Notwendige Verteidigung wegen notwendiger Akteneinsicht

Gottfried Gluffke hat mich mit seiner Verteidigung in der Berufungsinstanz beauftragt. In der ersten Instanz ist er verurteilt worden. Der Vorwurf war eine gefährliche Körperverletzung.

Gluffke hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Und er hat sich gedacht, weil er unschuldig ist, brauche er auch keinen Verteidiger. Das hat der Richter am Amtsgericht ganz ähnlich gesehen, aber nur in Hinblick auf den Verteidiger, nicht in Bezug auf die Unschuld.

Erwartungsgemäß sieht der Gluffke anders, deswegen auch die Berufung. Ich habe mich beim Gericht für ihn gemeldet und beantragt, mich zu seinem Pflichtverteidiger zu bestellen. Aus meiner Antrags-Begründung:

Bereits in der ersten Instanz hätte Herrn Gottfried Gluffke ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen, weil es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt.

Es sind hier mehrer Zeugen anzuhören, die in sich widersprüchliche Angaben gemacht haben und deren Aussagen sich untereinander widersprechen. Der Mitangeklagte war verteidigt. Die Sachlage war ohne Aktenkenntnis für Herrn Gluffke nicht überschaubar, so daß er auf eine durch einen Verteidiger vermittelte Akteneinsicht angewiesen war und ist.

Daran hat sich im Grunde auch in der Rechtsmittelinstanz nichts geändert. Es ist damit zu rechnen, daß der (frühere) Mitangeklagte mit einem Zeugenbeistand vor Gericht erscheinen wird. Es ist zu erwarten, daß die Zeugen weitere Varianten des Vorgangs schildern.

Zudem muß Herrn Gluffke ermöglicht werden, die Aussagekonstanz anhand der Vernehmungs- und Sitzungsprotokolle prüfen zu können, weshalb ihm die Akteneinsicht mittels eines Verteidigers gewährt werden muß, der ihm den Akteninhalt erläutert.

Zudem ist eher wahrscheinlich, daß ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit notwendig werden wird.

Ergänzen sollte ich vielleicht noch, daß der Mitangeklagte (Wilhelm Brause, wer sonst? ;-) ) in der ersten Instanz geständig war und das Urteil für ihn rechtskräftig geworden ist.

LG Berlin Beschluss vom 04.02.2014, 581 Ns 13_13

Nun reagiert das Gericht und gibt meinem Antrag – für mich einigermaßen überraschend – statt:

Zwar stellt sich die Rechtslage nicht als schwierig dar. Doch ist die Sachlage als schwierig zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass umfassende Akteneinsicht zur sachdienlichen Verteidigung mit Blick auf die Angaben der Belastungszeugen notwendig ist.

Eine knappe, aber durchaus zutreffende Entscheidung des Landgerichts: LG Berlin, Beschluß vom 04.02.2014, 581 Ns 13/13 (PDF).

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Strafverteidiger, Verteidigung veröffentlicht.

15 Antworten auf Notwendige Verteidigung wegen notwendiger Akteneinsicht

  1. 1
    Thomas B. says:

    Das ist wirklich überraschend. Der Antrag hätte genauso gut mit dem Hinweis auf § 147 Abs. 7 StPO und der Feststellung „Keine schwierige Rechtslage“ abgeschmettert werden können.

  2. 2
    T.H., RiAG says:

    Echter Qualitätsbeschluss – alles dran, alles drin.

    Allerdings kann ich das „Überraschungsmoment“ nicht erkennen.

    • Das hängt mit jahrzehntelangen Erfahrungen mit den Moabiter (Amts-)Richtern zusammen. ;-) crh
  3. 3
    schneidermeister says:

    @T.H.:
    Einziges Manko des „Beschlusses“ ist, dass Pflichtverteidiger durch Verfügung des Vorsitzenden und nicht durch Beschluss bestellt werden, auch wenn es offenbar bei den Gerichten reflexartig zum „Beschluss“ kommt……

  4. 4
    T.H.,RiAG says:

    Falsa demonstratio non nocet. :-)

  5. 5
    Marco says:

    Bei Rotlichtverstoss könnte ich das ja noch verstehen -aber gefährliche Körperverletzung? Für den Dreiklang ich war’s nicht, die Körperverletzung war un gefährlich und ich war da gerade für mein Tun nicht verantwortlich geht doch fast gar nicht ohne Verteidiger.

  6. 6
    bambino says:

    Akteneinsicht kann nicht nur einem Strafverteidiger gewährt werden, vgl. § 147 Abs. 7 StPO. Ich halte die Begründung des „Beschlusses“ deshalb für nicht triftig.

  7. 7
    T.H.,RiAG says:

    Der Hinweis auf § 147 Abs.7 StPO greift schon deshalb zu kurz, weil aus der bloßen Verfügbarkeit von Aktenauszügen noch lange nicht folgt, dass der Angeklagte als juristischer Laie damit auch was anfangen kann. Es bedarf schon einer gewissen Ausbildung und Übung, um den Inhalt einer Akte sachgerecht auf Verteidigungsansätze durchforsten zu können.

  8. 8
    le D says:

    schlagt mich, aber § 147 Abs. 7 StPO gewährt grade kein Akteneinsichtsrecht.

    Nach § 147 Abs. 7 StPO können ihm Auskünfte oder Abschriften erteilt werden (und das auch nur, so weit das erforderlich ist).

    Das ist von dem Recht aus § 147 Abs. 1 StPO sehr sehr weit weg!

  9. 9
    bambino says:

    @T.H.,RiAG, das führt im Ergebnis aber dazu, dass IMMER ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte kein ausgebildeter Jurist ist. Ist das der Sinn von § 140 II StPO? Dann könnte man sich den § 140 I StPO auch sparen, finde ich.

  10. 10
    Thomas B. says:

    @le D

    Das mag so dadrin stehen, aber §147 Abs. 7 StPO ist Aufluss von Art. 6 EMRK und die ständige Rechtsprechung der EGMR ist zusammengefasst – „Wo kein (Pflicht)-Verteidiger, da Akteneinsicht für den Beschuldigen seber -basta !“

    Was zu tun ist, wenn EMRK und StPO (gleiche Normenhierarchie, EMRK durch Transformationsgesatz gilt) sich widersprechen, sagt das BVerfG in seinem „Görgülü“ Urteil (BVerfG, 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004

    Kurz gefasst – StPO muss EMRK konform ausgelegt werden. Dass die ganze Sache in der deutschen Rechtsprechung bisher nicht „entschieden“ wurde, liegt einfach daran, dass bisher keiner, der anwaltlich nicht vertreten wurde, dies ausfechten wollte.

    Ich habe bereits Erfahrung mit dem §147 Abs. 7 StPO machen dürfen. In einem Ermittlungsverfahren seitens der StA Bochum habe ich Akteneinsicht beantragt.
    Dies wurde zunächst vehement von der Staatsanwältin abgelehnt.
    Als ich dann eine gerichtliche Entscheidung beantragt habe, hane ich 5 Tage später die Akte in Kopie per Post bekommen. Wer Interesse an der anonymisierten Korrespondenz hat, kann sich gerne kurz melden.

    Btw. ich bin kein Jurist.

  11. 11
    T.H., RiAG says:

    @bambino

    Das ist so nicht richtig, sondern eine Frage des Einzelfalls. Beim Schwarzfahren oder bei einem Ladendiebstahl wird der Angeklagte den Akteninhalt oftmals selbst auswerten können, nicht aber, wenn verschiedene, sich widersprechende Zeugenaussagen zu würdigen sind oder wenn Sachverständigengutachten in der Akte sind. Im Übrigen sichert das Recht der Pflichtverteidigung die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, was man bei der Auslegung des § 140 Abs.2 StPO immer im Hinterkopf behalten sollte. Der greift dementsprechend auch längst nicht nur bei hoher Straferwartung. Und: entgegen weit verbreiteten Irrtums ist ein Pflichtverteidiger für den Angeklagten im Falle der Verurteilung auch nicht kostenlos.

  12. 12
    bambino says:

    @T.H., RiAG, okay! Sehe ich ein.

    @Thomas B., meine Begehren nach § 147 Abs. 7 StPO sind seitens der Staatsanwaltschaft Hildesheim einfach ignoriert worden.

  13. 13
    T.H., RiAG says:

    @bambino

    Da ich die Strafjustiz nun zwangsläufig einigermaßen kenne folgender wohlgemeinter Rat: ich würde mich, obwohl Volljurist, NIE auf § 147 Abs.7 StPO verlassen, sondern immer einen Verteidiger beauftragen.

  14. 14
    alter Jakob says:

    @bambino:
    Im Vergleich Ihrer Kommentare 6 und 12 scheint es mir eine klitzekleine Unstimmigkeit zu geben. Ist jetzt die Begründung des LG Berlin aufgrund § 147 VII StPO nicht triftig oder bekommt man ohne Verteidiger trotz § 147 VII StPO keine Akteneinsicht?

  15. 15
    bambino says:

    @alter Jakob,

    dass eine einzelne nicht repräsentative StA in der Rechtswirklichkeit die nach § 147 VII StPO / EMRK dem nichtverteidigten Beschuldigten zustehende Akteneinsicht nicht gewährt, ist meiner Ansicht nach kein Argument dagegen, dass nicht in jedem Fall, in dem Akteneinsicht zur Verteidigung notwendig erscheint, ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Das Normative und das Faktische sollte man schon auseinanderhalten.