Hintergrund einer verbissenen Revision

684462_web_R_by_Ute Mulder_pixelio.deDas war doch zu erwarten. Jedenfalls für den, der die Hintergründe des Rechtsmittelverfahrens kennt und typische Verhaltensmuster einer Staatsanwaltschaft, hier dargestellt von Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer, zu interpretieren vermag.

Neben vielen anderen berichtete der Kollege Dr. Böttner:

Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt.

Überraschend ist das aber nicht (nur), weil sich OStA Eimterbäumer in seine Karriereförderung sowie in die Strafverfolgung des BPräs a.D. verbissen hat. Das Ganze hat eigentlich einen ganz profanen Hintergrund.

Denn das Revisionsgericht – in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH) – prüft nämlich „nur“, ob das Urteil des Landgerichts materiellrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Ob das Landgericht aber solche Fehler gemacht hat, kann der Revisionsführer – hier also die Staatsanwaltschaft – erst dann beurteilen, wenn ihm das Sitzungsprotokoll und die Urteilsgründe, jeweils vollständig ausgefertigt und schriftlich vorliegen.

Für die Abfassung des Urteils hat das Landgericht aber mehr als fünf Wochen Zeit, § 275 StPO. Für die Einlegung der Revision hingegen blieben der Staatsanwaltschaft nur sieben Tage, § 341 StPO.

Erst wenn das Landgericht das Urteil geschrieben hat und dies dann der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, müssen sich sich OStA Eimterbäumer und seine Supporter entscheiden: Begründen sie die Revision oder nehmen sie das Rechtsmittel wieder zurück.

Es ist also nicht ganz richtig, wenn N24 schreibt:

Ob der Korruptionsprozess gegen Wulff damit erneut aufgerollt werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu entscheiden.

Nach Zustellung des Urteils entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft als Rechtsmittelführerin, ob es in die zweite Runde gehen soll. Erst dann ist der BGH an der Reihe.

(Für die ganz Pingeligen unter den Lesern: Und zwischendrin schaut ein Richter am Landgericht noch mal drüber, um ein paar Formsachen zu prüfen, bevor die Akte nach Karlsruhe geht; § 346 StPO.)

Man muß also abwarten und Herrn Eimterbäumer eine Chance geben: Lassen wir ihn doch sich das Protokoll besorgen; dann mag er die Urteilsgründe studieren. Wenn er dann aber immer noch meint, er hätte Aussicht auf eine Beförderung (vulgo: die Revision hätte Aussicht auf Erfolg), dann werden er und seine Generäle die eine oder andere Nachtschicht schieben, um die Begründung rechtzeitig auf den Schreibtisch des VRiBGH Becker legen zu können.

Diesmal hatten die #Vollpfosten aus dem Springerhochhaus also nicht vollständig Unrecht, wenn sie schreiben:

Es kam, wie es kommen musste: Knapp eine Woche nach dem Freispruch für Ex-Bundespräsident Wulff hat die Staatsanwaltschaft Hannover Revision gegen das Urteil eingelegt.

Der Rest des Welt-Artikels ist allerdings genauso werthaltig wie dieser zwischen zwei Tassen Caffè geschriebene Blogbeitrag. Hier stimmen aber wenigstens die knackigen Fakten.

Bild: Ute Mulder / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Strafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Hintergrund einer verbissenen Revision

  1. 1
    Karsten Koch says:

    Es ist aber schon klar, dass eine StA erst mal Revision einlegen MUSS, wenn sie ein eingehend begründetes Urteil haben möchte. Sonst ist der Freispruch rechtskräftig, und mag er auch noch so falsch gewesen sein, was man eben of nur erkennt, wenn man die Gründe liest. Ein StA, der in einem vergleichbaren KEINE Revision einlegt, wäre ein absoluter Vollpfosten, der sein eigenes Geschwätz nicht ernst nimmt. Solche habe ich als Richter gehasst – erst dicke Backen und dann kein Rechtsmittel …

    • Es soll aber auch schon Richter gegeben haben, denen es gelungen ist, mit der *mündlichen* Urteilsbegründung die Luft aus den dicken Backen des Staatsanwalts zu lassen. Plädoyers und Urteilsbegründung sind nicht in jedem Falle Reden zum Fenster hinaus. ;-) crh
  2. 2
    cepag says:

    Sehe ich ähnlich. StA und Gericht hatten in der Hauptverhandlung manchen Strauß miteinander ausgefochten. Dass die StA das Gericht nun nicht noch Blumen hinterherwirft, in dem die StA dem Gericht ermächtigt, ein Kurzurteil zu verfassen, entspricht zwar nicht der RiStBV, ist aber zumindest nachvollziehbar.

  3. 3
    cepag says:

    Außerdem: Und wieviele offensichtlich erfolgversprechende Sprungrevisionen hat uns die StA durch Sperrberufungen schon zerschossen und niemand regt sich auf?

    • Niemand?! Mich fragt hier wohl keiner mehr, ODER?! crh
  4. 4
    RA Bert Handschumacher says:

    Bislang habe ich ja einen gewissen Grö…, err OStAz bei der StA Berlin für einen Sonderling gehalten. Aber anscheinend ist das bei der Kawallerie der Justiz eine Berufskrankheit….

  5. 5

    Was ist das für ein gepeinigtes Wesen in dem Bild ?
    Einige Zähne scheinen zu fehlen. Wer oder was stecken dahinter ? Wer hat die Kreatur dort hin gebracht ?

    Immerhin: das rechtspolitische Unikum wird an anderer Stelle in einen optischen Kontext mit einem Kampfhund gebracht:

    http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de/2014/03/christian-wulff-staatsanwaltschaft.html

    Wie der Herr so der Hund.

  6. 6

    Um etwaigen Kampfaktionen von Staatsrettern und anderen zuvorzukommen würde ich noch gerne ergänzen, dass meine Anspielung auf das Verhältnis zwischen Herrchen und Hund nur ein Hinweis war auf die Systemschwäche der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft gegenüber Ministerium / Generalstaatsanwaltschaft, was dazu führt, dass der Krampf um das Recht nach parteitaktischen Gesichtspunkten geführt wird. Ein Oberstaatsanwalt kommt von sich aus wohl kaum auf die Idee, einen Bundespräsdenten a. D. wegen einer Summe anzuklagen, die nicht erwähnenswert ist.

    Also kann man spekulieren, wer denn die wahre Ursache für das vorliegende Verfahren ist.
    Cui bono ?

    Im Vergleich etwa zum ewigen Verfahrenskomplex Berlusconi wirkt die Partyszene in Hannover
    doch harmlos.