Rache als gerechter Schuldausgleich?

Für einen Aufreger sorgt ausnahmsweise mal das meist freundliche Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es geht um die Cannabis-Prohibition, die so ganz langsam vor sich hin bröckelt.

Jörn Patzak, seines Zeichens Oberstaatsanwalt und qualifizierter Spezialist für Betäubungsmittelrecht, berichtet hier über den Beschluß vom 6.3.2014 (1 RVs 10/14 = NStZ-RR 2014, 214) des OLG Hamm.

Mit diesem Beschluß hebt das Revisionsgericht das Urteil eines Amtsgerichts auf, das einen Cannabis-Konsumenten wegen Besitz‘ von 19,31 Gramm Haschisch für 7 Monate in den Knast schicken wollte. Der so Verurteilte sei betäubungsmittelabhängig und mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft. Aber mehr nicht. Also: Keiner von der Sorte, die alten Menschen die Handtaschen rauben, sondern einer der friedlichen Kiffer, die sich gern mal einen knüseln, um entspannt das Elend der Welt ertragen zu können.

Die Oberrichter meinten, der Bogen sei überspannt. 7 Monate für ein bisschen Rauchkraut sei ein bisschen zu heftig. Das Gericht erkannte, daß es sich um so genannte Bagatellkriminalistät handelt, die man nicht wie einen Handtaschenraub zu Lasten eines Rentners bewerten könne. Aber dann kommt da noch so ein Satz, der mir quer den Hals runter geht: Es sei zu …

… prüfen, ob zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs tatsächlich auch hinsichtlich deren Höhe die Verhängung einer möglicherweise auch deutlich über das Mindestmaß hinausgehenden Freiheitsstrafe tatsächlich rechtlich geboten erscheint.

Einwirkung auf den Täter und Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs, das möchte ich mir hier mal auf der Zunge zergehen lassen.

Warum muß auf den „Täter“ eingewirkt werden? Weil er gegen ein Verbot verstößt, das 122 Strafrechtsprofessoren, ein ehemaliger Richter am Bundesverfassungsreicht, die Neue Richtervereinigung (Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) und Vereinigung Hessischer Strafverteidiger für ungeeignet, nicht erforderlich und normativ unangemessen halten? Die die strafrechtliche Drogenprohibition als gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch disqualifizieren. Wer sich in letzter Konsequenz dieser – zutreffenden – Ansicht anschließt, wird zum „Täter„?!

Der Kollege Heinrich Schmitz fragt im The European am 10.05.2014:

Das Verbot von Mord und Totschlag soll das Rechtsgut Leben schützen, das Verbot von Körperverletzungsdelikten dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit, bei Diebstahl ist es der Schutz des Besitzes usw. Aber welches Rechtsgut ist geschützt, wenn man den Kiffern ihren Joint verbietet?

Glauben diejenigen, die einen verträumten Haschischkopf in den Knast schicken wollen, daß das der – als Argument vorgeschobenen – Volksgesundheit dienlich ist?

Darum scheint es aber auch den Richtern in Hamm nicht zu gehen. Welcher tatsächliche Gedanke hinter der Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Besitzes von ein bisschen veganem Genußmittel steht, erblickt man in der Floskel Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs. Und das ist nichts anderes als die blanke Rache. Rache für den Besitz von Betäubungsmittel, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Die vermeintlich höflichen Richter verkaufen in wohlklingenden Worten ein archaisches Gewaltmittel. Worin besteht die Schuld? Was ist gerecht daran, jemanden in den Knast zu schicken, der sich bei der einen oder anderen Tüte entspannen möchte? Glaubt hier wirklich jemand, daß der Verurteilte als besserer Mensch wieder aus dem Gefängnis herauskommt? Es nichts anders als ein schieres „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen!“. Als wenn die Evolution in den vergangenen 500 Jahren eine Pause gemacht hätte.

Für mein Empfinden ist es – zumindest seit 2 oder 3 Jahrzehnten – nicht mehr akzeptabel, unter Androhung von Freiheitsstrafen bestimmen zu wollen, daß Grenzen der persönlichen Freiheit (Art. 2 GG) überschritten werden, wenn sich jemand statt eines Partyfäßchens mit 30 Liter Krombacher Pils lieber ein 30-Gramm-Päckchen Marihuana in die Speisekammer legt.

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht veröffentlicht.

26 Antworten auf Rache als gerechter Schuldausgleich?

  1. 1
    Ein Ermittlungsrichter says:

    Für die Abschaffung des Cannabisverbots gibt es gute Argumente, vielleicht sogar bessere, als für seine Aufrechterhaltung. Ob sich jetzt allerdings ein (mutmaßlich auch wegen Beschaffungskriminalität) vielfach vorbestrafter Betäubungsmittelabhängiger als Posterboy für die Sozialverträglichkeit des grünen Krauts eignet, kann man aber wahrscheinlich in Zweifel ziehen.

    • Die vielfachen Vorbestrafungen sind doch die Folge des Cannabisverbots, ohne das der Posterboy genauso unbestraft wäre wie (mutmaßlich) Sie und (belegt) ich. Sozial unverträglich ist allein das Verbot. Meinen Sie nicht? crh

    Jedenfalls ist es aber die Aufgabe des Gesetzgebers, hierüber die Grundsatzentscheidung zu treffen, nicht die der Gerichte. Diesen (etwa über das Einfallstor des § 29 Abs. 5 BtMG) die Verantwortung hierfür aufzubürden ist schon unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (der Flickenteppich wäre vorprogrammiert und noch schlimmer als jetzt schon) kaum durchführbar.

  2. 2
    IANAL says:

    Der Besitz von Krombacher gehört im Sinne des Volksgeschmacksempfindens tatsächlich verboten. :-P

    Zustimmung im Übrigen.

  3. 3
    Alles Wuscht says:

    @Ermittlungsrichter

    Der so Verurteilte sei betäubungsmittelabhängig und mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft. Aber mehr nicht.

    Von Beschaffungskriminalität kann (auch mutmaßlich) keine Rede sein.

    Der typische Kiffer ist kein Eierdieb, sondern steht mit beiden Beinen fest im Leben. Es sind ja auch keine 100-200 Euro die am Tag an Kosten anfallen, sondern eine eher kleine Summe, die man stemmen kann, ohne Navis zu klauen oder eine Oma zu bestehlen.

  4. 4
    RA Ullrich says:

    Es gibt gute Argumente dafür, das Verbot abzuschaffen, wäre sofort dafür. Es gibt auch sehr gut vertretbare Argumente für die Ansicht, die Bestrafung des eigenverantwortlich handelnden Konsumenten allein für Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch sei verfassungswidrig. Das BVerfG ist da aber leider anderer Auffassung.

    Nicht zustimmen kann ich Ihnen jedoch in der unterschwelligen Forderung, die Richterschaft möge zivilen Ungehorsam leisten und das geltende Gesetz nicht anwenden. Solange Cannabisbesitz nach dem Willen des Gesetzgebers eine Straftat ist, die auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann, muss zumindest gegen denjenigen, der notorisch gegen das Gesetz verstößt und sich von Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken lässt auch Freiheitsstrafe verhängt werden. Es will wohl niemand einen Staat, in dem Richter nur die Gesetze anwenden, die sie auch persönlich für richtig halten.

  5. 5
    Ein Ermittlungsrichter says:

    @ Alles Wurscht:
    Im Beschluss heißt es, der Angeklagte sei „bereits vielfach und unter anderem auch mehrfach wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft und langjährig betäubungsmittelabhängig“. „Unter anderem“ heißt eben nicht „nicht mehr“. Und „langjährig betäubungsmittelabhängig“ klingt auch nicht gerade nach jemandem, der nur kifft. Beschaffungskriminalität ist tatsächlich eine Unterstellung von mir, liegt aber angesichts dieser verknappten Darstellung des strafrechtlichen Werdegangs alles andere als fern.

    @crh:
    Ich dikutiere gerne über das Cannabisverbot (und meine Meinung hierüber ist weitaus differenzierter, als man es von einem bösen Ermittlungsrichter so erwarten würde), aber grundsätzlich nur in persona (Diskussionen in Online-Foren und Kommentarspalten von Blogs führen dann doch zu sehr zu Verkürzungen und Missverständnissen), außerhalb der Dienstzeiten und wenn sowohl ich als auch mein Gegenüber genügend Zeit dafür haben.
    Um meine Meinung dennoch stark verkürzt wiederzugeben: Pauschal als sozial unverträglich bezeichnen würde ich das Cannabisverbot nicht. Sie werden aber auch keine Brandreden von mir hören, wenn es doch eines Tages kippen sollte.

  6. 6
    T.H., RiAG says:

    Über dieses Thema kann man sicher Abende lang diskutieren, wobei es mE „die eine“ richtige Auffassung nicht gibt. Natürlich stellt sich die Gerechtigkeitsfrage, wenn der Kleinkiffer vor den Strafrichter gezerrt wird, während beim Säufer, der sich morgens eine Flasche Rum zum Frühstück gönnt, niemand auf eine solche Idee käme. Und es gibt sicher genügend Leute, die ihren Cannabis-Konsum ebenso im Griff haben wie andere Leute ihren Alkoholkonsum. Andererseits war bei den vielen schwerstabhängigen Junkies, die mir im Laufe meiner Tätigkeit begegnet sind, kein einziger dabei, dessen Drogenkarriere nicht irgendwann mit ein bisschen kiffen begonnen hat. Das lässt mich dann doch zweifeln, ob eine Freigabe wirklich der richtige Weg wäre, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass es auch heute schon genügend legale Substanzen gibt, mit denen man sich die Gesundheit ruinieren kann.

    Ganz ehrlich, ich wollte in dieser Frage nicht Gesetzgeber sein.

  7. 7
    Stefan R. says:

    In diesem Sinne die neue Hymne der Kanzlei Hoenig:
    https://www.youtube.com/watch?v=Aocj8aAxuKg

    Aus reiner Neugierde: Wovon zahlen Sie Ihre Mitarbeiter und Ihren Porsche, Herr Hoenig, wenn solche Schwerstkriminalität als Geschäftsfeld wegfällt?

  8. 8
    Der Düsseldorfer says:

    Ich hatte in meinem Umfeld mehrere Todesfälle, angefangen von jahrelang gegen die Gesundheit gelebt und völlig übergewichtig gestorben über Alkoholmissbrauch, 80-100 filterlose Zigaretten täglich und auch Leute, bei denen Haschisch wahrscheinlich die Einstiegsdroge zu härteren Substanzen war. Einzige Gemeinsamkeit war, daß alle nie einen Mittelpunkt in ihrem Leben gefunden hatten. Drogen aus dem Katalog vermeintlich problematischer Substanzen herauszugreifen halte ich für sinnlos. Erinnert an die Prohibition.

  9. 9
    Jojo says:

    Ob man nun das Hanf frei gibt, ist ja nun keine Entscheidung der Gerichte (Verfassungsgericht ggf. ausgenommen). Es ist eine politische Entscheidung. Und genauso wie sich die Politik aus der Justiz heraus zu halten hat, hat sich dich Justiz aus der Politik heraus zu halten. Ich fand diesen Ex-Richter aus Hamburg mit seinen sehr harten Strafen, der nachher eine weiße Substanz geschnupft und ins Big Brother-Haus gegangen ist, auch einfach nur schlimm: Er hat sein Richteramt missbraucht um Politik zu machen (nur mit anderen Vorzeichen).

  10. 10
    John Doe says:

    @ T.H., RiAG:

    1. Sie schreiben: „Andererseits war bei den vielen schwerstabhängigen Junkies, die mir im Laufe meiner Tätigkeit begegnet sind, kein einziger dabei, dessen Drogenkarriere nicht irgendwann mit ein bisschen kiffen begonnen hat.“

    Gegenfrage: Wieviele waren denn dabei, deren Drogenkarriere nicht mit Alkohol oder Zigaretten begonnen hat? Unterschied ist eben nur, dass die legal sind. Die Frage „legal oder nicht“ ist aber unbedeutsam für die Frage, ob etwas als Einstiegsdroge zu qualifizieren ist.

    2. Aus 1 folgt: Wenn die Frage „legal oder nicht“ nicht darüber entscheiden kann, WAS eine Einstiegsdroge ist, ist die Befüwortung des Cannabisverbots mit dem „Einstiegsdrogen-Argument“ schon im Keim erstickt, da es zwischen den einzelnen „Drogenstufen“ keine nachprüfbare Kausalverknüpfung gibt. Oder kurz: Muttermilch – die erste Einstiegsdroge!

  11. 11
    T.H., RiAG says:

    @John Doe

    Der Weg vom Gras zum Heroin ist deutlich kürzer als der Weg vom Alkohol oder vom Nikotin, da besteht durchaus ein Zusammenhang. Ob das Verbot deshalb sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt, nachdem es an den Gerichten tagtäglich sichtbar wird, dass es die Junkie-Karrieren nicht verhindert. Das ist aber, wie hier schon richtig gesagt wurde, eine Frage, die sich der Gesetzgeber stellen muss. Die Gerichte haben das bestehende Recht anzuwenden.

  12. 12
    Klausinger says:

    Das Bundesverfassungsgericht befand bereits 1994 nach Einsicht der wissenschaftlichen Literatur, die These von der Einstiegsdroge werde „überwiegend abgelehnt“. (BVerfG 1994)

    Und warum? Weil es Schwachsinn ist. Wie soll ich meinen Kindern erklären, warum eine tödlich wirkende und abhängig machende Droge an jeder Ecke frei erhältlich ist und gleichzeitig harmloses Hanf verboten sein soll? Es gibt kein denklogisches Argument für dieses Gesetz.Weil das Gesetz bereits von der Realität überholt wurde. An jeder Schule gibt es Cannabis. Ein Jugendschutz findet nicht statt. Qualitätskontrolle ist so ebenfalls ein Fremdwort. Würde man das Geld nicht „dem Verbrechen“ überlassen könnte man aus den Steuerabgaben endlich vernünftigen Jugendschutz und Aufklärung vor den Gefahren aller Drogen betreiben.

    Ja zur Legalisierung von Hanf. für Kinder- und Jugendschutz.
    Schluss mit Krimi

  13. 13
    Andy says:

    >> Aber welches Rechtsgut ist geschützt, wenn man den Kiffern ihren Joint verbietet?

    NA, der Strafanspruch des Staates natürlich…

  14. 14
    vanZandten says:

    Hmnaja, so ambivalent man das Verbot sehen kann, sowenig überzeugen mich die Argumente. Was ist denn mit Meth? Auch das kann man mittlerweile auf (fast) jedem Schulhof bekommen, ist genau so tödlich wie Alkohol in hohen Dosen. Die Wirkung ist auch geeignet, dem Elend der Welt für kurze Zeit zu entfliehen, und manche (mittelbar Bekannten) fahren seit Jahren mit dem Bröckchen ein, zweimal in der Woche „gut“, jedenfalls ohne die häufig dargestellten schwer negativen Folgen. Auch hier ist eine Knastierung meist nicht mit einem anschließenden Verzicht auf die Droge verbunden

    Ist auch dort kein Schutzgut für ein Verbot ersichtlich? Oder wir bei bestimmten Drogen „plötzlich“ die Schwelle zur Rechtfertigung eines Verbotes überschritten?

    Das Schutzgut des BtMG ist, zumindest zum Teil, der Schutz des Endkunden vor Wirkungen, die er persönlich nicht einschätzen kann – Mit dem Argument, die resultierende Strafe sei „Rache für den Besitz von Betäubungsmittel, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein“ lässt sich jedes BtM-Verbot angreifen – ich denke nicht das das gewollt sein kann.
    Daneben, soll ein Gericht wirklich nach Willkür auf die Anwendung von geltendem Recht verzichten? Sollte eine Abschaffung des Verbotes wirklich sinnvoll sein (was ich dem Grunde nach gar nicht bezweifeln möchte), ist die Kritik an der Anwendung geltenden Rechts meiner Meinung nach nicht der richtige Weg.

  15. 15
    Elke Prados says:

    @RA Ullrich

    Nicht zustimmen kann ich Ihnen jedoch in der unterschwelligen Forderung, die Richterschaft möge zivilen Ungehorsam leisten und das geltende Gesetz nicht anwenden […] Es will wohl niemand einen Staat, in dem Richter nur die Gesetze anwenden, die sie auch persönlich für richtig halten.

    Ich wünsche mir schon einen Staat in dem Richter mitdenken und nicht nur danach urteilen, was im Gesetzbuch steht. Wäre beispielsweise Homosexualität immer noch verboten, würde ich mir wünschen, dass trotzdem, nur weil es auf irgendeinem Papier steht, kein Richter jemanden deswegen verurteilt.

  16. 16
    vanZandten says:

    Geltendes Recht nicht anzuwenden, weil ein Richter „mitdenkt“ ist reine Willkür. Die Gewaltenteilung ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaats, ein Richter kann nicht, darf nicht und sollte nicht das gegebene Gesetz als Richtlinie für seine eigene Überzeugnung betrachten – die Entscheidung bleibt beim Gesetzgeber. Wäre es anders, fängt ein Richter an, mitzudenken und Rechtfertigungsgründe außer acht zu lassen oder Straftatbestände zu erfinden, um „das Schwein“ zu bestrafen – in einem solchen Staat möchte ich nicht leben. das ist die Kehrseite des Rechtsstaats-dich ich gerne inkaufzunehmen bereit bin.

  17. 17
    Klausinger says:

    So ist unsere Nation eben. Homosexualität war ebenso eine Straftat wie der Besitz von Cannabis heute. Niemandem wird geschadet, der Staat will bestrafen.

    Aber was weiß ich schon. Bedenklich finde ich allerdings, dass sich unsere gewählten Volksvertreter gant offen gegen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung stellen und weiterhin ihre Dogmen und Doppelmoral verehren. So wird eine Bäuerin aus Bayern zur Drogenbeauftragten des Bundes. Und diese Frau Mortler leugnet nicht einmal Ihre Ahnungslosigkeit. Lehnt eine Freigabe von Hanf kategorisch ab, während sie sich großzügig mit Obstbrand und Bier ablichten lässt. Das ist auch ein lustiges Detail. Sämtliche Barden von CDU / und CSU finden Alkohol ganz offen toll. Ja, sie behaupten sogar, dass Alkoholkonsum ein Kulturgut wäre.
    Bei Hanf hingegen werden Lügen verbreitet, menschen kriminalisiert und ein „Schutz der Gesundheit des Bürgers“ erfunden. Das dies kein Argument ist, kann man an den Statistiken der Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum sehen. Es besteht kein Wille etwas zu ändern. Solange die Alkohollobby ordentlich zahlt. Da lächelt man auch mal für den Bund deutscher Brauer.

    http://www.brauer-bund.de/index.php?keyword=Mortler&cat=&id=167

    Denn BIER IST REIN! BIER IST GENUSS! BIER IST DEUTSCHLAND!

    Denkenden Menschen fällt die willkürliche Unterscheidung der Substanzen da deutlich schwerer. Und das Wort „Substanzfaschismus“ ist auch passend, wenn sich Konsumenten der Droge A ganz offen gegen den Konsum der Droge B aussprechen. Das ist Wilkür.

    Schluss mit Krimi. Cannabis normal.

  18. 18
    Hänfling says:

    @Klausinger:
    Da nützt alles Schimpfen nicht, der Weg ist doch ganz klar vorgegeben: Insbesondere Produzenten, aber auch Verbraucher müssen sich zu einem Interessenverband zusammenschliessen und Lobbyarbeit leisten und zahlen (sein Bier/Schnaps kriegt der Alki doch auch nicht gratis).
    Dann klappt das auch mit der Legalisierung. Versprochen.

  19. 19
    T.H., RiAG says:

    @Elke Prados

    Was Sie verlangen ist eine Abschaffung der Rechtsstaatlichkeit. Richter, die „nicht nur danach urteilen, was im Gesetzbuch steht“, haben hierzulande in der Vergangenheit durchaus Karriere gemacht, insbesondere ab 1933……

    Der Richter im Rechtsstaat ist aber an Recht und Gesetz gebunden, und das ist auch gut so. Und wer mit einem Gesetz, das er anwenden soll, ein Problem hat, kann im Übrigen nach Art. 100 GG verfahren.

  20. 20
    Elke Brados says:

    @T.H., RiAG

    Was Sie verlangen ist eine Abschaffung der Rechtsstaatlichkeit.

    Nein. Ich sprach von „Mitdenken“ nicht von „Willkür“

    „Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Rechtsanwendung, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist.“

    http://de.wikipedia.org/wiki/Willk%C3%BCr_(Recht)

    Jemanden wegen Cannabisbesitzes nicht zu verurteilen, wäre sehr wohl vertretbar und hat nichts mit Willkür zu tun.

  21. 21

    Hier ein interessanter Link zur Weiterbildung:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Cannabis-Beschluss

    Hintergrund. Nesko landete einen PR-Coup
    ( irgendwann in den Neunzigern ), und das höchste deutsche Gericht ordnete an, eine einheitliche Regelung der Verfolgung ( bzw. gerade Nichtverfolgung ) von Cannabis-Konsumenten durchzuführen.

    Dies ist bis heute nicht geschehen.

    Jetzt versuchen 122 Professoren gegenzusteuern.

    Dilemma !

    Die meisten Mafiosi werden zustimmen, wenn konstatiert wird, dass die Illegalität einer Elendsdroge, produziert für Arme in Entwicklungsländern, eine immer zuverlässige Basis
    ihres Profits ist.

  22. 22
    Bürger says:

    @RA AR:
    Ich dachte, die meisten Mafioso seien heute bei der EU und von Drogengeldern unabhängig?

  23. 23
    Crovax says:

    @Elke Prados
    Wenn das Gesetz eine Mindeststrafe vorschreibt und ein Richter sie nicht verhängt, ist das Willkür, auch nach Meinung des BVerfG:
    „Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird“

    Ein Paragraph des StGB ist so eine Norm. Die dort angegebenen Mindest- und Höchststrafen sind der Ermessensspielraum, den ein Richter hat. Will er aus diesem Rahmen ausbrechen, muss er sehr gute Gründe angeben oder riskieren, dass die nächste Instanz das Urteil einfach kassiert.

    Ansonsten könnte ein Richter auch beliebig nach oben abweichen und z.B. für einen Joint zehn Jahre Haft verhängen.

    Wenn es keine Mindeststrafe gibt, kann er natürlich beliebig weit nach unten, auch bis 0 gehen. Er kann, aber er muss nicht.

    Ich will nicht, dass ein Richter seine moralischen Wertvorstellungen über das Gesetz stellt. Wenn er ein Gesetz für falsch hält, kann er genauso wie andere Bürger, politisch aktiv werden und auf eine Änderung drängen.

    Im Übrigen, dieses „irgendeine Papier“ ist die Grundlage für unseren Rechststaat, denn man kann jemanden nur dann für etwas bestrafen, wenn es denn auf „irgendeinem Papier“ steht und das ist auch gut so.

  24. 24

    „Ich dachte, die meisten Mafioso seien heute bei der EU und von Drogengeldern unabhängig?“

    Nicht ganz falsch, immerhin sind X Milliarden EU-Subventionen nach etwa Süditalien geflossen, um landwirtschaftliche Projekte zu fördern, die es nicht gibt.

    Generell ist es so, dass in den „Industrieländern“ Drogen als Luxusware vermarktet werden, die eigentlich für Elende in der ehemaligen „Dritten Welt“ gedacht waren: Kokain – Bergarbeiter, die 16-Stunden-Schichten schieben, Haschisch: Beruhigungsmittel für Elende in Indien / Arabien,
    Opium: Refugium für abgestürzte Chinesen usf., dazu kommt Chemieabfall wie Crystal Meth.

    Voraussetzung für die Profitabilität des
    ( Multimilliarden-) Geschäfts ist

    a. die Illegalität der Drogen,
    b. die Definition z.B. eines bei Zahnärzten beliebten Schmerzmittels wie Kokain als Luxusgut,
    c. die Vermarktung durch Rockgruppen, Fernsehserien ( Miami Vice etwa ) und Filme,
    d. Monopolisierung der „Märkte“, etwa durch Kooperation von Kartellen und Staat.

    So wird aus weißem Pulver für Elende, billigst in der Produktion, ein Multimilliarden-Dollar-Geschäft.

    Dabei wird so viel Geld produziert, dass eine grundlegende Gesetzesänderung ( Rücknahme etwa der Opiumgesetzgebung aus den späten Zwanzigern, frühen Dreißigern, Basis des gesamten Geschäftsmodells ) in dem Geldfluss verschwunden ist.

  25. 25
    Engywuck says:

    der Unterschied zwischen Alkohol und Hasch: Alkohol kann wirklich jeder selber herstellen, im Zweifel aus Wasser, Haushaltszucker und Backhefe und in nur wenigen Tagen (gut, für „gebrannten“ ist mehr Aufwand nötig).

    Hasch benötigt dagegen Samen und viel Zeit. Ersteres ist (im Gegensatz zu Zucker und Hefe) leichter verbietbar, letzteres erhöht die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung.

    Abgesehen davon ist Alkohol *eigentlich* eine ziemlich harte Droge: einem extremen Alki sollte man lieber keinen „kalten Entzug“ zumuten, das kann tödlich enden oder zu lebenslangen Folgeschäden führen (sogar Heroin soll da harmloser sein)

    Aber solange auf jedem Obst natürliche Gärhefen vorhanden sind…

  26. 26

    „….sogar Heroin soll da harmloser sein….“

    Bayer hielt einmal ein Patent auf Heroin, welches als Hustensaft und Schmerzmittel in der Apotheke gekauft werden konnte. Dann wurde die Firma temporär in den IG-Farben-Komplex überführt, etwa zeitgleich mit der „Opiumgesetzgebung“, also der Kriminalisierung einer Reihe von Substanzen, die vorher völlig legal zu kaufen waren.

    Wenn man sich Ärger einhandeln will, sollte man die These verfechten, dass diese Gesetzgebung z.T. nur der Ersatz für das ausgelaufene Patent war….und eine ähnliche Funktion hat: Marktabschottung für Kartellmitglieder. Von den Profitmargen leben jetzt gewaltige Industriezweige
    ( so steigt etwa der Preis für Kokain ab Kolumbien bis New York auf das Dreißigfache des Ausgangswerts, bei im Prinzip offenen Grenzen ), etwa die Bekämpfungsindustrie, der Geldwäschesektor, zahlreiche Geheimdienste und Terrorgruppen sowie Gesundbeter aller Art. Sicher wird auch Berlusconi gerne beschwören, nie etwas von der Mafia gesehen oder gehört zu haben.