Alkfahrt mit fahrlässiger Tötung gibt Knast

SONY DSCDie fahrlässige Tötung nach § 222 StGB ist ein Delikt, das leider nicht selten vor Gericht verhandelt wird. Den größten Anwendungsbereich findet diese Norm im Verkehrsstrafrecht. In aller Regel ist der Täter kein „Krimineller“ im klassischen Sinn, sondern schlicht ein Verkehrsteilnehmer.

Es gibt verschiedene Varianten, die Tat zu begehen:

Der nach rechts abbiegende LKW-Fahrer, der den Radfahrer übersieht. Der Moppedfahrer mit Sozia hinten drauf, der in einer Rechtskurve in den Gegenverkehr fährt. Der überforderte Falsch- bzw. Geisterfahrer. Der ortsunkundige PKW-Lenker, der das Stoppschild nicht gesehen hat. Oder der Sportfahrer, der seine Leistungsfähigkeit überschätzt. Das sind meist alltägliche Fehler, die eigentlich jedem von uns passieren können. Es gehört zur Routine des Straßenverkehrs.

Die Strafgerichte urteilen dann ebenso routiniert, in aller Regel gibt es eine Freiheitsstrafe, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird. Solange nicht irgendwelche Besonderheiten hinzutreten.

Eine solche Besonderheit war Gegenstand eines Verfahrens in Bielefeld, das dann in der Revision noch einmal vom OLG überprüft wurde. Es ging nicht nur um den Vorwurf eines § 222 StGB, sondern zusätzlich um eine Trunkenheitsfahrt, die nach § 315c StGB wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht ist.

Aus dem Sachverhalt:

In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus V., von Bielefeld B. kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße ***, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der M.-straße mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200-300 Metern gut sichtbar. Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.

Es ist die erhebliche Alkoholisierung, die hier die entscheidende Rolle gespielt hat. Und nicht „nur“ eine kleine alltägliche Unaufmerksamkeit. Deswegen kam das Landgericht (LG) Bielefeld zu der Entscheidung, den Autofahrer für ein Jahr und neun Monate in den Knast zu schicken. Ohne Bewährung. Das ist schon außergewöhnlich heftig.

Das OLG Hamm meinte aber, das Strafmaß sei in Ordnung. Die herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat seien ausschlaggebend für die unbedingte Freiheitsstrafe.

Alk und Auto sind eben nicht kompatibel.

OLG Hamm, Beschluß vom 26.08.2014, 3 RVs 55/14

__
Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrs-Strafrecht veröffentlicht.

14 Antworten auf Alkfahrt mit fahrlässiger Tötung gibt Knast

  1. 1
    Ein Ermittlungsrichter says:

    Hier (= in Bayern) wurde mir schon im Referendariat beigebracht, dass die Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge ein klassischer Fall des § 56 Abs. 3 StGB ist und die einzige Fahrlässigkeitstat, die mit obergerichtlichem Segen in der Regel mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe ausgeurteilt wird (was auch tatsächlich der hiesigen Praxis entspricht).

    Auf zwei Ausnahmen von dieser Regel, bei denen die Freiheitsstrafe dann doch zur Bewährung ausgesetzt wird, wurde dann vom Ausbilder noch hingewiesen: Eine sei allgemein anerkannt, nämlich der Fall, dass der Verstorbene ein Mitfahrer des Trunkenheitsfahrers war, der dessen Alkoholisierung kannte. Und eine sei in der Öffentlichkeit zu recht umstritten, aber den Gerichten noch nicht so ganz auszutreiben (an dieser Stelle setzte das verschmitzte Lächeln ein), das sei nämlich der Fall, dass der Trunkenheitsfahrer ein prominenter CSU-Politiker ist.

  2. 2
    Willi says:

    Und in dem Fall auch mal eine Entscheidungsrichtung, die durchaus auch dem Gerechtigkeitsempfingden entgegen kommt. Der Unfall selbst ist sicher fahrlässig, die wenigsten Trunkenbolde am Steuer werden vorsätzlich den Unfall verursachen. Aber die vorhergehende – und in sicherlich 90 % der Fälle durchaus bewusste – Entscheidung sich besoffen hinters Steuer zu setzen ist eben nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich, auch wenn das im juristischen Sinne vielleicht trotzdem noch auf fahrlässig „umgebogen“ werden kann.

    In diesem Fall eine auch für den Laien „gefühlt“ richtige Strafe – macht das das Urteil darum eigentlch für einen Juristen gleich unsympathisch?

  3. 3
    jemand says:

    *Delikt, das

    • Danke. crh
  4. 4
    K75 S says:

    Holladiewaldfee … MINDESTENS 2,0 Promille – tendenziell also eher mehr … wird für solche Verfahren nicht üblicherweise ein exakter Wert ermittelt?

    Ab 2,0 Promille beginnt die Betäubungsgrenze –
    ein Wunder, dass der Fahrer überhaupt in der Lage war, den Motor zu starten.

    Wenn´s nach mir ginge, sollte der den FS nie wieder kriegen. Nicht wegen des Unfalls – sondern wegen der Alkoholfahrt.

  5. 5
    Andreas says:

    @ K75 S

    Man hat bei ihm eine BAK von 2,69 Promille gemessen. Allerdings kann die BAK zum Tatzeitpunkt anders gewesen sein. Das Revisionsurteil enthält hier keine konkreten Berechnungen (die allerdings sicherlich im AG-Urteil enthalten waren).

    Dummerweise hat es nicht für die absolute Schuldunfähigkeit (ab ca. 3,5 Promille) gereicht. In einem solchen Fall wäre es nur zu einer Verurteilung wegen Vollrausch (§ 323a StGB) gekommen.

    Frage an die praktizierenden Strafrechtler: Macht es für die Strafzumessung einen praktischen Unterschied, wenn man wegen absoluter Schuldunfähigkeit nur noch wegen Vollrausch verurteilt werden kann?

  6. 6
    Ungläubiger says:

    1 Jahr 9 Monate für ein Menschenleben soll „außergewöhnlich heftig“ sein? In was für einer Welt leben wir eigentlich?

    • … in einer Welt, in der die Rechtsfolgen einer Straftat nach gesetzlichen Vorgaben (lesen Sie mal § 46 StGB) und mit Augenmaß in einem recht aufwändigen Verfahren festgelegt werden – und nicht nach dem, was der bildungsferner RTL-Konsument für angemessen hält. crh
  7. 7
    Bilbo Beutlin says:

    Es weiß doch eigentlich jeder, dass Alkohol und Auto nicht geht. Gar nicht geht. Überhaupt nicht.

    Wer sich dann doch reinsetzt und wider besserem Wissen fährt, der begeht die tat vorsätzlich und nimmt auch die bekannten Folgen (Fahruntüchtigkeit) in Kauf. Mithin nimmt er es vorsätzlich und willentlich hin möglicherweise einen Unfall zu verursachen und dabei jemanden zu verletzen.

    Ich denke da muss man keine Bewährung geben, zumindest bei diesen Folgen.

  8. 8
  9. 9
    Fibonacci says:

    Die herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen…

    Ist es überhaupt zulässig, dass das Strafmaß anhand der Konsequenzen des Schadens ermittelt wird?

    Ich (Laie!) finde es schon nachvollziehbar, dass der Täter evtl. die Witwen-/Halbwaisenrente aus eigenen Mitteln zu zahlen hätte. Aber ist die Bedeutung meines Lebens (=Single) nicht ident mit der des hier geschädigten Familienvaters, gleichsam ident mit der jedes anderen Menschen auf der Welt?

    Der Autofahrer hätte doch nicht wissen müssen oder können, dass es sich um einen Familienvater handelt.

    @ K 75 S

    Ab 2,0 Promille beginnt die Betäubungsgrenze –
    ein Wunder, dass der Fahrer überhaupt in der Lage war, den Motor zu starten.

    Ein in der Gesellschaft häufig anzutreffender Alkoholiker (Dosis zumeist etwa eine Flasche Wein am Abend) steckt auch 2 Promille locker weg ohne sich wesentlich beeinträchtigt zu fühlen.

  10. 10
    Rudi says:

    Ich hatte letztes Jahr als Nebenklagevertreter einen Fall, da ist ein 70 Jahre alter Rentner mit 90 Sachen auf gerader Strecke am helllichten Sommerabend (kein Gegenlicht) von hinten über einen Fahrradfahrer drübergebrettert und hat ihn getötet. Die A-Säule des Wagens war kaputt, die Windschutzscheibe geborsten, und der Rentner ist weiter gebrettert nach der Tat, ohne anzuhalten Glücklicherweise hat sich ein Zeuge quer zur Fahrbahn gestellt und ihn gestoppt. AG Friedberg: 18 Monate ohne. LG Gießen: 18 Monate mit. Hab ich nicht verstanden. Der Rechtsmediziner hatte ausgesagt, es sei medizinisch ausgeschlossen, daß der Rentner die Kollision nicht gemerkt habe. Das sah auch das Landgericht so – aber der Renter sei irgendwie im Alkohol-„Dschumm“ gewesen, so daß er halt einfach stur weitergefahren sei. Kapier ich nicht. Da finde ich LG Bielefeld angemessener.

  11. 11
    Rudi says:

    Ach ja, und es gab eine BAK von 1,6.

  12. 12
    Rudi says:

    Ach ja, und ich bin normalerweise Zivilunke. Vielleicht kann ich LG Gießen deshalb so schwer nachvollziehen.

  13. 13
    Ralph says:

    @Willi
    keine Fahrlässigkeit, sondern mindestens Eventualvorsatz
    @Fibonacci
    lies mal die KfPlVV (http://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/BJNR183700994.html):
    § 5 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 = nur 5000 EUR „Kostenrisiko“ für den Alki, den Rest zahlt die Versichertengemeinschaft.

    @CRH: Gibt’s zu den Bildern keine Quellen/Copyrights mehr? Wär bei Manchen (wie Obigem) wirklich hilfreich zur Einsortierung in das eigene Archiv.

  14. 14