 107.

 

Drei Tage später, morgens um 7 Uhr, erhielt ich einen Anruf auf unserer Notrufnummer. Sechs fröhliche Polizeibeamte haben damit begonnen, sich die Geschäftsräume von Wilhelm Brause näher anzuschauen.

Ich halte fest:
Vorname, Tätigkeitsbereich und Geburtsdatum reichen zur eindeutigen Identifizierung aus, wenn noch ein bisschen Internet-Recherche hinzukommt.

Nebenbei:
Gefunden wurde nichts. Jedenfalls noch nicht. Die gesamte EDV wurde beschlagnahmt und wird nun sicherlich innerhalb der nächsten 18 Monate untersucht worden sein, bevor sie an Brause wieder zurück gegeben wird. Wenn er bis dahin nicht verhungert ist. Und sonst?

Das hier noch:

Durchsuchung in der Wolke

Auch an die Wolke hatte der kluge Staatsanwalt gedacht, als er den Erlaß des Durchsuchungsbeschlussen beim Ermittlungsrichter beantragte.

Und das alles nur, weil Brause sich von Bullmann ein Geburtstagsgeschenk erhofft hatte. Aber er hatte ja nichts zu verbergen …

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Strukturierte Kriminalbeamtin

Strafverteidigern wird seitens der Justiz- und Ermittlungsbehören schon einiges zugemutet, wenn es um die Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts geht. Verstaubte Papierakten, statt PDF-Dokumente, die dann zusätzlich ganz oder teilweise nicht oder recht unorthodox paginiert (mit Seitenzahlen versehen) sind. Das ist noch das geringste Übel.

Spannend wird es, wenn das Gericht nach Anklageerhebung die Akten der Staatsanwaltschaft neu sortiert und eine neue Paginierung vorgenommen hat. Wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Akten der Kriminalpolizei schon umstrukturiert hat, ist das dann die dritte Ordnung.

Das führt dann in der Beweisaufnahme zu erheblichen Problemen, weil die in Schriftsätzen, Urkunden und Beschlüssen zitierten Fundstellen in den unterschiedlichen Aktenversionen den Einsatz von Pfadfindern erfordert: Der Polizeibeamte verweist auf ein Vernehmungsprotokoll, das sich doch eigentlich auf Blatt 213 in dem Band 3 der Fallakte 6 befinden muß. Dort jedenfalls hat er es abgeheftet. Gefunden wird das Protokoll dann endlich nach erfolgreichem Einsatz von Spürhunden im Sonderband 4 der Beiakte 2 auf Blatt 53. Oder so ähnlich.

Die Verteidigung hat dann irgendwann zwischen dem ganz Un-Organisations-Prozedere die Akten zur Einsicht erhalten und digitalisiert und verfügt bereits über ein eigenes Ordnungssystem, in dem dann nach dem Protokoll gesucht werden kann. Aber dafür gibt es ja entsprechende Technik. Lästig ist es aber allemal.

Für jeden Mist gibt es irgendwelche Vorschriften und Anordnungen in der Justiz. Für den Aufbau und die Struktur von Umfangs-Akten offenbar nicht oder sie werden nicht berücksichtigt.

Nun erhalte ich – mal wieder aus Sachsen – ein Aktenkonvolut, das Vorbildcharakter hat. Die Aktenbände sind sauber und einheitlich bezeichnet und die Bände haben etwas ganz Wichtiges: Ein Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis

Innerhalb der Akte befinden sich Deckblätter zu den einzelnen Durchsuchungen, die jeweils weitere Übersichten über den konkreten Fall liefern. So macht das Arbeiten Freude, auch wenn hier und da wenig Erfreuliches in der Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokollen zu lesen ist.

Besten Dank trotzdem auf diesem Wege an die gut strukturierte Kriminalbeamtin. ;-)

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Reisegreis

Ich weiß nicht, wie alt der Ermittlungsbeamte ist, der diesen Text hier geschrieben hat:

Hohes Lebensalter

Jedenfalls ziehe ich diesem jungen Bengel die Ohren lang, wenn ich ihm demnächst im Gericht begegne. Hohes Lebensalter. Pah! Der reiselustige Mann, von dem da die Rede ist, ist ein Jahr älter als ich!

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