Quiz – Befangen oder nicht, das ist hier die Frage

Ein Blogbeitrag, der zum Nachdenken und zur Mitarbeit anregen soll.

Der uralte Klassiker

So oder so ähnlich ist es in jedem ernst zu nehmenden Antrag oder Beschluß zu lesen, in dem es um die Ablehnung eines Richters geht, den ein Verfahrensbeteiligter für befangen hält:

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW 1967, 1123). Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist.

Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d. h .an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln (BVerfG E 32; 288 (290); BGHSt 24, 336 (338)).

Wenn also zur Debatte steht, ob ein Richter parteilich oder voreingenommen ist, muß der Angeklagte verständig würdigen. Das kann im Folgenden einmal von den verständigen Lesern versucht werden.

Der aktuelle Sachverhalt

Es gibt ein Ermittlungsverfahren wegen eines einzigen komplexen Sachverhalts. Es werden 15 Leute beschuldigt, die zusammen – das heißt als kriminelle Vereinigung, zumindest aber als Bande – Staftaten begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft teilt das Ganze auf und schreibt 3 Anklagen, in denen jeweils 5 Angeklagten vorgeworfen wird, (mehr oder weniger) dieselben Straftaten begangen zu haben.

Das erste Verfahren geht los und dauert noch an, als das zweite Verfahren startet. Die beiden Verfahren laufen eine zeitlang parallel. Im zweiten Verfahren kommt es nach ein paar Terminen bereits zur Urteilsverkündung gegen die Verurteilten Nr. 6 bis 10, während im ersten Verfahren die Angeklagten Nr. 1 bis 5 noch darum streiten, ob die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Strafnormen überhaupt erfüllt sind.

In dem ersten Urteil gegen Nr. 6 bis 10 wird festgestellt, es handelt sich um eine Bande, deren Mitglieder allesamt gegen dieselbe Rechtsnorm verstoßen haben.

Die erste Frage

Was dürfen nun die Angeklagten Nr. 1 bis 5, die abstreiten, diese Rechtsnorm verletzt zu haben und es hat keine Bande gegeben, von diesem Richter erwarten.

Macht die Vorbefassung den Richter befangen?


     

 

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Die erste Variante

Bei der Urteilsverkündung in dem zweiten Verfahren begründet der Richter seine Entscheidung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem ersten Verfahren. Er bringt die beiden Verfahren an dieser Stelle durcheinander und korrigiert seinen Irrtum erst, nachdem er darauf hingewiesen wurde.

Dürfen die Angeklagten Nr. 1 bis 5 davon ausgehen, daß dieser Fehler einmalig war? Das ist eigentlich klar: Das kann nicht mehr vorkommen, weil die Beweisaufnahme für die Angeklagten Nr. 6 bis 10 ja beendet ist. Aber: Wie sieht es aus für die Angeklagten 11 bis 15, deren (drittes) Verfahren sicherlich noch längere Zeit parallel zum ersten verhandelt wird.

Können die Angeklagten erwarten, daß der Richter die weiteren parallelen Beweisaufnahmen auseinander halten kann.


     

 

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Die zweite Variante

Bei der Urteilsbegründung stellt der Richter fest, daß die Verurteilten Nr. 5 bis 10 …

… eher kleine Nummern im internationalen Geflecht der Bande …

… seien und zu einem …

… kriminellen Haufen, der das schnelle Geld verdienen wollte, …

gehören.

SInd diese teilweise umgangssprachlichen Formulierungen geeignet, das Mistrauen in die Person des Richters zu begründen?


     

 

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Die große Gesamtschau

Nun kann man den Standpunkt vertreten, jeder einzelne Punkt reicht für sich genommen noch nicht aus, daß ein „verständiger“ Angeklagte sich ernsthafte Sorgen machen müßte, daß der Richter ihm gegenüber unvoreingenommen ist.

Begründen zwei oder drei der vorstehend genannten Gründe in ihrer Gesamtheit die Besorgnis der Befangenheit?


     

 

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Das zu erwartende Ergebnis

Mich interessieren nicht so sehr die Meinungen der Spezialisten, sondern eher die Einschätzung der Nicht-Strafrechtler und der juristischen Laien. Ich hoffe, insbesondere letzteren ist es gelungen, den elend langen Beitrag bis zum Ende durchzulesen. Ist ein bisschen trocken geworden das Ganze, ich weiß; aber es ist mir diesmal nicht anders gelungen. Pardon, kommt nicht wieder vor.

Wie die Richter all diese Fragen, die im Zusammenhang mit drei Ablehnungsgesuchen gestellt wurden, beantwortet haben, werde ich in den nächsten Tagen hier im Blog veröffentlichen.

Dieser Beitrag wurde unter Potsdam, Prozeßbericht (www.prozessbericht.de), Richter veröffentlicht.

17 Antworten auf Quiz – Befangen oder nicht, das ist hier die Frage

  1. 1
    klausi says:

    Das wird mir hier doch etwas zu viel. Ich habe nur ein Berliner Straßenabitur.

  2. 2
    Ockstaetter says:

    Hab‘ das mal nach dem Motto „just shouting, not thinking“ beantwortet,… Aber seit wann hat Rechtsprechung mit gesundem Menschenverstand zu tun ;)

  3. 3
    Daarin says:

    Irgendwie kommt mir der Fall bekannt vor, haben sie darüber schonmal berichtet?

    Und ich denke mal die Richter sehen das absolut und ganz anders als die meisten Nicht-Juristen hier (mich eingeschlossen) und haben wirklich sehr gute Gründe den Richter nicht für Befangen zu halten.

  4. 4
    Etwas zynisch heute says:

    Das Ergebnis wird sich – sehr menschlich – auch stark daran orientieren, ob der Richter das Verfahren weiter führen möchte.

    Und wenn er tatsächlich voreingenommen sein sollte und dem oder den Angeklagten eins reinwürgen will, klebt er so lange an seinem Stuhl, bis ihn jemand mit etwas Handwerkszeug davon zwangsweise befreit.

    Das allerdings ist nicht ganz einfach: argumentieren kann man alles.

  5. 5
    Hutti says:

    Ich bin mir nicht sicher, in wie weit ich als juristischer Laie durch gehe. Ich habe keine Ausbildung oder Studium im juristischen oder hiermit verwandten Bereichen. Aber ich lese seit ca. ein bis zwei Jahren verschiedenste juristische Blogs, gerade auch von Strafrechtlern und konnte mir hierdurch ein sog. gefährliches Halbwissen aneignen. Es hat bei mir zumindest zu der Erkenntniss gereicht, dass mein Name ggü. der Justiz Hase ist und mein einziger Ansprechpartner, sollte ich mal in eine geeignete Situation kommen, einzig mein auf das Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt/Strafverteider ist.

    Alle Fragen wurden Aufgrund der Infos im vorausgehenden Text beantwortet.

    Bemerkung Frage 1 (Nein):
    Der idealisierte Richter, so wie die blinde Justizia es vorsieht, darf einen Fall nur nach den in der Verhandlung vorgetragenen Argumenten bewerten und hierauf gründet seine Entscheidung. Ein professioneller Richter kann Sachverhalte die für den Laien gleich erscheinen, unterschiedlich entscheiden, Beispiele hierfür finden sich genug, vor allem im Strassenverkehrsrecht.

    Bemerkung Frage 2 (Nein):
    Der Richter hat gezeigt, dass er geistig nicht in der Lage ist, mehrere gleiche/ähnliche Fälle auseinander zu halten und die Beweise der jeweiligen Verfahren auch entsprechend zu würdigen. Er ist in seiner Meinung vorgefasst und ist abzulehnen.

    Bemerkung Frage 3 (Ja):
    Durch die vom Richter getroffene Formulierung zeigt er, dass seine Entscheidung zusätzlich emotional belastet sind. Egal wie schwierig der Fall ist oder um welche Tatumstände es geht, ein Richter muss seine persönlichen Emotionen aus dem Verfahren heraus halten. Emotionen vernebeln den klaren Verstand und sich dazu geeignet das Strafmass ohne Grundlage zu verändern. Andernfalls würden gute Schauspieler auf der Zeugenbank den Prozess grundlegend beeinflussen. Natürlich ist das die Betrachtung eines idealisierten Richters, der in der Praxis nicht erreicht werden kann. Daher muss der Richter, der klar zeigt, dass er emotional geleitet ist, abgelehnt werden.

    Bemerkung Frage 4 (Ja):
    Keine Bemerkung, daher auch die Erweiterung meiner Antworten auf die Fragen 1-3

    Vielen Dank für die Aufmerksamkeit ggü. meines Kommentares durch das Lesen desselben und vielen vielen Dank für diesen Blog.

  6. 6
    Ja-Nein-Nein-Ja says:

    Ich frage mich ja:
    Kann es überhaupt 3 faire Verfahren vor demselben Richter geben? Mit jeder Beweisaufnahme rundet der sein Bild ab, so dass die ersten 5 Delinquenten bessere Chancen auf Milde (oder sogar Freispruch) haben, als die Letzten. Werden die Letzten also benachteiligt?
    Wie kann ein neutraler Richter zulasen, dass eine ‚weniger clevere Verteidigung‘ in Verfahren 2 die Angeklagten schlechter stellt? Wenn er doch aus Verfahren 1 um die möglichen (und offensichtlich ja auch nicht offensichtlich unbegründeten) widersprechenden Tatsachen(behauptungen) weiss?

    P.S. Scherzfrage: Wenn ein Zeuge, der „erheblichen Belastungseifer“ an den tag legt an Glaubwürdigkeit verliert: Was sagt das über die StA ;)

  7. 7
    uffi says:

    Ähnlich wie Hutti nichts in der Richtung studiert, aber an dem Thema ‚Jura‘ sehr interesiiert:

    1. Ja, denn sonst würde der Richter ggf. selbst sagen, das er scih geirrt haben könnte, was ein Revisionsgrund sein könnte.

    2. Ja, ich würde erwarten, dass der Richter aus seinem Fehler gelernt hat.

    3. nein, aber ohne Wissen um die Persönlichkeit des Richters bzw. einfach mehr Hintergrundwissen kann man nur vermuten

    4. Ja. Schon dass der gleiche Richter drei verschiedene Prozesse führt bei dem es um dasselbe Delikt geht ist für mich komisch, denn er wird von dem als erstes ergangenem Urteil nicht ohne weiteres abweichen können, so dass in dubio pro reo hier nicht mehr zu 100% gültig ist.

  8. 8
    IANAL says:

    Mein Nick deutet ja schon an, dass ich Zielgruppe bin, deswegen noch ein paar Anmerkungen:

    Vorneweg: Fragen, bei denen die Antwortoptionen mit vorformulierten Begründungen versehen sind, mag ich eigentlich gar nicht. Was soll ich ankreuzen, wenn ich zwar im Ergebnis zustimme, aber nicht in der Begründung?

    Ad 1) Wenn das ein Befangenheitsgrund wäre, dürfte konsequenterweise ein Richter, der einmal über einen Banküberfall geurteilt hat, nie wieder über Banküberfälle urteilen. Das kann nicht der Sinn der Übung sein.

    Ad 2) Das ist tatsächlich ein dicker Hund und mehr als genug Anlass, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

    Ad 3) Hier trifft die vorformulierte Begründung für „nein“ meine eigene Ansicht ziemlich gut.

    Ad 4) Ich habe „nein“ angekreuzt, obwohl ich der Meinung bin, dass Grund 2 für die Ablehnung locker ausreichen sollte. Aber den Satz „jeder einzelne Grund reicht schon aus“ konnte ich leider nicht unterschreiben, da ich 1 und 3 eben nicht für ausreichend halte, s.o.

  9. 9
    K75 S says:

    Studiert habe ich Jura auch nicht – arbeite nur viel mit Rechtsanwälten zusammen, vornehmlich aber Miet- und WEG-Recht. In strafrechtlichen Fragen wird meine Entscheidungsfreudigkeit also durch keinerlei Fachwissen getrübt.

    Ähnlich wie @Hutti in #5 sehe ich eine gewisse Einschränkung des richerlichen Spielraums durch vorangegangene eigene Entscheidungen im Parallelverfahren. Ob diese Einschränkung zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten ist, vermag ich als Außenstehender nicht zu beurteilen.

    Die Betitelung als „krimineller Haufen“ bezog sich m.E. lediglich auf die Angeklagten im bereits abgeschlossenen Verfahren. Ob diese Aussage dort als ungebührlich oder nur als ungeschickt zu werten ist, kann hier m.E. unbeachtet bleiben.

    Meine Antworten lauten daher Ja-Nein-Nein-Ja.

  10. 10
    Carsten says:

    Ich bin ähnlich wie Hutti nur interessierter Laie.
    1 & 2 sehe ich analog auch in der Begründung.
    Wobei ich erstmal kurz mit Google suchen mußte, was die Mindestgröße einer Bande ist und ob sie im 1. Verfahren isoliert erreichbar war. Da dem so ist, kann man daraus meiner Meinung keine Schlüsse aus dem ersten Verfahren für weitere ziehen (also im Idealfall).

    3 würde ich mit nein beantworten: Keine der Formulierungen bezieht sich objektv auf das andere Verfahren.

    Frage 4 erübrigt sich aus meiner Sicht, da eben ein einzelner Grund nach strenger Beurteilung ausreichend ist. Ansonsten befremdet es mein Rechtsempfinden, dass kritische Hürden durch Gesamthaftigkeit genommen werden soll, wenn man nur genügend einzelne Argumente bringt.

    Entscheidend ist übrigends für mich vor allem der erste Satz aus Ihrer Erklärung der Befangenheit:“..bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltens Grund..“
    Sprich es zählt nicht, was der Angeklagte persönlich empfindet, sondern eben einen unbeteiligten erkennbar ist. Und da sind die Bewertungsmasstäbe einfach höher.

  11. 11
    egal says:

    Dass es Urteile eines Richters zu vergleichbaren Sachverhalten gibt, wird ja üblicherweise nicht als Befangenheitsgrund angesehen, auch wenn man dadurch wohl recht genau eine Verurteilungswahrscheinlichkeit ablesen könnte. Vermutlich könnte man sowieso immer noch mit den einzelnen Tatbeteiligungen und Schuld argumentieren, die immer noch im Prozess festgestellt werden müssten.

    Dass ein Richter durcheinanderkommt mit den Verfahren, wäre für sich genommen wohl auch kein Befangenheitsgrund, aber ggf. ein Berufungs- oder Revisionsgrund, wenn er dann auch beim Schreiben des Urteils immer noch verwirrt ist.

    Gefühlsmäßig würde ich gegen eine Befangenheit sein.

  12. 12
    Kolja says:

    EGMR Hauschild gg Dänemark:
    „49. Vorliegend gründete sich die Besorgnis der mangelnden Unparteilichkeit
    auf den Umstand, dass der Richter des Stadtgerichts, der dem erstinstanzlichen
    Verfahren vorsaß, und die Richter des Landgerichts, die an der
    endgültigen Entscheidung der Sache im Berufungsverfahren mitwirkten, mit
    dem Fall schon in einem früheren Verfahrensstadium befasst waren und zahlreiche
    den Angeklagten betreffende Entscheidungen vor dem eigentlichen
    Verfahren getroffen hatten (s.o. Ziff. 20-22 und 26).
    Eine solche Situation kann beim Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit
    des Richters wecken, und zwar Zweifel, die wohl verständlich, aber dennoch
    nicht als notwendigerweise objektiv begründet anzusehen sind. Ob dies
    so ist, hängt vielmehr von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.“
    http://www.eugrz.info/PDF/EGMR4/EGMR04-22.pdf

  13. 13
    Max says:

    „Bei der Urteilsbegründung stellt der Richter fest, daß die Verurteilten Nr. 5 bis 10 …“

    Mir scheint, der Verteidiger selbst weiß nicht mehr, wie viele Angeklagte es nun in welchem Verfahren gibt. Oder Nr. 5 ist in zwei Verfahren zugleich angeklagt? O tempora, o mores, o ne bis in idem!

  14. 14
    John Doe says:

    Das Problem dieser „Umfrage“ liegt darin ,dass die Fragen tendenziös bzw. suggestiv gestellt sind.

    Z.B.:
    „Ja, jeder einzelne Grund reicht schon aus, dann erst Recht zwei oder drei.“

    Ich hätte gerne „Ja“ angeklickt, ohne zugleich der Meinung zu sein, der einzelne Grund hätte ausgereicht.

    Aber da Sie ja kein Lauterkeitsrecht machen, sei es Ihnen nachgesehen, dass Ihre demoskopische Befragung zum Verkehrsverständnis Mängel aufweist ;) scnr

  15. 15
    Mendel says:

    Wenn der Richter sich in einem Verfahren eine Meinung gebildet hat, die auf die anderen Verfahren ausstrahlt, dann haben die Beteiligten der anderenVerfahren weniger Gelegenheit gehabt, auf diese Meinungsbildung einzuwirken. Das schränkt das Grundrecht auf rechtliches Gehör ein.

    In den Krimis aus USA werden die Juroren gefragt, ob sie sich schon aus der Zeitung zu dem Fall einen Meinung gebildet haben, und dann ggf. abgelehnt. Umso schlimmer, wenn die Meinung aus einer kompletten Beweisaufnahmen stammt!

  16. 16

    […] anderen Beteiligten hat … darüber berichte ich dann später noch, wenn es um die Auflösung des Quiz’ vom 11. November […]

  17. 17

    […] wird ja nicht alles) über sich ergehen lassen, habe ich ein 7 Seiten langes Schriftstück zu diesem Thema hier vorgelesen. Damit war die Gerichtsshow für die Zuhörer schon wieder […]