FAER: Die Punktebefreiung

PunktetachoÜber die wesentlichen Neuerungen des Fahrerlaubnisregisters ab dem 1. Mai 2014 gibt es hier eine knappe Zusammenfassung. Motiv für die Renovierung der Flensburger Behörde ist eine klassische Aufgabe einer Polizei- und Ordnungsbehörde: Die Sicherheit des Straßenverkehrs.

In einem Detail kommt das Sicherheitsbedürfnis der Regulierer deutlich zu Ausdruck – mit ein paar wenigen, aber doch sehr angenehmen Konsequenzen für den zivilungehorsamen Verkehrsteilnehmer: Ab dem 1. Mai 2014 sollen nur noch sicherheitsrelevante Verstöße mit Punkten geahndet werden.

Um welche Regelwidrigkeiten handelt es sich dabei?

Als Beispiel wird immer das plakettenlose Einfahren in die Umweltzone angeführt (Ziffer 153 BKat). Für unsere Beratungspraxis spielt dann noch die Nichterfüllung der Fahrtenbuchauflage eine Rolle.

Andere, nun punktebefreite Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Missachtung der Ferienreiseverordnung oder des Sonn- und Feiertagsfahrverbots, eine Reihe geringwertiger Kennzeichenvertöße (Kfz Kennzeichen abgedeckt mit Folien, Kurzzeit- und Saisonkennzeichen) und solche Exoten wie Missachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße.

Dort, wo Punkte wegfallen, hat man schlicht das angedroht Bußgeld erhöht. Das reicht, meint der Verordnungsgeber, schließlich sind das alles im Wesentlichen keine direkt sicherheitsrelevanten Ge- bzw. Verbote.

Allerdings hat sich einmal mehr die Versicherungslobby durchgesetzt. Das Unerlaubte Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) mit Verhängung einer Führerscheinmaßnahme bleibt punktebewehrt, obwohl es nicht unmittelbar um die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geht, wenn jemand flüchtet, nachdem sich die Gefahr bereits realisiert hat. In diesem Zusammenhang ging es schlicht darum, den Versicherern ein Druckmittel zur Verfügung zu stellen, um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten. (Andere Ansichten werden von der Versicherungswirtschaft vertreten. ;-) )

Wirklich relevant für den verkehrsstrafrechtlichen Alltag ist aber, dass die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr punktefrei wird, sofern kein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

An dieser Stelle gibt einen ganz spannenden und praxisrelevanten Aspekt:

Bei der Umstellung der Eintragungen vom (alten) Verkehrszentralregister auf das (neue) Fahrerlaubnisregister werden die ab Mai 2014 nicht mehr punktebewehrten Verstöße herausgerechnet. Wer sich beispielsweise 5 Flens für eine fahrlässige Körperverletzung gefangen hat, wird diese Punkte im FAER nicht wiederfinden.

Das hat Konsequenzen für die anderen Punkte, die nur deswegen nicht getilgt wurden, weil die 5 Körperverletzungspunkte deren Tilgung gehemmt haben. Die gehemmten Punkte fliegen also auch gleich mit raus.

Insoweit ist die Übertragung der alten Punkte in das neue Register also nicht ganz so trivial.

Deswegen erscheint es auch durchaus als sinnvoll, sich den aktuellen FAER-Auszug besorgen und von einem sachkundiger Verteidiger, z.B. von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Denn wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht. Und Punkte-Verwaltungs-Beamte sind ja auch nur Menschen.

Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)gibt es hier.

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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Dieser Beitrag wurde unter FAER, Fahrerlaubnisrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

Eine Antwort auf FAER: Die Punktebefreiung

  1. 1
    Pascal says:

    Ist es denn ein sicherheitsrelevanter Verstoß wenn man Ohne DB Eater mit dem Motorrad unterwegs ist. Immerhin ist doch somit die Betriebserlaubnis erloschen.

    Also gibts dafür Punkte oder nicht?