Monatsarchive: Dezember 2014

Der Strafverteidiger empfiehlt – 80

Strafverteidiger,Berlin,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Schöner Wohnen in Kreuzberg

Hier hilft Fensterputzen nur bedingt weiter:

Schöner Wohnen

Kottbusser Damm 6, Kreuzberg SO36

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 79

Strafverteidiger,Berlin,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Ein kurzes Vergnügen

542050_web_R_K_B_by_daniel stricker_pixelio.deDie angetretenen Medienvertreter waren enttäuscht. Dabei ließ es sich gut an, als der Vorsitzende die fünf Angeklagten und ihre Verteidiger begrüßte. Denn einer der Angeklagten hatte mehrere Namen, mit denen er unterwegs war. Nichts Verbotenes, aber etwas mit Unterhaltungswert.

Und statt, daß die Angeklagten und die Verteidigungen nun die Verlesung der knapp 500 Seiten langen Anklageschrift (naja, geschenkt; vorgelesen wird ja nicht alles) über sich ergehen lassen, habe ich ein 7 Seiten langes Schriftstück zu diesem Thema hier vorgelesen. Damit war die Gerichtsshow für die Zuhörer schon wieder beendet.

Über weitere Einzelheiten berichtet Lisa Steger auf rbb-online.

Ärgerlich an dem (Medien-)Auftakt ist aber das (zusammengeschnittene?) Interview des Gerichtssprechers (ab Minute 1:40 beginnt der Bericht des RBB), der von meiner Vorlesung offenbar nur herzlich wenig mitbekommen hat.

Natürlich ist der „kriminelle Haufen“ den ich unter anderem kritisiert habe, spektakulär. Aber die eigentlichen und gewichtigen Probleme, die ich thematisiert habe, nämlich die Vor- und Parallelbefassung des Vorsitzenden Richters in dieser Sache, scheinen – wenn ich mir den Zusammenschnitt des Interviews anschaue – irgendwie bei Frank Tiemann nicht angekommen zu sein.

Und noch einmal, zur Fortbildung:

In einem Ablehnungsgesuch (vulgo: Befangenheitsantrag) geht es nicht um den Nachweis der Voreingenommenheit. Entscheidend ist allein und schon die Besorgnis der Befangenheit:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist.

Das hat bereits 1967 das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 146) erkannt und festgeschrieben.

Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist.

Es geht in diesem Ablehnungsgesuch um folgende Fragen (die ich teilweise bereits hier zur Diskussion gestellt hatte):

  • Ist ein Gesetz in ein und demselben Lebenssachverhalt einmal anwendbar, ein anderes Mal nicht?
  • Was darf ein Richter durcheinander bringen und was nicht?
  • Sind Menschen durchnumerierte Bestandteile eines Haufens?

Sicher, die letzte Frage ist die eingängigste. Viel problematischer – jedenfalls für uns Strafjuristen – sind aber die Fragen der Vorbefaßtheit.

Stellen wir jedoch auf den vernünftigen Angeklagten ab, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG E 32; 288 (290) ; BGHSt 24, 336 (338)) im Blick hatte:

Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d.h. an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln

In meiner kleinen (nach den knackigen Regeln der Statistiker sicherlich angreifbaren) Umfrage vertreten rund 70 Prozent der über 500 abgegebenen Stimmen den Standpunkt, daß hier (mindestens) ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Unter anderem kritisiert die Verteidigung, dass er sich in einem Parallelverfahren abschätzig gegenüber Bandenmitgliedern geäußert und sie als „kriminellen Haufen“ bezeichnet habe. Außerdem sei [der Vorsitzende Richter] nicht mehr unvoreingenommen, weil er in zwei weiteren Verfahren gegen andere Bandenmitglieder sich bereits eine Meinung gebildet habe, erklärte ein Verteidiger.

So faßt – einigermaßen zutreffend – die dpa/ap (via Springerpresse) die Knackpunkte des Ablehnungsgesuches zusammen.

Das Ergebnis des nun laufenden Ablehnungsverfahrens wird keine Überraschungen bringen (was auch einer weiteren flapsigen, aber bestimmt nur gut gemeinten Bemerkung des abgelehnten Richters zu entnehmen war).

Oder vielleicht doch? Nutzt das Gericht diesmal die Möglichkeit, dem Volk, in dessen Namen irgendwann einmal ein Urteil ergehen soll, zu erklären, warum der Vorsitzende Richter am Landgericht immer noch vollkommen gerecht, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, neutral und gegenüber allen Verfahrensbeteiligten distanziert urteilten kann. Die Chance hätte das Gericht nach meinem Antrag:

eine Ablehnungsverhandlung stattfinden zu lassen und erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Aber dazu gehört Mut.

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Bild: Daniel Stricker / pixelio.de

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Der Rat des Familienrechtlers

Ein überwiegend zivilrechtlich orientierter Kollege fragte auf der Mailingliste für Rechtsanwälte nach Ideen, wie er seinem Mandant helfen könne: Die zukünftige Ex-Ehefrau des Mandanten erzählt reichlich dummes Zeug in der Bekanntschaft herum. Das möchte der Mandant gern nachhaltig verhindern. Der Kollege sah jedoch ein paar heftige Beweisprobleme, die sein Mandant mit der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs hat. Deswegen seine Frage in die Runde:

Hat jemand eine zündende Idee, wie er aus diesem Schlamassel rauskommt?

Ein anerkannter und langjährig erfahrener Familienrechtler verwies kurzerhand auf die ultimative Lösung für solch unlösbare Fälle:

http://www.rent-a-killer.com/

Fachanwälte für Familienrecht haben manchmal eine sympathisch große Nähe zu Strafverteidigern.

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Nachrichten aus der heimatlichen Provinz

WodkaIm August 2013 entwendete ein 46 Jahre alter Angeklagte aus Kreuztal in einem Lebensmittelmarkt in Siegen eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro. Er ist alkoholkrank, wegen Diebstahls in erheblichem Umfang vorbestraft und hat bereits Hafterfahrung. Die entwendete Ware gelangte an den Lebensmittelmarkt zurück.

1. Durchgang beim Amtsgericht Siegen

Im sich anschließenden Strafverfahren hat der Angeklagte den Diebstahl gestanden.

Zwischenergebnis:
Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Das reichte dem im gut behüteten Elternhaus aufgewachsenen Staatsanwalt nicht. Er griff das Gericht Urteil mit der Berufung an.

2. Durchgang beim Landgericht Siegen

Das Landgericht hat sich die Sache mal genauer angeschaut: Der (vielfach – auch einschlägig – vorbestrafte) Angeklagte betreibe seit etwa zehn Jahren „missbräuchlichen, teils exzessiven Alkoholkonsum“. Er treffe sich mit Gleichgesinnten in der „Trinkerszene“. Aus seinem Alkoholkonsum resultierten sein berufliches „Aus“ wie auch seine Delinquenz. Am Tattag habe der Angeklagte etwa eine Flasche Wodka zu sich genommen. Ein Arzt habe die Gewahrsamsfähigkeit des Angeklagten festgestellt.

Die Berufungskammer „schenkte“ dem Angeklagten die eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), d.h. die Kammer hat sich den Sachverständigen gespart, man kennt sich in Siegen nämlich bestens mit Trinkern aus. Und urteilt: Bei BAK-Werten von 3,27 Promille zum Tatzeitpunkt sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar (sic!) erheblich vermindert gewesen sei. Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit sei aber nicht gegeben gewesen.

Zwischenergebnis:
Freiheitsstrafe von drei Monaten, ohne Strafaussetzung zur Bewährung.

3. Durchgang beim OLG Hamm

Fast alles im grünen Bereich, meinen die revisionsrichtenden Senatsinsassen. Nach deren nüchterner Auffassung können auch zur Ahndung von Bagatellstraftaten, begangen durch schwerst alkoholkranke Täter, kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt werden. Denn:

Im vorliegenden Fall sei eine solche Bestrafung naheliegend angesichts der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und angesichts des Umstandes, dass er sich weder durch zuvor verhängte Geldstrafen noch durch Bewährungsstrafen und die Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen von der Begehung der neuerlichen Tat habe halten lassen.

Was ist das für eine Logik?! Man sperrt den Alki ein paarmal in den Knast und wundert sich, daß das nicht so wirkt, wie sich das ein vertrockneter Staatsanwalt vorstellt. Und was fällt den Oberrichtern dazu ein? Sie stecken ihn nochmal da rein. Vielleicht – so müssen die ernsthaft glauben – verhindert die Freiheitsstrafe es ja diesmal, daß der Mann künftig seinem Suchtdruck nicht bei Kaiser’s nachgibt. Wie besoffen muß man sein, daß sich dadurch auch nur irgendwas ändert?!

Wenn man diesen Kappes zu Ende denkt, führt der Diebstahl einer Flasche Fusel irgendwann mal zu einer Haftstrafe, die sich in Bezug auf die Dauer der eines bekannten bayerischen Millionen-Steuerhinterziehers nähert: Dreieinhalb Jahre JVA Landsberg für eine Flasche Zaranoff.

Die Herren Senatsrichter argumentieren weiter:

Es verstoße auch nicht gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens, wenn im Hinblick auf Vorstrafen bei geringen Schadenssummen vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt würden.

Ja, ne, is klar. Aber, wie Herren mit vorgerückter Altersmilde so sind, reicht erstmal eine kleinere Dosis:

Im vorliegenden Einzelfall sei allerdings die vom Berufungsgericht verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Endergebnis:
Bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung sei eine Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche „ausreichend“: Wozu ausreichend? Für eine Resozialisierung? Pah!

Drei Monate seien zuviel, weil:

Zu berücksichtigen seien auch gewichtige strafmildernde Umstände. So habe der Angeklagte die Tat gestanden. Der Schaden liege im untersten Bereich der Geringwertigkeit. Die entwendete Sache habe der Geschädigte zurückerlangt. Zudem sei der Angeklagte alkoholkrank und habe die Tat im erheblich alkoholisierten, seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand begangen.

faßt Juris den Mist die Entscheidung des OLG Hamm, 1. Strafsenat, vom 21.10.2014, III-1 RVs 82/14, zusammen, mit dem auf Biegen und Brechen einem kranken Menschen die notwendige Hilfe versagt und er weiter in´s Elend getrieben wird.

Rechtsfehlerfrei? Ja. Vielleicht. Aber bestimmt auch frei von Hirn.

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Polizeibeamte: Untauglich zur Freiheitsberaubung?

550796_web_R_B_by_Karl-Heinz Laube_pixelio.deEs relativ einfach für einen Polizisten, sich daneben zu benehmen. An einem ziemlich gut dokumentierten Beispiel wird das deutlich.

Am 7. Januar 2005 um ca. 8:30 Uhr wurde der Beschuldigte von der Polizei festgenommen. § 128 Abs. 1, § 163c Abs. 1 StPO und § 38 Abs. 1 SOG LSA schreiben die „unverzügliche“ Vorführung vor einen Richter bzw. das „unverzügliche“ Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor.

„Unverzüglich“ heißt im Lichte des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, daß die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen läßt, nachgeholt werden muß.

Wenn also kein Grund für eine Verzögerung gegeben ist (wie in dem diesem Blogbeitrag zugrunde liegenden Fall), heißt „unverzüglich“: SOFORT! Wartet der Polizeibeamte bis 12:00 Uhr, ist das weder „sofort“, noch „unverzüglich“, sondern geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen (§ 239 StGB, § 13 StGB), zu begründen.

Genauso einfach ist es aber, die Ehre des Polizeibeamten zu retten.

Das funktioniert über den Begriff der Kausalität. Wenn das „Unterlassen der Vorführung vor einen Richter“ nicht ursächlich dafür ist, daß der Beschuldigte in Haft bleibt, ist das gemütliche Abwarten eben nicht strafbar.

Also blickt man in die Kristallkugel und schaut, was der Richter angeordnet hätte, wenn ihm der Beschuldigte vorgeführt worden wäre.

Hier kommt einmal mehr das Prinzip der Hohen See (*) zum Tragen. Wenn man nicht vorhersehen kann, wie der – unabhängige(!) – Richter entscheiden wird, weil der nämlich einen Beurteilungsspielraum hat, muß dies im Zweifel für den Polizeibeamten berücksichtigt werden. Das bedeutet, der an sich rechtswidrige Raub der Freiheit ist nicht strafbar, weil nicht auszuschließlich ist, daß der Richter die Freiheit ohnehin entzogen hätte.

Ich überlege noch, wie ein Fall aussehen muß, in dem sich ein Polizeibeamter nach diesen Kriterien einer Freiheitsberaubung wirklich ernsthaft strafbar machen kann. Wenn mir einer einfällt, melde ich mich.

Für den, der sich das Ganze einmal juristisch korrekt formuliert anschauen möchte – bitte sehr: BGHSt 4 StR 473/13 (Pressemitteilung m.w.Links), bearbeitet von Karsten Gaede bei HRRS (HRRS 2014 Nr. 1026)..

(*): Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei.

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Fluchtanreiz für S&K – Kaution für den Rechtsanwalt

S&KObwohl die Beschuldigten nun seit Februar 2013 auf die Anklageschrift warten und seitdem in Untersuchungshaft sitzen, hält das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt es für verhältnismäßig, zum dritenn Mal die Haftfortdauer anzuorden. In Anbetracht der für den Verurteilungsfall zu erwartenden erheblichen Freiheitstrafen von bis zu zehn Jahren läge der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. So ist jedenfalls in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 01.12.2012 zu lesen.

Gehen wir mal – ohne genaue Aktenkenntnis und rein hypothetisch – von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe in Höhe von 7 1/2 Jahren aus. Das sind 90 Monate. Betrüger haben in der Regel angenehme Umgangsformen, so daß zumindest mit einer Reststrafenaussetzung zu Bewährung „wegen guter Führung“ zu rechnen ist. Auch hier einmal unterstellt: Die so genannte „Zweidrittelstrafe“. Dann wäre es noch 60 Monate bis zum „2/3-Zeitpunkt“. Bereits verbüßt sind runde 22 Monate. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt also eine – hypothetische – Nettostraferwartung in Höhe von 38 Monaten, etwas mehr als drei Jahre. Ist das wirklich noch eine Fluchtanreiz bietende Straferwartung?

Drei Jahre sitzen und gut ist. Oder 10 Jahre lang aufschrecken, wenn es an der Tür klingelt? Es ist den OLG-Richtern nur schwer vermittelbar, daß es sich nicht „lohnt“, wegen dreier Jahre sich auf eine über 10 Jahre lange Flucht zu begeben und dabei psychisch krank zu werden.

Und dann gibt es ja noch die Halbstrafe; nicht sehr wahrscheinlich, aber eben auch nicht ausgeschlossen und bei der Frage „Absitzen oder Abhauen?“ keine unbeachtliche Entscheidungshilfe.

Nebenbei, den mitbeschuldigten Kollegen hat es da besser getroffen:

Einen weiteren Beschuldigten – einen 50-jährigen Rechtsanwalt – hat das OLG gegen Kaution von 100.000,- € und unter Auflagen von der Haft verschont.

Das Geld wird er später sicher noch brauchen, denn mit der Zulassung als Rechtsanwalt könnte es Probleme geben, wenn es zur Verurteilung kommt.

Wer jetzt immer noch nicht weiß, wovon hier die Rede ist, kann sich das hier nochmal in Erinnerung rufen.

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Der schwarze Mann über den Wolken

Das scheint den Journalisten vom bayerischen Lande beeindruckt zu haben: Ein Rechtsanwalt wurde vor der Wirtschafsstrafkammer eines überschaubaren Landgerichts als Zeuge geladen und vernommen. Weil nicht auszuschließen stand, daß dort Fragen gestellt werden, deren Antworten u.a. berufsrechtliche Konsequenzen haben könnten, ist der rechtsanwaltliche Zeuge nicht allein erschienen. In der Dorfzeitung war zu lesen:

Für seine Befragung hat er selbst einen Rechtsbeistand mitgebracht. Nur sieht der nicht aus wie einer: sportliche Schuhe, Jeans, Softshelljacke, Rucksack – alles in Schwarz. Hätte er eine Gitarre mit dabei, man würde innerlich das Lied „Über den Wolken“ anstimmen. Aber es ist nicht Reinhard Mey, der den im dunklen Anzug erscheinenden, akkurat gescheitelten […] Anwalt begleitet.

Gut, daß der Journalist nicht in die Seele des Zeugenbeistands gucken konnte. 8-)

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