Ein beliebtes Verteidigungsziel zur Zeit des guten alten Verkehrszentralregisters (VZR) war eine Gelbuße unterhalb von 40 Euro. Denn erst ab diesem Betrag verteilten die Flensburger ihre Punkte.
Das ging dann beispielsweise so:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, in der Stadt 21 km/h zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Das führte im Regelfall zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Flens. Wenn es dem Verteidiger nun gelang, das Gericht davon zu überzeugen, daß nur 20 km/h vorwerfbar sind, sah der Bußgeldkatalog nur noch 35 Euro Bußgeld vor und – viel wichtiger – keinen Punkt im VZR.
Am 1. Mai 2014 wurde alles anders.
Dann gibt es Eintragungen „nur“ noch dann, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Verstoß muß im Fahreignungs-Bewertungssystem (die neue Anlage 13 zu § 40 FeV) gelistet sein.
- Die Geldbuße muß mindestens 60 Euro betragen oder es ist ein Fahrverbot angeordnet worden.
Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, gibt es keine Punkte.
Dieses neue System ist also wesentlich flexibler als das alte.
- Nicht gelistete Verstöße können mit Geldbußen über 60 Euro geahndet werden, ohne daß es zur Erhöhung des Punktekontos kommt.
- Oder ein Verstoß, der dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ bekannt ist, wird mit weniger als 60 Euro sanktioniert, damit dann ebenfalls keine Punkte eingetragen werden.
Es gibt also ab sofort ein paar mehr Verteidigungsmöglichkeiten, die einem sachkundigen Verteidiger, z.B. einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Verfügung stehen. Verhandlungen vor dem Bußgeldrichter über Ergebnisse, mit denen alle Seiten (ganz besonders der Betroffene ;-) ) leben können, werden also wieder ein wenig bunter – wenn man die Klaviatur bedienen kann.
Weitere Beiträge zum Thema „Fahrerlaubnisregister (FAER)“ gibt es hier.
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Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)