Die Auflösung des Bilderrätsels

Wie am Freitag versprochen heute nun die Anwort auf die Frage, was bei dem Verfahren herauskam.

Der Verteidiger hat die Bußgeldbehörde hinsichtlich der Folgen dieser angeblich festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit in einer Verteidigungsschrift beraten. Hier der Wortlaut der Beratung:

Verteidiger-OWi-5

Nach langem Nachdenken und intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der überaus kompetente, hervorragend ausgebildete und stets zuverlässig arbeitende Sachbearbeiter zu dem folgenden, einzig zutreffenden Ergebnis gekommen:

Verteidiger-OWi-6

Ich grüße an dieser Stelle gern freundlich zurück!

Die richtige Antwort auf die Herauskommens-Frage war also das

Freibier für den Verteidiger.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

14 Antworten auf Die Auflösung des Bilderrätsels

  1. 1
    Verlobte von Wilhelm Brause says:

    Marianne und Renate hatten also Recht.
    Und ich habe es auch geahnt.

    Jetzt erheben wir Auskunftsklage, ob das Freibier vom Aldi aus der Plasteflasche genuckelt wurde, oder ob ein ordentliches Herrengedeck im Lokal finanziert worden ist.

  2. 2
    Susanne says:

    Was lernen wir daraus? Dass es als üblich und sozialadäquat gelten muss,

    a) spätnachmittags mit 85 km/h durch die Berliner Innenstadt zu fahren,

    b) als Fachanwalt für Strafrecht für den fälligen Einzeiler wegen Unbrauchbarkeit des Beweisfotos eigens den Sozius zu mandatieren und hierdurch sein Scherflein zur Schließung der nächsten Berliner Kindertagesstätte beizutragen.

    Herzlichen Glückwunsch!

  3. 3
    Willi says:

    Das bei der Fotoqualität kein Täter zu ermitteln ist, ist ja durchaus klar. Somit ist die Einstellung nachvollziehbar.

    Aber: wie ist das jetzt, wenn der Autovermieter (ging ja hier ganz offensichtlich um einen Mietwagen) von diesem Sachverhalt Wind bekommt. Die Formulierung legt ja nahe, dass ein anderer gefahren sein soll und dass das im Mietvertrag ausgeschlossen war. Somit also entweder eine Vertragsverletzung des Mietvertrages (gibt es da eigentlich strafrechtliche Aspekte bei oder ist das ausschließlich zivilrechtlich) oder wahrheitswidrige Angeben gegenüber der Bußgeldbehörde.

    Dass man damit durchkommt ist schon klar, aber gäbe es da zumindest theoretisch Probleme. Bzw. kann man tatsächlich ohne Gefahr gegenüber der Bussgeldbehörde behaupten man ist nicht gefahren und gegenüber der Autovermietung man ist selbst gefahren, und beide wissen dass hier einer von beiden verarscht wird und können nichts tun?

    Fazit: Es ist das schlechte Recht des Beschuldigten (nein, hier „gutes“ Recht zu schreiben widerstrebt meinem Gerechtigkeitsempfinden) so zu argumentieren, und es ist auch rechtsstatisch sicher vollkommen in Ordnung dass dieses Ergebnis bei raus kommt, aber für mein Empfinden wieder ein deutlicher Grund dafür, warum viele Leute den Rechtsstat nicht als gerecht und damit nicht als erstrebenswert empfinden. Somit ein (kleiner) weiterer Sargnagel des Rechtsstaats.

    Willi

  4. 4
    Willi says:

    Nachtrag:

    Kann jetzt eigentlich die Bussgeldbehörde nachtreten, indem sie den Autovermieter in Kenntnis setzt dass sie auf Grund der Angaben des angegebenen Fahrzeugnutzers davon ausgehen muss dass eine andere Person gefahren ist? Die Autovermietung hatte ja angegeben dass keine weiteren Fahrer in Frage kommen. Also Bussgeldbehörde an Autovermietung: der angegebene Fahrer war es nicht, bitte andere Fahrer benennen – dann Autovermietung an Mieter: sie sind nicht gefahren, wer war es dann?

    Hätte die Autovermietung da ggf. einen (zivilrechtlichen?) Auskunftsanspruch?

    Willi

  5. 5
    IANAL says:

    Wird die Tatsache, dass der Entleiher des Fahrzeugs bestreitet, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren zu sein, dem Verleiher mitgeteilt, bzw. ist zu erwarten, dass er davon Kenntnis erhält? Wenn ja, steht dann zu befürchten, dass der Verleiher die Geschäftsbeziehung beendet?

  6. 6
    Kollege says:

    @Susanne:
    Weshalb soll die Mandatierung des Sozius Bezug zur Schließung einer Berliner Kindertagesstätte haben?
    Einer Einstellung des OWi-Verfahrens hat regelmäßig keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Beschuldigten zur Folge.

    @Willi + IANAL:
    Der Autovermieter kann einen möglichen Verstoß gegen den Mietvertrag schlicht ebenfalls nicht nachweisen, so dass sich zivilrechtlich ebenfalls keine Folgen ergeben werden.

  7. 7
    uffi says:

    Der Verleiher mag da meinen eine ‚Vertragsstrafe‘ erhalten zu können, aber das Verfahren möchte ich sehen. Zumindest Flens können sie nicht verteilen, was wohl im Normalfall der eigentliche Zweck des Verfahrens sein dürfte.

    On es sozialadeäquat ist mit 85km/h (auf dem Tacho also ca. 90-95) durch die Stadt zu fahren lass‘ ich mal dahingestellt, es gibt in jeder Stadt Strecken, in denen das ohne weiteres und ohne grosse Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

    Letztlich war das doch eh ein Beitrag, der mit ‚Werbung‘ gekennzeichnet war ;-)

  8. 8
    Willi says:

    @Kollege

    Hm, zumindest hat der Autovermieter ja ggf. die eindeutige Aussage aus dem oben zitierten Anwaltsschreiben, dass der Mieter selbst nicht gefahren sein will. Klar, er kann damit noch lange nicht die Fahrereigenschaft einer anderen Person nachweisen, aber ein Verstoß gegen die (zumindest mal angenommenen) Mietbedingungen ist doch seitens des Fahrzeugmieters ja mit dem obigen Schreiben an die Bußgeldbehörde bereits zugegeben. Drum ja die Frage, kann der Mieter in einem eventuellen Verfahren des Vermieters gegen ihn da noch einfach so sagen „klar bin ich selbst gefahren“ wenn er das gegenüber der Bußgeldbehörde explizit abstreitet.
    Da war doch letztens beim Udo Vetter die schöne Diskussion mit dem entweder – oder Strafrecht.
    So was steht doch hier auch im Raum – entweder er ist selbst gefahren – OWi – oder er ist nicht selbst gefahren – Vertragsverletzung – aber eines von beiden ist definitiv gegeben.
    Aber halt beides strafrechtlich nicht relevant (genug) – interessiert also eh keinen.

  9. 9
    uffi says:

    warum muß ich jetzt gerade an Breaking Bad und Heisenberg denken ;-)

  10. 10
    alter Jakob says:

    @Willi: Nur gilt die Wahlfeststellung nicht im Zivilrecht…

  11. 11
    NeugierigEr says:

    @Willi

    Der Betroffene („Beschuldigte“) im Ordnungswidrigkeiten darf lügen, also kann er im Zivilverfahren auch wahrheitsgemäß aussagen, dass er selbst gefahren ist. Für die Lüge im OWi-Verfahren kann er nicht belangt werden. Auch dürfte die Tat bis zum zivilrechtlichen Urteil verjährt sein.

  12. 12
    IANAL says:

    @Kollege:

    Mir ging es gar nicht um unmittelbare zivilrechtliche Konsequenzen à la Vertragsstrafe, Schadenersatz, whatever.

    Ich halte es nur für gut denkbar, dass die Mietwagenfirma in diesem Fall von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch macht und beschließt, diesem Kunden künftig keine Autos mehr zu vermieten. Daher die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt.

  13. 13
    blubb says:

    Wenn der Fahrzeugvermieter auch keine Vertragsverletzungsstrafe einklagen kann, müsste er doch in der Lage sein, den Kunden in Zukunft abzulehnen (da offensichtlich die Gefahr besteht, dass dieser sich nicht vertragskonform verhalten könnte.)

    Wenn das alle Vermieter konsequent durchziehen, hat sich diese Masche auch bald erledigt.

    Funktioniert die OWi-Vermeidungsstrategie auch bei Unfällen mit Mietwagen? Einfach zu Fuß abhauen und sagen, man sei nicht gefahren, könnte aber nicht dazu aussagen, wer gefahren ist, weil man damit eine Vertragsverletzungsstrafe riskiert?

  14. 14
    whocares says:

    > Funktioniert die OWi-Vermeidungsstrategie auch bei Unfällen mit Mietwagen?

    Nur begrenzt. Man könnte zwar sicher die strafrechtliche Seite damit wegbekommen, aber der Vermieter wird den vollen Schadenersatz beim Mieter einfordern (die mir bekannten Haftungsbegrenzungen/CDW sind daran gebunden,das Unfälle polizeilich aufgenommen werden und der berechtigte Fahrer am Steuer sass).