So muß das!

Es geht um zwei Taxifahrten, die unser Mandant unternommen hat und die er aber nicht bezahlen kann. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen (Eingehungs-)Betrugs eingeleitet.

Unser Mandant steht allerdings unter Betreuung, weil er gesundheitlich angeschlagen ist. Das ist auch der Amtsanwaltschaft rechtzeitig bekannt geworden, was nicht die Regel, deswegen erfreulich ist. Noch erfreulicher ist allerdings die Reaktion der Ermittlungsbehörden; aus dem Anschreiben der Polizei an den Betreuer:

Anfrage der Amtsanwaltschaft

So funktioniert ein angemessener Umgang mit psychisch kranken Menschen und mit denen, die sich für sie einsetzen.

Wir haben das hier auch oft (sic!) anders erlebt. Da werden bekannt oder zumindest erkennbar nicht zu einer freien Willensbildung fähige Menschen „rechtlich belehrt“, vernommen, das Schuldeingeständnis notiert und die weitere Korrespondenz nicht mit dem Betreuer geführt. Am Ende erfolgt dann die Zustellung eines Strafbefehls durch Einwurf in den Briefkasten, die Nichtbezahlung der Geldstrafe, die Androhung und schließlich die Vollsteckung der Ersatzfreiheitsstrafe.

In diesem Fall haben sich sowohl die Amtsanwaltschaft, als auch die Polizeibehörde so verhalten, wie es immer sein müßte. Besten Dank dafür, auch wenn das eigentlich ein Selbstverständlichkeit ist.

Dieser Beitrag wurde unter Polizei, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

11 Antworten auf So muß das!

  1. 1
    Sash says:

    Mich als Taxifahrer würde diesbezüglich ja mal interessieren, was ich tun kann, um auszuschließen, dass meine Fahrgäste geschäftsunfähig sind.
    Denn natürlich will ich keine Prozesse gegen psychisch kranke Menschen führen, das ist ja klar.

    Andererseits hab auch ich schon Geld verloren, weil ich – erst nach Fahrbeginn ersichtlich – nicht zurechnungsfähige Personen mitgenommen habe. Was halt leider auch ein realer Verlust ist, und dicke habe weder ich es, noch mein Chef.

    Gibt es dazu zumindest anhaltsweise Referenzurteile oder dergleichen?

    • Nope. Das ist „allgemeines Lebensrisiko“, das jeder zu tragen hat, der am Geschäftsleben teilnimmt. §§ 104 ff BGB sind der vom Gesetzgeber vor 114 Jahren eingeführte Schutz der Schutzbedürftigen, zu Lasten der Stärkeren. In diesen Fällen hilft noch nicht einmal Vorkasse, weil die nämlich zurück gefordert werden kann. crh
  2. 2
    Fahrgast says:

    Als Laie sage ich: Ab einem bestimmten zu erwartenden Fahrpreis den Fahrgast höflich bitten, das nötige Geld/Zahlungsmittel zu zeigen (gerne mit der Begründung, schon geneppt worden zu sein). Akzeptierte ich als Fahrgast und wenn sich der Fahrgast am Ziel doch weigert macht es (finanziell) Sinn, die Polizei hinzuzuziehen.

  3. 3
    Alles Wuscht says:

    @sash
    Das ist schlicht und einfach Lebensrisiko.
    Des Weiteren gebe ich einem Taxifahrer ein Stück weit Mitschuld, wenn er jemand ohne Vorkasse für 450 Euro durch die Gegend kutschiert.
    Mit ein wenig Menschenverstand und Erfahrung lässt sich das Risiko somit auf ein paar wenige Euros minimieren.

  4. 4
    Dante says:

    Leider (aus Sicht eines Taxifahrers) ist es in unserer Rechtsordnung so, dass die Gefahr nutzlose Aufwendungen auf einen nichtigen Vertrag mit einem Geschäftsunfähigen zu machen, zum allgemeinen Lebensrisiko gezählt wird. Das zahlt Dir keiner.

    Wenn Du also nicht vor Fahrtantritt mit jedem Fahrgast ein Gespräch führen willst, um dessen Zurechnungsfähigkeit einschätzen zu können, bleibt Dir nichts als das Geld abzuschreiben.

    Man muss allerdings zwischen Geschäftsunfähigkeit und Deliktsfähigkeit unterscheiden. Nur weil jemand unter Betreuung steht, heißt das nicht, das der keine wirksamen Verträge schließen könnte.

    Im Beispielsfall von Herrn Hoenig kann es also durchaus sein, dass der Fahrgast zwar straffrei ausgeht; dennoch aber zur Zahlung des Fahrpreises verpflichtet ist.

    Ob er zahlen kann ist dann wieder ne andere Frage.

  5. 5
    Überraschter says:

    @Dante:
    Jetzt bin ich baff! Wusste gar nicht, dass es um Herrn Hoenig ging ;)
    Aber wie jeder Mensch darf sich natürlich auch ein Anwalt in unteren Instanzen selbst verteidigen.

  6. 6
    le D says:

    @Dante: dann kommen wir zivilrechtlich am Ende aber jedenfalls zu einer spannenden Frage: Ist der im Wege der Naturalrestitution zu ersetzende Schaden tatsächlich der Fahrpreis in voller Höhe oder ist der Schaden des Taxifahrers nicht tatsächlich niedriger?

    IMO ist er niedriger, weil in den (amtlich festgesetzten) Fahrpreis der Verdienst des Fahrers einkalkuliert ist. Es reicht dann nicht aus, dass vorgetragen wird, dass der Geschäftsunfähige gefahren ist, sondern es muss vorgetragen und ggf. bewiesen werden, dass dem Fahrer tatsächlich ein konkreter Verlust in Höhe des Differenzbetrages zwischen den zu ersetzenden Kosten der Fahrt und dem erwarteten amtlichen Fahrpreis entstanden ist. Oder in Kurzfassung: Fahrpreis = Kosten+Verdienst. Die Kosten muss ein Deliktsfähiger ersetzen, beim Verdienst ist das nicht sicher.

  7. 7
    Christian says:

    Die o.a. Aussage zur Möglichkeit einer Rückforderung nach bezahlter Taxifahrt ist mindestens viel zu pauschal. Eine Rückforderung ist vielmehr in der Regel (= alltägliche Fahrstrecke in der Stadt,daher kein hohes Entgelt) durch §§ 105a, 1903 III 2 BGB ausgeschlossen.

    • So genau will das kein Mensch wissen. Wir sind hier in einem Strafrechtsblog und nicht in einem zivilrechtlich dominierten Fakultätskindergarten. ;-) crh
  8. 8
    Sash says:

    @crh:
    Danke. Man lernt ja nie aus. :)

    @Alles Wurscht:
    Bei den langen Fahrten stimmte ich ohne weiteres zu, die würde ich auch nicht einfach so machen …

  9. 9
    KlugS says:

    @Christian:

    Darüber hinaus: Geringwertige Mittel?

    Viel interessanter wäre die Frage der in der Person des Geschäftsunfähigen eingetretene Bereicherung (ersparte Fahrtkosten bzw. Wertersatz für die erhaltene Dienstleistung). Über die Frage der „Entreicherung“ kann man dann trefflich streiten (im Kreis gefahren wird er wohl nicht sein, oder?)

    Allerdings kommt (bei Vorkasse) eine „Saldierung“ der wechselseitigen Ansprüche zu Lasten Geschäftsunfähiger nicht in Betracht, Vorkasse bringt also auch da nix. Die wechselseitigen Leistung (Fahrpreis gegen Wertersatz) wird man jeweils zurückgeben müssen (relevant insbesondere bei der Frage der Pfändbarkeit des Anspruches auf Rückzahlung des Kaufpreises).

    Und da die Frage von Dante zivilrechtlicher Natur ist, wird man dazu doch ausführen dürfen, oder?

    Abschließend: Wenn ein Fahrgast nach außen hin nicht den Eindruck macht, vielbeschäftigter Geschäftsmann zu sein und von München nach Hamburg kutschiert werden will – auf die „gute Fahrt“ verzichten. Vertragsfreiheit gibt’s nämlich noch und alles ist besser, als ohne Geld in Hamburg aufzuwachen…

    • Zum letzten Absatz:
      Taxen haben grundsätzlich eine Beförderungspflicht, da ist nix mit Vertragsfreiheit wie beim Metzger oder beim Anwalt. ;-)
      Und zweitens: Gier frißt Hirn. crh
  10. 10
    Cryptomaniac says:

    @crh
    Mensch, was ist denn los mit dir heute?
    Die Beförderungspflicht gilt selbstverständlich nur im Pflichtfahrgebiet (in der Regel das Stadtgebiet), für eine Fahrt von München nach Hamburg gilt selbstverständlich auch für den Taxifahrer die Privatautonomie ;)

  11. 11
    K75 S says:

    @crh: Ich kenne zwar nicht alle Berliner Taxifahrer – aber immer noch ausreichend um zu attestieren, dass Gier hier wohl den Hungertod sterben würde.

    … alternativ käme übrigens auch eine Alkoholvergiftung in Betracht..