Ermittlung von Arbeitnehmern

Gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft möchte die Mitarbeiter des Unternehmens als Zeugen vernehmen. Die Aufgabe: Wer waren diese Mitarbeiter, die ein paar Jahre zuvor in dem Unternehmen beschäftigt waren? Wie kommt man an die notwendigen Informationen.

Der Staatsanwalt macht es sich einfach:

Rentenversicherung

Nur wenige Tage später gibt die Deutsche Rentenversicherung dem Staatsanwalt Nachhilfe in Sachen Datenschutz:

Rentenversicherung-2

Netter Versuch, auf diesem Wege an die Informationen zu gelangen.

Und jetzt? Neue Idee:

Rentenversicherung-3

Na, bitte; geht doch! Man muß eben nur die Richtigen fragen. Die begehrte Auskunft kam – nicht ganz vollständig, aber immerhin – ein paar Tage später auf Kanzleibriefbogen.

Rechtsanwälte sind eben keine Rentenversicherer, jedenfalls was die Geschwätzigkeit angeht.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

5 Antworten auf Ermittlung von Arbeitnehmern

  1. 1
    Georg says:

    Wieso „geschwätzig“? Die einen haben eben ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht (bzw. Auskunftsverbot), die anderen nicht.

  2. 2
    Andreas says:

    Eine strafrechtliche Verfolgung des Geschäftsführer ist wahrscheinlich auch für den Insolvenzverwalter nicht unnütz. In der Praxis können Insolvenzverwalter mitunter leider sehr unangenehm werden…

  3. 3
    schneidermeister says:

    Der „geschwätzige“ Insolvenzverwalter muss reden, und weil man davon ausgehen muss, dass er auch redet, darf man nicht gleich bei ihm durchsuchen. Siehe bei Herrn Burhoff „Durchsuchung beim Insolvenzverwalter- nun mal nicht so schnell“

  4. 4
    Maik says:

    Da gab es doch ein Verwendungsverbot, wenn die Liste nicht nur zu den Geschäftsunterlagen gehört hat, sondern unter die Auskunft zu subsumieren. p 97 InsO

  5. 5
    schneidermeister says:

    @Maik:
    97 InsO betrifft Auskünfte des Insolvenzschuldners, zu denen er gezwungen werden kann.
    Die Adressen der nicht schwarz beschäftigten Arbeitnehmer dürften in der Lohnbuchführung, Lohnsteueranmeldungen, Personalakten und in Arbeitsverträgen bei den aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen vorhanden sein und unterliegen daher sicher nicht 97 InsO