Auskunftsbehörde

Die arme Frau fühlte sich betrogen und wollte ihr Geld zurück. Irgend ein zweistelliger Betrag. Für die Frau bestimmt eine Stange Geld, für den Kollegen, der die Frau seit Jahren miet- und familienrechtlich berät, das Jahrhundertmandat.

Was macht der gemeine Zivilrechtler also, wenn der „Betrüger“ nicht freiwillig zahlt. Klar, er schreibt im Auftrag seiner Mandantin eine gewaltige Strafanzeige. Denn, das weiß er ganz genau, der Staatsanwalt bringt seiner Mandantin ihr vermeintlich verlorenes Geld persönlich nach Hause zurück.

Parallel dazu versucht der Zivilist das, wovon er Ahnung und was er gelernt hat: Er beantragt den Erlaß eines Mahnbescheids.

Er hat aber Pech, denn das Gericht schafft es nicht, den Mahnbescheid zuzustellen. Und nun?

Er ruft um Hilfe:

Auskunftsbehörde

Na klar, der Staatsanwalt wird der armen Frau nicht nur das Geld vorbei bringen, er wird es auch bei dem Beschuldigten vorher abholen. Zu irgendwas müssen die Strafverfolger im Wege der Ermittlungen ja nützlich sein.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte, Zivilrecht veröffentlicht.

10 Antworten auf Auskunftsbehörde

  1. 1
    Heiner says:

    Vielleicht laufen im Hintergrund schon die Vorbereitungen für einen dinglichen Arrest im Wege der Rückgewinnungshilfe :-D

  2. 2
    Wolfgang says:

    Strafanzeige und anschließende Akteneinsicht um an Informationen zum Aufenthalt eines Schuldners zu kommen. Ist das denn wirklich so ungewöhnlich/abwegig?

  3. 3
    StPO says:

    § 406e StPO
    [Akteneinsicht; Auskunft]

    (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

  4. 4
    T.H., RiAG says:

    Sind die Auskunftsersuchen an die Banken schon raus?

  5. 5
    RA JM says:

    Sorry, aber so verkehrt finde ich die Idee mit der Akteneinsicht auch nicht – zumal Einwohnermeldeamtsanfragen häufig nur veraltete Daten bringen. Dazu sind die Strafverfolger ggf. durchaus nützlich.

  6. 6
    Dirk says:

    Ich hätte auch noch eine Pizza dazu bestellt, wenn der Staatsanwalt schon mal unterwegs ist…

  7. 7
    RA Ullrich says:

    Der Spott des Kollegen Hoenig bezieht sich wohl weniger per se darauf, dass der Zivilrechtler versucht, sich Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden zu Nutze zu machen, als vielmehr auf die eher naive Erwartung, dass die Staatsanwaltschaft bei einem Betrugsvorwurf mit zweistelligem Schaden selbst mehr macht als eine Meldeanfrage und vielleicht noch eine polizeiliche Überprüfung, ob er an der zuletzt bekannten Adresse wirklich nicht mehr wohnt. Bei negativem Ergebnis wird dann beim unvorbestraften Täter der § 153, beim vorbestraften der § 154 bemüht und eingestellt.

  8. 8
    Zivilrechtler says:

    Woher weiß der RA Hoenig das? Na, weil er im Ermittlungsverfahren von den Beschuldigten mandatiert worden ist und seinerseits Akteneinsicht genommen hat.

    Und wir wissen jetzt, dass die Idee des blöden Zivilrechtlers vielleicht doch gar nicht so dumm war, denn die StA hatte den Beschuldigten offenbar gefunden und der RA des Geschädigten damit vermutlich auch.

  9. 9
    Scharfrichter says:

    Immerhin hat der Anzeigeerstatter den § 263 StGB gefunden. Andere kommen mit Konstruktionen wie „Vergehen der vorsätzlichen Vertragsuntreue analog § 266 StGB“ und dergleichen daher… :-Z

  10. 10
    Pascal says:

    War das nicht jahrelang die Konstruktion bei Filesharing-Abmahnern?