Monatsarchive: Oktober 2014

U-Wanne

Der Parkplatz unter der U-Bahn Linie 1.

U-Wanne

Erst hinterher ist aufgefallen, daß es da ein Problem geben könnte. Mit der lichten Höhe. Auf Schilder mit der Höhenbegrenzung ist das Auge eines Mopped- und PKW-Fahrers nicht geeicht. Aber auch die 2,70 m lassen noch reichlich Luft nach oben.

Und daß es hier ein Problem mit dem Parken geben könnte, ist auch nicht zu erwarten. Denn schließlich hat ein unabhängiges Gericht rechtskräftig festgestellt, daß die Wanne ein PKW ist.

Wanne als PKW

Jedenfalls immer dann, wenn es dem Fiskus um die Kohle geht, für die andere Leute gearbeitet haben.

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Beschämend und befremdlich – ein Leser weniger

Ich habe Post erhalten, von einem (ehemaligen?) Blogleser:

Hallo Herr Hoenig,

bis jetzt gehörte ich zu den gerne lesenden Besuchern Ihres Blogs. Gestern oder heute morgen jedoch haben Sie ein Kunststück vollbracht, das mich in meiner Wahrnehmung Ihrer Person stark ändert.

Sie haben den Kommentar des A[…], in dem er zurecht fragt ob er sich erinnert, dass in dem Beitrag […], sowie meinen darunter liegenden Kommentar mit dem Hinweis auf […] einfach entfernt.

Ich finde es beschämend, dass ein Rechtsanwalt, der sich immer als der Verteidiger der Freiheit und als aktiver Gegner von Meinungsunterdrückung ausspricht, nicht den Schneid hat einen eigenen Fehler einzugestehen sondern stattdessen zum Mittel der aktiven Löschung greift. Natürlich gibt es kein Kommentarrecht bei Ihnen, das ist korrekt. Ich erwarte aber von einem guten Blogbetreiber, wenn er schon löscht, dass er den Schneid hat, mir kurz seine Beweggründe zu erklären. Und wenn Sie auf Ihrem Blog Dinge veröffentlichen, die […], dann müssen Sie sich das halt anrechnen lassen. Einfach die Beiträge mit den Hinweisen darauf löschen finde ich als befremdlich.

Ich habe auf einen weiteren Kommentar in Ihrem Blog auf den Beitrag verzichtet, um nicht Öl ins Feuer zu gießen, hoffe jedoch, dass Sie mir hierauf eine Antwort senden werden.

Viele Grüße

Der gelöschte Kommentator „erwartet“ von mir, daß ich mich rechtfertige. Gut. Das nehme ich zur Kenntnis.

Liebe Klugscheißer, Besserwisser, Googlesuchmaschinenbediener und sonstige Trolls: Das hier meine ich ernst:

Ich werde den Teufel tun und jeden Mist, den (ausschließlich) der Absender für ein hochwissenschaftliches Traktat hält, hier stehen lassen. Auch künftig werde ich hier kommentarlos Kommentarmüll entsorgen. Für anonyme Stellungnahmen, die notdürftig als Abwasserrohbrüche getarnt und nur dazu geeignet sind, mir den Spaß am Bloggen zu verderben, habe ich rechts neben der Enter- eine weitere Taste. Das ist hier ein Freizeitprojekt und keine Unterhaltungssendung für privatfernsehgeschädigte Gerichtshowzuschauer.

Übrigens, lieber Marc, mir vorzuwerfen, ich hätte „keinen Schneid“, aber selbst keine Eier, unter Ihrem Klarnamen aufzutreten … das hat schon was. Aber Danke für die Anregung zur diesem Blogbeitrag und für die nochmalige Gelegenheit zur Klarstellung meines Selbstverständnisses als Blogger.

Hat sonst noch jemand wesentliche Fragen? Immer her damit. Ich leite sie gern weiter ans Heise-Forum …

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Pillen für den Staatsanwalt

Am heutigen Freitag wird das erste Urteil im schlanken zweiten Prozeß vor dem Landgericht Potsdam erwartet, damit dann knapp vor dem Nikolaustag der dritte Prozeß mit seinen bisher rund viertelhundert geplanten Hauptverhandlungsterminen starten kann, nachdem die 500 Seiten potente Anklage nächste Woche zugelassen und bevor der erste Prozeß beendet sein wird.

Übrigens: Falsch ist, was die dpa gestern vermeldet hat

Unklar ist auch noch, wann sich der mutmaßliche Bandenchef wegen des Millionenbetrugs verantworten muss.

Richtig wäre es, wenn die Agentur-Journalisten geschrieben hätten, daß es ihnen unklar ist.

Aber vielleicht liegen die dpa-Agenten ja doch nicht ganz so verkehrt, wenn man berücksichtigt, daß die von der Verteidigung bereits im September beim Gericht beantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt wurde. Erst bekommt es die Staatsanwaltschaft nicht so richtig auf die Reihe, dem Gericht (von den Verteidigern rede ich hier diesmal nicht) die Akten in geordneter Form zur Verfügung zu stellen.

StA-Potsdam und die Akteneinsicht

Daß nun auch das Landgericht seine liebe Mühe damit hat, ist nachzuvollziehen.

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Update: Schokolade statt Bußgeldbescheid

Seit einigen Jahren bereits läuft unser

Kostenloser eMail-Kurs - Selbstverteidigung in Bußgeldsachen

In den nächsten Wochen erwarten wir den 6.000sten Kursteilnehmer, der wissen will, wie man in Bußgeldverfahren auch ohne Rechtsanwalt (nicht) klarkommt.

Nun ist es ja seit Hannes Waders Zeiten schon so, daß nichts bleibt, wie es war. Ein paar kleinere Änderungen im System der Ordnungswidrigkeiten standen an und dann war da noch der Gesetz- und Verordnungsgeber, der ganz Flensburg auf den Kopf gestellt hat: Das Verkehrszentralregister heißt nun Fahreignungsregister und der Kandidat braucht jetzt nur noch 8 Punkte, um sein Herz-Kreislauf-System nachhaltig mit dem Fahrrad in Schwung halten zu dürfen.

Das hat uns – zuvorderst Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Strafrecht – veranlaßt, dem bewährten „eMail-Kurs – Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ ein Update zu gönnen. Wir haben die insgesamt neun Lektionen überarbeitet und an die aktuelle Rechtslage angepaßt. Auch der Wiederholer hat damit die Chance, mal wieder was Neues zu entdecken.

Hannes Wader hat nämlich Recht, wenn er die Reform des Fahrerlaubnisrechts bereits im Jahr 1982 vorhergesehen hat:

Denn was neu ist wird alt
Und was gestern noch galt
Stimmt schon heut oder morgen nicht mehr

Und damit das Lernen auch wieder richtig Spaß macht, gibt es eine Auslobung. Wer einen Fehler(*) in dem Kurs entdeckt und ihn uns bis kommenden Nikolaustag an diese eMail-Adresse mitteilt, dem schicken wir gute Laune aus Schokolade (wenn er es wünscht und uns – zu treuen Händen – seine Adresse mitteilt.).

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(*) Es gilt eine gesunde Mischung aus alter und neuer Rechtschreibung (wie hier im Blog). Und: Lang lebe das „ß“!

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Keine kriminellen Kiffer in Bernau

CannabisblattDer mittlerweile bundesweit bekannte Jugend-Richter am Amtsgericht Bernau, Andreas Müller, ist schon eine Marke für sich. Die Verteidigung in „seinen“ Verfahren ist so manches Mal eine echte Herausforderung, wenn der Strafverteidiger das, was man im Strafprozeßrecht und der StPO so nachlesen kann, ernst nehmen möchte. RiAG Müller arbeitet doch sehr ergebnisorientiert, um es mal höflich auszudrücken.

Aber Andreas Müller hat dann doch sehr oft das richtige Händchen, so daß man es ihm in vielen Fällen nachsehen kann. Nun äußert er sich in der Zeit über den Unsinn der Cannabis-Prohibition.

Der 53 Jahr alte Richter hat in den 20 Jahren, in denen er als Jugendrichter unterwegs ist, in mehr als 12.000 Verfahren nicht einen einzigen Fall gehabt, in dem Cannabis-Konsum zu schweren Straftaten wie Körperverletzung oder Vergewaltigungen geführt habe. Es sei fast immer „nur“ der Alkohol. Der kleine Kiffer taucht in dieser Spalte der Kriminalstatistik nicht auf.

Deswegen hält der Jugendrichter die Kiffer auch nicht für Kriminelle, sondern für Menschen, die ein Rauschmittel nutzen, das überall in der Welt seit Jahrhunderten konsumiert wird.

Kriminelle sind Menschen, die andere zusammenschlagen, die im Suff ihre Frauen und Kinder misshandeln oder die Millionen an Steuern hinterziehen.

Das seien Cannabis-Konsumenten nicht, „urteilt“ der Richter.

Andreas Müller kritisiert die enorme Justiz-Ressourcen-Verschwendung, die durch die jährlich mehr als 150.000 Cannabis-Nutzer-Verfolgungs-Verfahren geführt werden. Ein Großteil dieser Verfahren werden eingeleitet und dann wieder eingestellt. Sie binden Energie, Personal und Geld. Und vernichten Existenzen wegen ein paar Gramm Mariuhana, wenn der Kiffer das Pech hat, mehrmals hintereinander beim Knüseln erwischt zu werden.

Drogenpolitik ohne Sinn und Verstand, so bezeichnet der Richter zutreffend das, was derzeit noch (!) betrieben wird. Er erkennt – und dafür braucht man keinen Hauptschulabschluß, daß Cannabis konsumiert wird, egal ob es kriminalisiert und verboten wird oder nicht.

Die schlimmste Nebenwirkung dieser Cannabis-Prohibition sei die Kriminalisierung. Dadurch werden Hunderttausende oder Millionen Kriminelle „produziert“, die keine solchen sind. Sie sind nicht gefährlich und trotzdem stigmatisiert man sie. Daß dies falsch ist, liegt auf der Hand.

Das Cannabis-Verbot schränke weder die Verbreitung ein, noch schütze es die Gesundheit der Menschen und Haschisch sei auch keine Einstiegsdroge.

232966_web_R_K_B_by_nikinix_pixelio.deMüller lobt die Resolution deutscher Strafrechtsprofessorinnen und –professoren, weil gerade Strafrechtsprofessoren die Autorität haben, ideologische Barrieren zu überwinden. Einem Kiffer mit Rastalocken oder einem kleinen Kreuzberger Strafverteidiger hört niemand zu.

Die aktuelle Diskussion in Deutschland, an deren Ende die Legalisierung der Cannabis-Produkte stehen wird – davon bin nicht nur ich überzeugt, hat durch die Freigabe von Marihuana in Colorado ernsthaften Schwung bekommen. Es ist ja nicht alles schlecht, was aus den USA zu uns rüberschwappt.

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„Kiffer sind keine Kriminellen!“ Ein Interview mit RiAG Andreas Müller von Rainer Schmidt in der Zeit vom 8. Oktober 2014

Bild unten: nikinix / pixelio.de

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Vorbereitung des Schlußvortrags für die Schöffen

Es ist nicht immer einfach, nach einer sechsstündigen Beweisaufnahme jedes Detail noch im Kopf zu haben, wenn die Beweisaufnahme geschlossen wurde. In der Regel reicht aber die Zeit, in der der Sitzungunsvertreter der Staatsanwaltschaft plädiert, für die Vorbereitung.

In diesem Fall hatte der nämlich genug damit zu tun, für die 74 Einsatzstrafen jeweils das Strafmaß ins Protokoll zu diktieren, aus denen er dann einen Antrag auf die Gesamtstrafe gebastelt hat. Das Brainstorming für den Schlußvortrag der Verteidigung sah dann so aus:

Plädoyer

Das war die Grundlage für einen guten Halbstünder, den ich besonders in die Richtung der Schöffen geschickt habe. Mit Erfolg: Die Strafe wurde entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft dann doch noch mal ganz knapp zur Bewährung ausgesetzt. Vielleicht weil diesmal die Schöffen den Vorsitzenden überzeugt haben. Und nicht wie sonst oft andersherum.

Und irgendwann werde ich mal daran denken, meine Plädoyers aufzuzeichnen, damit ich sie wie Heinrich Hannover (Die Republik vor Gericht 1954-1974. Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts sponsored link) nach dem Ende meiner aktiven Zeit als Verteidiger in einem Hörbuch verwursten kann.

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Problematische Freundschaft?

friends-iconUnter meinen Facebook-„Freunden“ befinden sich auch einige Richter. Über einen kleinen Zwischenfall mit einem solchen „Freund“ hatte ich hier berichtet.

Ein Ermittlungsrichter kommentierte den Beitrag auszugsweise so:

Ist es für Strafverteidiger im Verhältnis zu ihren Mandanten von Vorteil, darauf verweisen zu können, mit dem Richter „befreundet“ zu sein (nach dem Motto: Schau doch mal, wir sind so dicke, da kann Dir gar nichts passieren), oder führt das nicht vielleicht doch zu Misstrauen (nach dem Motto: Tut der wirklich alles für mich, oder möchte der im Zweifelsfall doch lieber das gute persönliche Verhältnis nicht gefährden)?

Diese Frage nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Richter und Verteidiger beschränkt sich nicht auf die sozialen Netzwerke, sondern betrifft auch das „richtige Leben“.

Die beiden Pole, die der kommentierende Ermittlungsrichter darstellt, existieren tatsächlich. Für mich wird das Problem beispielsweise immer dann virulent, wenn ich als Hauptstadtbewohner vor einem „Dorfgericht“ zusammen mit einem dort ansässigen Kollegen verteidige, wobei jeder seinen eigenen Mandanten vertritt. Dann wird die Sache deutlich.

Der gerichtsbekannte Kollege hat den erheblichen Vorteil, daß er die Marotten, Vorlieben und Gewohnheiten des Richters kennt und seine Verteidigung darauf ausrichten kann. Er hat die Möglichkeit, den Richter beiseite zu nehmen und vielleicht sogar abends in der Kneipe den Termin „vorzubereiten“. Das fehlt mir als auswärtiger Verteidiger.

Demgegenüber muß ich aber nicht befürchten, mich bis zum St. Nimmerleinstag bei dem Richter am Amtsgericht Oberhinterdüsterwald unbeliebt zu machen und in der Dorfkneipe vom Honoratioren-Stammtisch verwiesen zu werden, wenn ich mal mit dem Kopf durch die Wand gegangen bin. Einen Schmusekurs kann ich fahren, ich muß es aber nicht. Ich bleibe flexibler und fahre nicht auf Schienen durch’s Verfahren.

Aber auch hier in der Großstadt gibt es … sagen wir mal … gewisse Näheverhältnisse zwischen gewissen Richtern und gewissen Verteidigern. Letztere sieht man dann häufiger als Pflichtverteidiger in den Verfahren dieser Richter.

Aber auch ohne den Verdacht der Kungelei ist die Trennung zwischen Beruf und Freizeit manchmal ein Balanceakt. Zum Beispiel dann, wenn Verteidiger und Haftrichter nach dem gemeinsamen Frühsport morgens um 7 Uhr im Fitness-Center nackt nebeneinander unter der Dusche stehen und sich dann um 10 Uhr im Gericht über die Frage einer Haftverschonung streiten müssen.

Es gibt eigentlich keine eindeutige Antwort auf die Ausgangsfrage, sondern nur den Standard: Es kommt drauf an. Und zwar auf den Menschen, auf die Persönlichkeit der Beteiligten.

Noch ein Fall aus der Praxis: Nicht jeder Richter wählt sich als Pflichtverteidiger einen bequemen „Verurteilungsbegleiter“. In einer konfliktreichen Wirtschaftsstrafsache hat mein Mandant mit meiner Hilfe und nach einem Heidentheater den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt. Nur wenige Wochen später hat dieser Richter bei mir angefragt, ob er mich in einer neuen Sache zum Pflichtverteidiger bestellen soll.

Also: In einigen Fällen ist der gute Draht zwischen Richter und Verteidiger von Vorteil, in anderen Fällen eher nicht. Entscheidend ist die Professionalität, mit der die Beteiligten ihren Beruf ausüben und mit der sie ihre unterschiedlichen Aufgaben erledigen.

Einen habbich noch: Nach etwa 15 Minuten gegenseitiger Anschreierei im Gerichtssaal hat mich der Vorsitzende auf dem Weg zur Cafeteria über die Qualität des dortigen Espresso informiert. Dienst ist Dienst, und Caffè ist Caffè.

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Aufmerksames Kammergericht

Die Mandantin hatte mich erst in der Berufungsinstanz mit ihrer Verteidigung beauftragt. Erstinstanzlich war sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Auftrag, den sie mir erteilte, lautete: Strafaussetzung zur Bewährung. Dieses Ziel hatten wir vor dem Landgericht dann auch erreicht. Zum Mißfallen der Staatsanwaltschaft. Die erhob gegen das Berufungsurteil die Revision zum Kammergericht.

Nach dem üblichen Austausch der Begründungen und Erwiderungen erhielt ich in den vergangen Tagen eine Ladung zur Revisionshauptverhandlung vom und im Kammergericht. Und mit gleicher Post – zu meiner Überraschung, weil ich keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte – diese Bestellung:

Revisionverteidiger

Das war bisher so nicht üblich. Aber jetzt – und da ist das Kammergericht auf dem allerneusten Stand. Heute, am 6.10.2014, hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs die folgende Pressemitteilung herausgegeben:

In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln wenn der Angeklagte – der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt – nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach Ansicht des 2. Strafsenats mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat deshalb durch eine Verfügung vom 25. September 2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Für den Verteidiger stellt diese Bestellung – mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung vereinbarten Vergütung – unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht – etwa aus Kostengründen – verzichten.

BGH; 2. Strafsenat, Verfügung vom 25. September 2014 – 2 StR 163/14

Das Kammergericht scheint wohl über die aktuellen Entwicklungen in Karlsruhe informiert gewesen zu sein. Das ist ganz besonders löblich, weil hier der 2. Senat entschieden hat, obwohl nicht dieser, sondern „nur“ der 5. Senat des BGH für die Entscheidungen aus Berlin zuständig ist.

Na denn, schauen wir uns das mal an, was das Kammergericht dem Pflichtverteidiger zu den Strafmaß-Argumenten der Staatsanwaltschaft zu sagen hat.

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Der Querulant und die überempfindliche Richterin

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall auseinander zu setzen, in dem es über ein Sensibelchen unter den Richterinnen ging. Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss vom 28. Juli 2014 (1 BvR 482/13) zu Grunde:

Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.

Also der übliche Vortrag eines enttäuschten Bürgers. An sich keiner Rede Wert; links rein, rechts raus – business as usual und gut. Aber nein, die Ehre einer Richterin am Amtsgerichts auf diese Art zu beflecken, geht ja gar nicht, da muß die Kavallerie in Gang gesetzt werden, weitere Richter und (Ober)Staatsanwälte hatten dann auch nichts Besseres zu tun:

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des
Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

Aber was ein echter Querulant ist, der läßt nicht locker, so daß nun die Richter den roten Roben eine kurzweilige und unterhaltsame Sache zu entscheiden hatten.

Den lächerlichen Quatsch beurteilte das BVerfG nun ernsthaft wie folgt:

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.

Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.

2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.

Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.

3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ich weiß nicht, an welchem Amtsgericht diese Sache ihren Ursprung hat, möchte aber ausschließen, daß hier eine Berliner Richterin beteiligt war. Die Mädels aus Moabit haben eher kein so’n dünnes Fell. Wenn ich jetzt hier öffentlich raten würde, bekäme ich sicher wieder Mecker aus dem Teil der Republik, dessen Parlament in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 das Grundgesetz, dessen Bestandteil auch damals schon der Art. 5 GG war, ablehnte.

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Quelle der Zitate: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014

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Der überraschte Vorsitzende

Auf dem Weg zum Parkhaus begegnete ich dem Vorsitzenden Richter einer Schwurgerichtskammer, der in ein Gespräch mit einem psychiatrischen Sachverständigen vertieft war.

Im Vorübergehen habe ich dem Richter auf die Schulter geklopft und ihn mit einem fröhlichen „Hallo, mein Freund!“ begrüßt. Dem Gutachter war seine Überraschung deutlich anzusehen. Und das Gesicht des Richters wechselte den Ausdruck: Vom „Frechheit!-Was-erlaubt-sich-der-Flegel?“ bis hin zum freundlichen Grinsen dauerte es ein kleines Weilchen, in dem ich die sich drehenden Zahnräder des Getriebes hinter der richterlichen Stirn erkannte.

Der Richter hatte mir vor ein paar Tagen eine Freundschaftsanfrage über Facebook geschickt, die ich gern angenommen habe. Ob diese Anfrage ein vorsichtiges Herantasten ist, dem dann ein Verteidigungsauftrag in eigener Sache folgen wird? ;-)

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