Ein schöner Tenor

Das liest sich richtig gut:

SchönerTenor

Ist aber leider fehlerhaft. Wer findet ihn, den bedauerlichen Fehler?

Dieser Beitrag wurde unter Gericht veröffentlicht.

13 Antworten auf Ein schöner Tenor

  1. 1
    Strafakte.de says:

    § 40 Abs. 1 StGB

    • Nope. Es ist Gesamtgeldstrafe, die über die Grenze des § 40 I hinausgehen kann. Oder? crh
  2. 2
    blutiger Laie says:

    Was ist mit § 54 Abs 2 StGB?

  3. 3
    Blutiger Jurist says:

    Eine mit dem Gesetz in Einklang zu bringende Kostenentscheidung sollte man von einer großen Strafkammer eigentlich schon erwarten können.

  4. 4
    Blutiger Jurist says:

    Und kann es sein, dass ein Teilfreispruch fehlt?

  5. 5
    HD says:

    Wenn in die 6 Jahre alle Einzelstrafen aus den zuvor genannten Urteilen einbezogen worden sind, bleibt keine Gesamtgeldstrafe übrig. Insofern ist der Tenor in sich widersprüchlich.

    Hinzu kommt die eigenwillige Kostenentscheidung. § 464d StPO bezieht sich nur auf die Auslagen von Staatskasse und diejenigen der Beteilgten, nicht auf die Verfahrenskosten. Die gwählte Formulierung ist zivilrechtlich.

    Dass die Staatsanwaltschaft Verfahrenskosten zu tragen hätte, sieht die StPO ebenfalls nicht vor. Es ist die Staatskasse, die darauf sitzen bleibt. (Ich glaube übrigens, dass das der gesuchte „bedauerliche“ Fehler ist…)

    • Fast. Es fehlte jetzt nur der richtige Lösungsvorschlag – s.u. 8-) crh

    Ein Teilfreispruch fehlt nicht unbedingt (§ 465 Abs. 2 StPO).

  6. 6
    Verlobte von Wilhelm Brause says:

    Keiner der beiden war ein schöner Tenor.
    Der eine war Bassbariton (in besseren Tagen hatte er in der Badewanne Seemannslieder gesungen) und der andere konnte ein bisschen Akkordeon spielen. Zudem wollten die beiden die Geldstrafe in Sozialstunden abarbeiten. Könnte es sein, dass der eine steinreich und der andere ein armes Schwein gewesen ist?

    Und außerdem – müsste man nicht einen großen Teil der Bundesregierungen auch irgendwie wegen Betrug verknacken?

  7. 7
    C.J. says:

    Also, es muss heißen „trägt der Staatsanwalt bzw. die Staatsanwältin“, denn schließlich ist es ihr/sein verschulden, dass die Angeklagten nicht zu 100 % der Anklage entsprechend verurteilt wurden. Wäre ja noch schöner, wenn die Staatskasse für das Vergeiegen einer so einfachen Aufgabe aufkommen müsste.

  8. 8
    RA Ullrich says:

    Wenn ich mal davon ausgehe, dass kein Teilfreispruch vergessen wurde, die Kostenquotelung nach § 465 d also auf einem Fall des 465 II beruht, müsste die Kostenentscheidung richtig lauten:
    „Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten mit Ausnahme der Auslagen der Staatskasse, welche die Staatskasse zu 3/16, der Angeklagte T zu 3/4 und der Angeklagte B zu 1/16 zu tragen hat.“ Außerdem fehlt hier möglicherweise auch eine Quotenentscheidung über die notwendigen Auslagen der Angeklagten, wenn durch die entsprechenden Untersuchungen im Sinne des § 465 II StPO auch zusätzliche Verteidigerkosten generiert wurden.

  9. 9
    Thorsten says:

    Es ist noch zu tenorieren, von welchem Angeklagten die Staatskasse zu jeweils welcher Quote die notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

  10. 10
    MrTom says:

    Der Fehler ist einmal 150,00 € und einmal 15,00 € als Tagessatz. Das spart ja 12150 €.

  11. 11
    schneidermeister says:

    @Mr Tom. Die Tagessatzhöhe betrifft aber zwei verschiedene Angeklagte.

    Der Fehler ist, sich seit 2007 immer wieder erwischen zu lassen und in insgesamt 3 Verurteilungen dann eine Gesamtstfreiheitsstrafe rafe von 6 Jahre zu kassieren. Und dann ggf. wegen der bisher unterbliebenen Zahlung der Geldstrafe auch noch die 2 Jahre Ersatzfreiheitsstrafe absitzen zu müssen, falls die finanziellen Mittel inzwischen flöten gegangen sind…

  12. 12
    JuraNoob says:

    „In Deutschland ist der Tagessatz für Geldstrafen in § 40 StGB geregelt. Es sind mindestens 5 und, sofern nicht im Gesetz anders vermerkt, höchstens 360 Tagessätze zu verhängen.“
    720 Tagessäätze sind halt 100% mehr als zulässig,.

  13. 13
    schneidermeister says:

    @JuraNoob:
    Keine Regel ohne Ausnahme:
    § 54 Abs. 2 S.2 StGB