Monatsarchive: November 2014

Parallelladung

Falls mich jemand in den nächsten Monaten sucht – ich bin verabredet mit dem Vorsitzenden und seiner Crew beim Landgericht Potsdam:

Ladung bis Mai

Daß derselbe Vorsitzende, mit dem ich diese Rendezvous habe, an den übrigen freien Wochentagen auch noch Verabredungen in derselben (sic!) Sache mit anderen Beteiligten hat … darüber berichte ich dann später noch, wenn es um die Auflösung des Quiz‘ vom 11. November geht.

Schalten Sie also ein, wenn es um die Bedeutung des Stichworts „Vorbefassung“ und das Unterkapitel „Parallelbefassung“ geht.

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Gänge, selten auch Allüren, in Potsdam

Auf RBB-Online war gestern zu lesen:

Seit dreieinhalb Jahren hält die Pillenbande Gericht und Staatsanwaltschaft in Potsdam auf Trab.

200px-Muybridge_horse_walking_animatedIch bin mir nicht sicher, ob das, was die Potsdamer Staatsanwaltschaft da aufs Geläuf gebracht hat, als Trab bezeichnet werden sollte. „Slow Gait“ wäre vielleicht ein wenig treffender.

Trab und Galopp ist das, was sich das Gericht nun antun muß, wenn es den Beschleunigungsgrundsatz in dieser Haftsache zum Leuchten bringen möchte. Dazu wird man in naher Zukunft aber noch einiges zum Inhalt des § 121 StPO aus der Stadt Brandenburg a.d.H. zu hören bekommen.

Es wäre wünschenswert, wenn sich der Vorsitzende Richter beim Landgericht Potsdam da nicht mal vergaloppiert.

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Bild: Wikipedia

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Auf der Geschäftstelle der StA Potsdam

Ich war am vergangenen Freitag kurz in Potsdam und habe die Gelegenheit genutzt, auf einen Sprung in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorbei zu schauen, bei der die Ermittlungen in Cybercrime-Verfahren geführt werden.

StA Potsdam

Die freundlichen Mitarbeiterinnen waren gerade damit beschäftigt, die handschriftlichen Verfügungen des Staatsanwalts abzutippen, als ich heimlich dieses Photo schießen konnte.

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Bild: shorpy.com

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Enteignet Springer!

Drogenhändler

Da bekommt eine uralte Forderung im Lichte der § 33 BtMG, §§ 73 ff StGB eine ganz aktuelle Bedeutung.
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Ok, der ist jetzt nur für Fortgeschrittene.

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Keine Zahnbürste wegen Saalverhaftung

81658_web_R_K_by_Paul-Georg Meister_pixelio.deEs ist so ziemlich das Härteste, was einem Angeklagten und seinem Verteidiger in einer Wirtschaftsstrafsache passieren kann.

Der Mandant kommt artig zu allen Terminen, voll der Hoffnung, daß es am Ende gut für ihn ausgeht. Keine Frage, der Verteidiger ist Berufsoptimist, er prognostiziert – je nach Charakter mehr oder minder vorsichtig warnend – eine relativ rosige Zukunft.

Am Ende der Beweisweisaufnahme beantragt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Verteidiger plädiert und beantragt wie mit dem Mandanten absprochen den Freispruch.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet später das Urteil, das dem Antrag des Staatsanwalts nahezu entspricht. Das gibt schon das erste Mal richtig weiche Knie beim Angeklagten und Enttäuschung beim Verteidiger.

Wenn dann aber nach ellenlanger mündlicher Urteilsverkündung auch noch ein Beschluß ergeht, der die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr anordnet, und dieser Beschluß dann sofort vollstreckt wird, bleibt dem Angeklagten noch nicht einmal Zeit, sich eine Zahnbürste zu besorgen.

Genau das ist heute dem ehemalige Arcandor-Chef passiert, berichtet Zeit Online:

Der frühere Top-Manager M* ist wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen Fluchtgefahr musste er direkt in U-Haft.

Ich kann nicht beurteilen, ob das Gericht da richtige Entscheidungen getroffen hat. So oder so, es wird für Herrn M* kein schönes Wochenende und eine elend lange Zeit bis zum Haftprüfungstermin in der kommenden Woche. Ohne Zahnbürste. Dafür bedauere ich ihn.

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Bild: Paul-Georg Meister / pixelio.de

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Die Rolle der Schöffen im Strafverfahren

694687_web_R_by_Petra Dirscherl_pixelio.deIm Laufe der Jahr lernt man als Strafverteidiger die Funktion der Schöffen zu schätzen. Anfangs meiner Karriere habe ich sie schlicht ignoriert. Das hat sich schlagartig geändert, als sie einmal in einer Jugendstrafsache den Vorsitzenden Richter überstimmt hatten, mit dem der Staatsanwalt und ich uns über das Strafmaß geeinigt hatten. Seitdem habe ich sie ernst genommen. Aber das ist eine andere Geschichte.

Später hatte ich es schonmal mit Schöffen zu tun, die eingeschlafen sind. Oder die einen gnadenlosen olfaktorischen Angriff auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten fuhren. Schön war auch die Besetzungsrüge, die ich spontan erhoben und mit dem Restalkoholspiegel des Schöffen erfolgreich begründen konnte. Aber im Großen und Ganzen habe ich stets einen guten Draht zu den Laienrichtern.

Eine neue Variante in dem Stück „Was beim Landgericht Berlin schief gehen kann, geht auch schief.“ gab es in der vergangenen Woche. Nach einem zähen Kampf um die Terminierung der Berufungsverhandlung waren alle pünktlich um 13 Uhr erschienen: Die Vorsitzende Richterin, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, die Protokollführerin, die Wachtmeisterin, der Mitverteidiger aus Freiburg, der Mandant aus Frankreich und selbstredend meine Wenigkeit.

Wer fehlte? Beide Schöffen!

Das konnte weder an dem Bahnstreik liegen, auch Restalkohol erschien eher unwahrscheinlich. Nach einer kurzen Wartezeit erklärte die Vorsitzende, daß sie „die ordnungsgemäße Ladung der Schöffen nicht nachweisen“ könne. Übersetzt heißt das: Die Schöffen wurden überhaupt nicht geladen … aus welchen Gründen auch immer.

Der Vorschlag der Richterin: Beginn der Hauptverhandlung um 15:30 Uhr, bis dahin sollten Ersatzschöffen „beschafft“ worden sein. Das führte zu heftigem Protest bei den beiden aus dem Westen zugereisten Beteiligten. Und bei mir zu einem Stirnrunzeln wegen der Frage nach dem gesetzlichen Richter.

Die Chance nutzend habe ich dann die Geschichte von dem Oberstaatsanwalt erzählt, der sich als Weihnachtsmann verkleidet hatte. Anders formuliert: Wir haben den (schon schriftlich vorbereiteten) Antrag angekündigt, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen, weil nicht nachgewiesen ist, daß sie rechtzeitig eingegangen ist. Das führte zum Stirnrunzeln auf der Richter- und auf der Bank der Staatsanwaltschaft.

Es hat dann noch ein wenig gedauert und man hat sich in einem freundlichen Gespräch darüber geeinigt, daß man jetzt besser in Frieden auseinander gehen sollte, damit nicht noch mehr schief geht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurück genommen und der Mandant seine. Damit war das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig und alle waren zufrieden.

Ich freue mich immer wieder gern über die wichtige Rolle der Schöffen in Strafverfahren.

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Bild: Petra Dirscherl / pixelio.de

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Die Bewährungsauflage in der Provinz

Das Amtsgericht eines beschaulichen Städtchens im sonnigen Süden der Republik hat den Mandanten verurteilt. Sieben Monate Freiheitsstrafe. Davon hat er bereits einen Monat in der Untersuchtungshaft abgesessen. Das sollte eigentlich genügen, um den Weg zu einem bürgerlicher Lebenswandel zurück zufinden. Was fehlt dazu noch? Ein Job, na klar. Meint der Richter. Deswegen setzt er die Vollstreckung des Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, allerdings nicht ohne gem. § 56c StGB anzuweisen:

Anweisung

Wenn eine solche Bewährungsauflage hier in Berlin verhängt würde, hätte sie wohl eher keinen Bestand, nicht nur in Anbetracht der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Nebenbei: Was genau ist eigentlich eine geregelte Arbeit? Und was wird der Arbeitgeber wohl dazu sagen, wenn er erfährt, daß sein neuer Mitarbeiter vorbestraft ist, wenn er die Bestätigung für den Richter unterschreiben soll?

Ich denke ‚mal, die Auflage ist eher als eine Empfehlung mit sozialpädagogischem Charakter zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist sie ja eigentlich ganz sympathisch, solange sie nicht zum Bewährungswiderruf führt, wenn der Mandant schlicht keine „geregelte Arbeit“ bekommt.

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Quiz – Befangen oder nicht, das ist hier die Frage

Ein Blogbeitrag, der zum Nachdenken und zur Mitarbeit anregen soll.

Der uralte Klassiker

So oder so ähnlich ist es in jedem ernst zu nehmenden Antrag oder Beschluß zu lesen, in dem es um die Ablehnung eines Richters geht, den ein Verfahrensbeteiligter für befangen hält:

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist.

Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d. h .an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln (BVerfG E 32; 288 (290); BGHSt 24, 336 (338)).

Wenn also zur Debatte steht, ob ein Richter parteilich oder voreingenommen ist, muß der Angeklagte verständig würdigen. Das kann im Folgenden einmal von den verständigen Lesern versucht werden.

Der aktuelle Sachverhalt

Es gibt ein Ermittlungsverfahren wegen eines einzigen komplexen Sachverhalts. Es werden 15 Leute beschuldigt, die zusammen – das heißt als kriminelle Vereinigung, zumindest aber als Bande – Staftaten begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft teilt das Ganze auf und schreibt 3 Anklagen, in denen jeweils 5 Angeklagten vorgeworfen wird, (mehr oder weniger) dieselben Straftaten begangen zu haben.

Das erste Verfahren geht los und dauert noch an, als das zweite Verfahren startet. Die beiden Verfahren laufen eine zeitlang parallel. Im zweiten Verfahren kommt es nach ein paar Terminen bereits zur Urteilsverkündung gegen die Verurteilten Nr. 6 bis 10, während im ersten Verfahren die Angeklagten Nr. 1 bis 5 noch darum streiten, ob die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Strafnormen überhaupt erfüllt sind.

In dem ersten Urteil gegen Nr. 6 bis 10 wird festgestellt, es handelt sich um eine Bande, deren Mitglieder allesamt gegen dieselbe Rechtsnorm verstoßen haben.

Die erste Frage

Was dürfen nun die Angeklagten Nr. 1 bis 5, die abstreiten, diese Rechtsnorm verletzt zu haben und es hat keine Bande gegeben, von diesem Richter erwarten.

Macht die Vorbefassung den Richter befangen?


     

 

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Die erste Variante

Bei der Urteilsverkündung in dem zweiten Verfahren begründet der Richter seine Entscheidung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem ersten Verfahren. Er bringt die beiden Verfahren an dieser Stelle durcheinander und korrigiert seinen Irrtum erst, nachdem er darauf hingewiesen wurde.

Dürfen die Angeklagten Nr. 1 bis 5 davon ausgehen, daß dieser Fehler einmalig war? Das ist eigentlich klar: Das kann nicht mehr vorkommen, weil die Beweisaufnahme für die Angeklagten Nr. 6 bis 10 ja beendet ist. Aber: Wie sieht es aus für die Angeklagten 11 bis 15, deren (drittes) Verfahren sicherlich noch längere Zeit parallel zum ersten verhandelt wird.

Können die Angeklagten erwarten, daß der Richter die weiteren parallelen Beweisaufnahmen auseinander halten kann.


     

 

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Die zweite Variante

Bei der Urteilsbegründung stellt der Richter fest, daß die Verurteilten Nr. 5 bis 10 …

… eher kleine Nummern im internationalen Geflecht der Bande …

… seien und zu einem …

… kriminellen Haufen, der das schnelle Geld verdienen wollte, …

gehören.

SInd diese teilweise umgangssprachlichen Formulierungen geeignet, das Mistrauen in die Person des Richters zu begründen?


     

 

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Die große Gesamtschau

Nun kann man den Standpunkt vertreten, jeder einzelne Punkt reicht für sich genommen noch nicht aus, daß ein „verständiger“ Angeklagte sich ernsthafte Sorgen machen müßte, daß der Richter ihm gegenüber unvoreingenommen ist.

Begründen zwei oder drei der vorstehend genannten Gründe in ihrer Gesamtheit die Besorgnis der Befangenheit?


     

 

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Das zu erwartende Ergebnis

Mich interessieren nicht so sehr die Meinungen der Spezialisten, sondern eher die Einschätzung der Nicht-Strafrechtler und der juristischen Laien. Ich hoffe, insbesondere letzteren ist es gelungen, den elend langen Beitrag bis zum Ende durchzulesen. Ist ein bisschen trocken geworden das Ganze, ich weiß; aber es ist mir diesmal nicht anders gelungen. Pardon, kommt nicht wieder vor.

Wie die Richter all diese Fragen, die im Zusammenhang mit drei Ablehnungsgesuchen gestellt wurden, beantwortet haben, werde ich in den nächsten Tagen hier im Blog veröffentlichen.

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Der Nazivergleich des bewaffneten Staatsanwalts

448180_web_R_by_Wolfgang Colditz_pixelio.deIn dem derzeit laufenden Verfahren vor der Wirtschaftskammer des Landgerichts Potsdam verdichten sich die Zweifel an der Geeignetheit des Staatsanwalts zum Führen einer Anklage.

Beschützter Waffenträger mit Robe

Bemerkenswert ist bereits der Umstand, daß Staatsanwalt Alexander Roth wiederholt von Personenschützern ins Gericht begleitet wurde. Wohl weil er befürchtet, daß er von denjenigen, die er angeklagt hat, nicht nur mit Argumenten angegriffen wird. Zudem wird berichtet, daß der Vertreter der Anklage außerhalb des Gerichts bewaffnet herumläuft.

Hier stellt sich für mich die Frage, ob ein persönlich betroffener Ermittler noch zu einer objektiven Arbeit imstande ist. Wenn ich um mein Leben fürchten müßte, hätte für mich jedenfalls das Strafprozeßrecht eine eher untergeordnete Rolle.

Plädoyer mit Nazivergleich

Eben dieser beschützte und bewaffnete Staatsanwalt hat sich in seinem Plädoyer mit der Strategie der Verteidigung auseinander gesetzt.

Gegenstand des Verfahrens ist u.a. ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Danach ist es verboten, rezeptpflichtige Medikamente ohne ärztliche Verordnung in den Verkehr zu bringen. Die Verteidiger hatten argumentiert, die Angeklagten hätten die Arzneimittel lediglich beworben, aber eben nicht verkauft.

Diesem Argument begegnete der Dienstwaffenträger in Robe mit einem Nazivergleich:

Mit jener Argumentation hätten sich auch jene herauszuwinden gesucht, welche unter dem Regime der Nationalsozialisten die Züge nur abfertigten, mit denen die Juden ins Konzentrationslager deportiert wurden.

Staatsanwalt Roth stellt – nicht nur nach Ansicht der dortigen Verteidigung – die Strafvorwürfe gegen die angeklagten Webmaster auf die Stufe mit den Verbrechen der Nationalsozialisten.

Erlaubter Nazivergleich

Staatsanwalt Roth wird aber nicht nur von Bodygards beschützt, sondern auch von Oberstaatsanwalt Kurz. Der trug vor, diese Ungeheuerlichkeit sei (nur?) eine böswillige Unterstellung. Er bestätige aber, daß Staatsanwalt Roth einen Vergleich zu denjenigen, welche die Züge angeschoben haben, bemüht habe. „Selbstverständlich“ habe dies aber in keinem Kontext zu den Taten der Angeklagten gestanden, sondern nur (!) Gemeinsamkeiten der Erklärungsmuster dargestellt.

Bestens bekannte Muster

Ein Staatsanwalt, der sich in einer subjektiv empfundenen und vermeintlichen Bedrohungslage auf dieses Niveau begibt, in aller Öffentlichkeit diesen widerwärtigen Vergleich anstellt, der die Deportation und Ermordung von 6 Millionen Juden in den KZs bemüht, um einen Strafantrag gegen ein paar internet-affine Webmaster in einem Cyercrime-Verfahren zu begründen, hat jeglichen Respekt verloren. Und ein Oberstaatsanwalt, der sowas und soeinen auch noch deckt, ist auch nicht viel besser; das Muster ist aber auch bekannt.

§ 11 FeV

Wenn in anderem Zusammenhang Eignungszweifel entstanden sind, wird meist recht flott zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vulgo: „MPU“ oder „Idiotentest“) gegriffen. Aber das scheint wohl nur für das Führen von Kraftfahrzeugen zu gelten.

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Bild: Wolfgang Colditz / pixelio.de

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Buchtip: Blutsbrüder – Ein Berliner Cliquenroman

Spannendes Buch:

In stillgelegten Fabrikbaracken traf man sich, trank, tanzte und pflegte einen Lebensstil, der durch den Hass auf die bürgerliche Gesellschaft und die Welt der Erwachsenen geprägt war. In diesem heute vergessenen, aber gut dokumentierten Milieu ist dieser von Ernst Haffner geschriebene und unter den Nazis verbotene und bei den Bücherverbrennungen öffentlich zerstörte Roman angesiedelt.

Blutsbrüder: Ein Berliner Cliquenroman

Über den Autor

Ernst Haffner arbeitete zwischen 1925 und 1933 als Journalist und Sozialarbeiter in Berlin. Mit der Machtergreifung der NSDAP verliert sich seine Spur. Sein 1932 unter dem Titel „Jugend auf der Landstraße Berlin“ erschienener und einziger Roman wurde von den Nazis verboten und öffentlich verbrannt. In Vergessenheit geraten, erschien das Buch nun 80 Jahre nach seiner Erstveröffentlichung ein zweites Mal: unter dem Titel „Blutsbrüder“.

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Quelle der Zitate: Amazon
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