Hatte die Staatsanwältin Langeweile? Oder wollte sie die Akte erstmal ins polizeiliche Nirvana schicken, damit sie das Ding vom Tisch hat? Ich weiß es noch nicht so genau. Aber diese Verfügung macht mich nachdenklich:
Die Staatsanwältin schickt ihre Verfügung urschriftlich mit Akten („u.m.A.“) an die Polizei. Die soll den Beschuldigten vernehmen. Sollte die Beschuldigtenvernehmung („BV“) schon erfolgt sein, könne die Polizei die Akte ohne BV. wieder zurücksenden.
Ah, ja.
Aus gewöhnich gut informierten Kreisen wird vermeldet, die Staatsanwältin leide unter einer massiven Telefonallergie.
Achso, nochwas: Die „Akte“ besteht aus 6 Teilbänden.
Ziel: Unterbrechung der Verjährung! ganz einfach …
Natürlich bezog sich der Kommentar auf die erste (!) Vernehmung des Beschuldigten. Soweit erfolgt, ist bereits unterbrochen. Eine zweite Vernehmung würde nach obiger Schilderung des Sachverhalts auch keinen wirklichen Sinn machen!
Die Rücksendung ohne Vernehmung, das „riecht“ nach Akteneinsichtsantrag und dem ist nach § 147 Abs. 2 StPO erst in vollem Umfang (!) nachzukommen, wenn der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt ist. Also Unterrbechung (?!) und dann Akteneinsicht.
Die Frage ist nur: Wie wird sich der geschickte (sic!) Verteidiger verhalten? Wird er in Unkenntnis der gesamten Akte eine Stellungnahme zu Tatvorwurf abgeben, möglicherweise auch in Unkenntnis der protokollierten (!) Vernehmung seines Mandanten?
Gemeint war sicherlich „…ohne Durchführung einer weiteren BV…“ zurückzuschicken. An der BV an sich hat die Staatsanwältin doch offenbar durchaus Interesse.
Mir fehlen schon wieder wichtige Details:
War in den 6 Bänden schon eine Beschuldigtenvernehmung? Es gibt Konstellationen in umfangreichen Verfahren, wo die Ermittlungsbehörde mit einer Zweitschrift parallel weiter ermittelt (oder dies jedenfalls als Absicht angekündigt hat). Dann würde die Verfügung Sinn machen, da die Vernehmung ohnehin der Akte beigefügt werden muss. Und die Übersendung der Akten wäre dann zum Abgleich der Aktenstände (und als Mahnung) sinnvoll, anstatt die Akte auf Frist zu legen und auf den Eingang der Nachermittlungen zu warten.
Sollte dies nicht der Fall wäre es eine eindeutige „Schiebeverfügung“ ohne die Akte zu lesen. Selbst als Urlaubsvertretung wäre das hochgradig peinlich.