Sachen gibt’s

Katzenfreunde dürften von dieser Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Braunschweig eher nicht begeistert sein.

MietzekatzeFolgender Fall war Gegenstand der Katzenhasser Richter:

Wilhelm Brause hatte einen kleinen Schwipps und gute Laune. Eine für ihn gefährliche Melange, die zu folgendem Unsinn führte: Auf dem Weg nach Hause lief ihm „Kater Findus“ über den Weg. Er packte den Kater beim Kragen und beförderte ihn – gegen dessen deutlich artikulierten Willen und Widerstand – in die Wohnung seines Bekannten Bulli Bullmann, den er mit dem Tierchen erschrecken wollte.

Also, wenn ich des Nachts in meine (größtenteils) lebendtierfreie Wohnung komme, hätte eine dort frei herumlaufende Katze sicherlich die schlagartige Erhöhung meines Adrenalinspiegels zu Folge. Etwas Vergleichbares wollte Wilhelm Brause nun auch bei Bulli Bullmann provozieren. Der Scherz hätte also gelingen können.

TerrierAllerdings war die Wohnung des Bullmann nicht lebendtierfrei. Bullmann ist Jäger und hält sich zwei Jagdterrier.

Terrier und Katzen in einem Revier sind allerdings nicht kompatibel, was recht zügig zum Ableben von Kater Findus führte.

Die Katzenhalterin, Frollein F., jault natürlich auf und verlangt die sofortige Exekution des Brause durch das Oberlandesgericht Braunschweig.

Das Hohe Gericht weigert sich aber, dem entsprechenden Antrag von Frollein F. stattzugeben:

Soweit dem Beschuldigten Tierquälerei gemäß § 17 Nr. 1 und Nr. 2 Tierschutzgesetz vorgeworfen wird, ist der Antrag unzulässig, da die Anzeigeerstatterin nicht als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen ist.

Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist.

Da das Tierschutzgesetz in erster Linie das lebende Tier vor Beeinträchtigungen durch den Menschen schützt und Ausdruck eines auf den Schutz des Tieres ausgerichteten ethischen Tierschutzes ist, ist nach ganz überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Eigentümer/Halter des Tieres vom Schutzzweck des Gesetzes nicht erfasst und damit nicht als Verletzter anzusehen.

Also, F. hat keinen Anspruch auf Strafverfolgung des Brause wegen Tierquälerei. Statt dessen:

Die Rechte des Halters werden durch die Vorschrift des § 303 StGB ausreichend geschützt.

Für den Nichtjuristen (aka Zivilrechtler): § 303 StGB regelt die Sachbeschädigung. Wenn Brause also eine Katze kaputt macht, beschädigt er eine Sache. (Jetzt komme mir bloß keiner mit irgendwelchen Dunkelnormen aus dem BGB.)

Daß Brause die Katze vorher geklaut hat, stimmt auch nicht, sagt das OLG; herumstreunende Katzen sind in niemandes Gewahrsam, das man (nicht) brechen könnte; deswegen sei das Am-Kragen-Packen-und-Wegtragen eine Unterschlagung.

Alles in Allem also gar nicht so schlimm, wie man sich das Szenario in der Bullmannschen Terrier-Wohnung vorstellt. Zusätzlich zu berücksichten war auch noch der Schwips:

… wobei zu seinen Gunsten von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen ist.

Am Ende kostet Brause die gute Laune 300 Euro und die Sache ist nach § 153a StPO erledigt. Über die Sauerei in der Wohnung dürften sich Bullmann und Brause wohl geeinigt haben.


Entscheidung gefunden bei Rechtsanwältin Schlosser

Bilder
Katze: Marion / pixelio.de
Terrier: Rolf Handke / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Sachen gibt’s

  1. 1
    p90 says:

    Komisch, hätte eigentlich erwartet, dass Frollein F. gegen die bisswütigen Terrier vorgeht statt gegen Herrn Brause. Schließlich gehören solche gefährlichen Tiere sofort eingeschläfert.

    Erinnere mich da an wilde Diskussionen und anschuldigen als hier in der Straße ein Kater tot gebissen wurde. Wohlgemerkt im Umzäunten Garten des Hundebesitzers. Da musste der Besitzer des Hundes auch die Kosten übernehmen obwohl der Kater selbst den Fremden Garten betreten hatte und der Hundehalter bekam noch eine Anzeige weil er ja ein gefährliches Tier halten würde.

  2. 2
    Jens says:

    Der BGH und die Katzen!

    Da werden Erinnerungen an den Katzenkönig wach!!

  3. 3
    Maz says:

    dann kann ich ja endlich wieder meine hahnenkämpfe im hinterhof veranstalten.

  4. 4
    jemand says:

    @Maz

    Aber vorher ordentlich einen reinsaufen.

  5. 5
    Verlobte von Wilhelm Brause says:

    Meine Güte.
    Sonst hatte Wilhelm immer einen Affen, wenn er aus dem Wirtshaus kam, und manchmal hat er auch behauptet, er sieht weiße Mäuse.
    Und jetzt das.
    Ich kann doch meine Augen auch nicht überall haben.

  6. 6
    Manfred says:

    „Soweit dem Beschuldigten Tierquälerei gemäß § 17 Nr. 1 und Nr. 2 Tierschutzgesetz vorgeworfen wird, ist der Antrag unzulässig, da die Anzeigeerstatterin nicht als Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO anzusehen ist.“

    Verstehe ich nicht. Es kann also nur das Tier selbst Anzeige erstatten?

  7. 7
    alter Jakob says:

    @Manfred:
    Mein Verständnis der Sache: Es ging wohl um ein Klageerzwingungsverfahren, weil die Anzeige wegen Tierquälerei im Sand verlaufen ist. Das Klageerzwingungsverfahren kann aber nur der Verletzte durchführen. Und vorliegend ist eben die tote Katze die Verletzte. D.h Tierquälerie kann zwar jeder anzeigen, wenn aber von einer Strafverfolgung abgesehen wird, dann kann ein Klageerzwingungsverfahren nur vom gequälten Tier durchgeführt werden.

    Würde mich ja interessieren ob das analog auch auf Mord anwendbar ist (falls eine solche Anklage mal nicht verfolgt würde). Da ist der „Verletzte“ ja auch schon nicht mehr imstande ein Klageerzwingungsverfahren einzuleiten…

  8. 8
    Manfred says:

    Vielen Dank für die Erklärung. macht Sinn.