Verdient haben es die Affen nicht

Die Frage wird sein, ob das hier noch unter den § 32 StGB fällt.

GefKV

Eine schöne Aufgabe für unsere studentischen Leser. ;-) Ein paar Gedanken von mir dazu:

Das, was Herr Grönemeyer da macht, kommt dem Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ziemlich nahe. Nur wenig entfernt davon liegt die Hausnummer § 224 Abs. 1 Ziff. 2 Var. 2 StGB. Um es im Gutachterstil zu formulieren: Dann müßte die Umhängetasche ein anderes gefährliches Werkzeug sein. Wenn die Ermittlungen ergeben sollten, daß Herr Grönemeyer in der flauschigen Tasche nicht nur Wattebällchen und Papiertaschentücher, sondern etwa einen Laptop mitgenommen hat, dann sind wir gefährlich dicht dran an der Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten.

Ob das, was diese Paparazzi (überwiegend die Springerpresse spricht noch von „Fotografen“) da gemacht haben, noch rechtmäßig ist, kann nicht einfach aus dem Ärmel beantwortet werden. Die Grenzen zur Persönlichkeitsverletzung sind da nicht so schön eindeutig. Christian Scherz, der Medienanwalt von Herbert Grönemeyer, teilte laut Meedia in einer Presseerklärung mit:

Herr Grönemeyer hat mehrfach darum gebeten, dass Filmen bzw. Fotografieren zu unterlassen. Dennoch ließen die genannten Personen hiervon nicht ab.

Daß die „genannten Personen“ ihn und seine Begleitung dann trotzdem noch abgeschossen haben, ist zweifelsfrei frech, aber nicht sofort erkennbar rechtswidrig.

Ein weiteres Problem – wenn das Fotografenpack sich tatsächlich nicht mehr im grünen Bereich bewegt haben sollte – wird die Gegenwärtigkeit der dann rechtswidrigen Angriffe mit der Linse sein. Der Paparazzo, der die Tasche um die Ohren zu bekommen scheint, befindet sich wohl eher in der Phase einer leise weinenden Davonschleichung. Nicht erkennbar ist allerdings, ob der dann trotz seines feigen Rückzugs immer noch auf den Abzug drückt.

Für verhältnismäßig halte ich das Verhalten des Barden aber zweifelsohne – wer sich so daneben benimmt, hat es nicht anders verdient, als mit Nachdruck nach Hause geschickt zu werden.

Wenn der Feigling tatsächlich seine angebliche Drohung mit dem Ruf nach der Obrigkeit wahrmacht, wird sicherlich ein kompetenter Rechtsreferendar für seinen Ausbilder ein vorbereitendes strafrechtliches Gutachten schreiben können, um dem Strafverteidiger von Herrn Grönemeyer das nötige Handwerkszeug zu reichen.

Nur der Vollständigkeit halber noch: Unangemessen ist jedoch, die armen Bepelzten
704693_web_R_K_B_by_Dietmar Meinert_pixelio.demit diesen Paparazzi gleichzusetzen. Aber die Äffchen sind leider nicht nach § 194 StGB antragsberechtigt.

Ich drücke dem Bochumer meine solidarischen Daumen.
8-)

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Bild oben: Screenshot des Videos bei VIP.de
Bild Äffchen: Dietmar Meinert / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Medien, Strafrecht veröffentlicht.

30 Antworten auf Verdient haben es die Affen nicht

  1. 1
    bambino says:

    „Paparazzi“ ist schon der Plural. Das Pural-S am Ende ist also doppelt gemoppelt. ;-)

    • Paparazzos? crh
  2. 2
    Ein Ermittlungsrichter says:

    Man braucht wohl nicht viel Fantasie, um zu ahnen, wie dieses Ermittlungsverfahren (falls es denn eines geben sollte) enden wird. Die Frage ist nur, ob hinter dem 153 noch ein kleines a stehen wird oder nicht.

  3. 3
    Strafakte.de says:

    Bezüglich der Rechtswidrigkeit der Fotos von Prominenten in absoluten Alltagssituationen musste ich sofort an das Shopping mit Putzfrau auf Mallorca (BGH, 01.07.2008 – VI ZR 243/06) denken. Die Notwehr gegen Fotografen soll gem. HansOLG, Beschl. v. 05.04.2012 – 3 – 14/12 (Rev) gerechtfertigt sein, wenn ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Abbildung des Angeklagten eher fern liegt und die Anfertigung von Fotos demnach rechtswidrig ist. Er muss sich dann jedenfalls nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.

  4. 4
    matthiasausk says:

    Soviel ich weiß, ist doch das reine Fotografieren von Personen erstmal nicht zu beanstanden.
    Das eventuelle Veröffentlichen dann ggf. schon.

  5. 5
    JemandausL says:

    @matthiasausk:
    Grundfalsch, sorry.
    Nur das (behauptete!) „öffentliche Interesse“ schützt die Papperlapappzarrini (neuer Wortvorschlag, @crh), wenn sie Prominenten (oder „Prominenten“) auf den Sack gehen, das Leben erschweren.
    Niemand darf Dich aufnehmen („Recht am eigenen Bild!“), eine Veröffentlichung wäre nur die Potenzierung der Verletzung Deiner Rechte.

  6. 6
    Gefährlich Halbwissender says:

    @JemandausL aufgrund welcher Rechtsnorm?
    Das Recht am eigenen Bild ist im KunstUrhG geregelt, dieses spricht in den einschlägigen Paragraphen jedoch immer nur von verbreiten und zur Schau stellen der Aufnahmen.
    Ansonsten finde ich per $SUCHMASCHINE nur Urteile, in denen eine Einzelfallentscheidung bzgl. Aufnahmerecht des Fotografen vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen nach Abwägung der Gesamtsituation erging, das war aber jedes Mal rein zivilrechtlich (während §33 KunstUrhG eine Strafvorschrift ist).

  7. 7
    Der wahre T1000 says:

    Recht hin oder her: ich kann nur hoffen er hatte Steine in der Tasche und hat möglichst gut getroffen. Diese asozialen Presseschmarotzer sind echt das Allerletzte. Widerlich!

  8. 8
    DashCam-Owner says:

    @GH:
    Hey, wir könnten Freunde werden!
    Ich habe eine DashCam im Auto und lasse mir ‚jeden anderen Tag‘ erzählen, dies sei illegal. Wegen genau jenes „Rechtes am eigenen Bild“ (obwohl ich nicht im Traum an Veröffentlichung denke!).
    Sehe ich völlig anders, weil selbst Personen eben nicht gezielt (vs. Herbert G.) aufgenommen werden, sondern nur als „Beifang“.

    Ich bin da für jede Argumentationshilfe dankbar (die CAM betreibe ich sowieso!)!

    Mal eine Diskussion aus Datenschutzsicht (ch bin der DashCam-Owner):
    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/dashcam-videokamera-im-auto-zur-unfalldokumentation-ist-unzulaessig/

  9. 9
    DashCam-Owner says:

    @GH:
    Und lies bitte auch mal dies:
    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/eugh-datenschutz-gilt-auch-bei-privaten-ueberwachungskameras/

    Wenn Du es besser als der EuGH weisst: SUPER, immer her damit! Liebend gerne, denn ich habe meine Cam auf grobpixelig heruntergeschraubt um überhaupt noch eine Hoffnung auf Verwertung/Anerkenntnis zu haben.

  10. 10
    jemand says:

    @DashCamn-Owner

    Inwiefern sollte denn eine absichtliche Verschlechterung der Bildqualität die Chancen auf Verwertung *verbessern*?

  11. 11
    DashCam-Owner says:

    @jemand: Wiewohl Du mir nicht halfest:
    Das ist nun wirklich simpel: Im Recht geht es um die Abbildung von Personen, nicht Pixelhaufen.

    ‚Man‘ hat Angst (nicht ganz zu Unrecht bei HD-Cams), erkennbar (und/oder vefolgbar) zu sein.
    Ein Pixelhaufen zeigt dagegen nur einen Hergang, die Identifikation der Teilnehmer erfolgt erst duch die Polizei.

    Akzeptabel?

  12. 12
    Sebastian says:

    Einen Promi dafür bejubeln, dass er sich tätlich gegen unrechtmäßige Fotoaufnahmen wehrt, und das ganze dann mit einem unrechtmäßig aufgenommenen Lichtbild versehen, wie passt das zusammen?

  13. 13
    Strafakte.de says:

    @matthiasausk @Gefährlich Halbwissender

    Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keinen Eingriff in § 22 KunstUrhG dar, denn dieses Norm regelt ausdrücklich nur das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen. Das Herstellen eines Bildes stellt aber nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird.

    Weitgehende Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur besteht ferner darüber, dass dieser weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt wird, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach §§ 22, 23 KunstUrhG verbreitet werden darf-

  14. 14
    Gefährlich Halbwissender says:

    @Strafakte gibt es auch schon Urteile dazu, wie es mit Aufnahmen aussieht, die eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat dokumentieren? Also Zeuge knipst Person, die das Auto in der Feuergasse parkt, bzw. die gerade die Scheibe des Juweliers einwirft?

  15. 15
    DashCam-Owner says:

    @strafakte:
    Jaja, Du darfst und willst (Kapitalist!) keine Rechtsberatung geben…
    Aber habe ich mit der grob-Pixelung eine Chance?
    Ich lese nämlich diese Blogs (und auch Urteile) sehr interessiert und versuche mein Bestes, allen Seiten gerecht zu werden. Mein Ziel ist doch nur Selbstschutz, nicht Verletzung irgendwelcher Privatsphären.

  16. 16
    matthiasausk says:

    @strafakte: So ähnlich war mir das auch in Erinnerung – ich hätte es nur nicht so schön fomrulieren können ;)

  17. 17
    lol says:

    @dashcamer:
    herr strafakte darf und will natürlich rechtsberatung geben, natürlich will er dafür aber auch entlohnt werden, genauso wie jeder andere der seine arbeit anbietet.

    wenn du rechtssicherheit willst, nimm geld in die hand und suche einen anwalt auf.

    @topic, paparrazini sind auch nur menschen…

  18. 18
    Holger Werns says:

    Mach dir einen Aufkleber „Google Streetview“ an das Auto. Dann darfst du alles aufzeichnen! ;-)

    Es gibt auch Software die noch vor der Aufzeichnung des Filmes auf den Datenspeicher die Gesichter verpixeln (eventuell Personen komplett rauschneiden) kann.

  19. 19
    bambino says:

    Das bloße Anfertigen von Fotos ist meines Wissens nur in den Fällen des § 201a StGB strafbar. Nicht nach KUrhG. Eine andere Frage ist, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, Fotos anzufertigen, Notwehr im Grönemeyer´schen Ausmaß rechtfertigt. Das ist eine Einzelfallabwägung. Wette aber so oder so wie der Vorredner „Ermittlungsrichter“ auch auf eine Einstellung gemäß § 153(a) StPO.

  20. 20
    Jonas says:

    Das Fotografieren von Leuten im öffentlichen Raum (Flughafen) scheint ja ein ziemlich schändliches Tun zu sein, wenn man sich dafür als „Affe“ und „Pack“ titulieren lassen muss (auch von diesem Blogautor). Warum eigentlich?

    • Weil die „Fotografen“, die sich aus überwiegend finanziell gesteuerten Motiven über Grenzen – rechtliche und gesellschaftlich/zwischenmenschliche – hinwegsetzen, es sich gefallen lassen müssen, wenn man ihnen auf demselben Niveau begegnet, auf dem sie sich bewegen. Der „öffentliche Raum“ ist kein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung von Persönlichkeitesrechten. crh
  21. 21
    Hier ist ja was los says:

    @Jonas

    Och, das ist ne Sache der Abwägung. Bisweilen hat man den Eindruck, dass Fotografen bestimmter Publikationen solche Affen seien, dass ihnen die Persönlichkeitrechte des Betroffenen scheißegal sind und sie nur dem schnöden Mammon hinterherknipsen. Vor Gericht vergleicht man sich dann eben.

    Dies als wahr unterstellt, ist es nur verständlich, wenn einem Betroffen das Verhalten solch eines Packs fürchterlich auf den Keks geht.

  22. 22
    DashCam-Owner says:

    @lol:
    Kennst/weisst Du das echt nicht? „Zwei Anwälte – drei Meinungen“ (und ich fürchte: „Zwei Gerichte, 4 Meinungen :(„).
    Im Übrigen muss man ja kein „Kapitalist“ sein: Sobald man sein Auskommen hat darf man durchaus „auch mal so“ helfen. Trifft natürlich zuweilen die Falschen (kleine, hässliche Schnorrer), aber es macht doch mehr Aufwand, sich darüber Gedenken zu machen als die Hilfe an sich.
    Wenigstens halte ich es so.

    @Holger:
    Aufkleber hätte ich längst, wenn das nicht mein Fahrzeug im „ruhenden Verkehr“ gefährdete. Ich überlege, ob nicht Magnettafeln cool wären (dann würden nämlich auch die Vollpfosten auf der Autobahn nicht so drängeln…)

    @Jonas:
    Ganz offensichtlich bist Du kein Promi :p
    Ich lege Dir aber Paracelsus ans Herz: „dosis sola venenum facit“

  23. 23
    Zur Aufgabe says:

    Mit dem vorliegenden Bild kann ich nicht feststellen, ob hier eine vorsätzliche KV durch Herrn GM stattgefunden hat. Eine versuchte KV. ok.

    Selbst, wenn man annimmt das ein Notstand(!) oder sogar eine „wahre“ Notwehrsituation stattgefunden hätte stellt ein Nachschlagen und Hinterherlaufen, und nur das ist hier zu sehen, ein Notwehrexzess dar. Dieser ist strafbar. Sich mit der Frage, ob es sich um ein Kunstwerk und ähnliches handelt spottet jeder Beschreibung, vgl. Videoüberwachung Öffentlicher Raum, U-Bahn, Großeinsätze der Polizei und spätere Auswertung von Videoaufnahmen zur Strafverfolgung. Selbst wenn das Foto nicht zugelassen würde gibt es immer noch den Zeugen, der das Foto gemacht hat und der zum Sachverhalt des Geschehens eh mehr beitragen kann.

    Und wie viele Leute waren jetzt mit diesem Blödsinn beschäftigt? Ich lerne jetzt Büromikado, viel spannender.

    Kennt das jemand?

    Geht ganz einfach:

    Wer sich zu erst bewegt verliert, in diesem Sinne.

    P.s. Ich seh schon welche wackeln… :)

  24. 24
    Kommentarmikado says:

    @Aufgabe:
    Insgesamt ein wenig wirr, oder?
    Aber die wichtigste Frage: Was nützt Dir Bürormikado an einem Feiertag?? Wenn schon, dann spielen wir jetzt Kommentarmikado. Gleiche Spielregeln.

  25. 25
    Stefan says:

    Kommt hier nicht auch ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Frage, nämlich wenn der Fotografierte irrtümlich davon ausgeht, der Angriff wäre noch gegenwärtig ?

    Fragt ein studentischer Leser

  26. 26
    Fry says:

    Ich sehe die „moralische Seite“ ein bisschen anders als die meisten hier. Prominente, die die Bühne selbst gesucht haben bzw. suchen (Bohlen, Grönemeyer…), haben m.E. ihr „Recht auf Unbedeutsamkeit“ verwirkt. Wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegen, werden sie erkannt und u.U. auch fotografiert. Das haben sie sich so gewünscht. Dafür gibt’s dann auch einen Haufen Geld, einen Wikipedia-Eintrag und den Status der „Person der Zeitgeschichte“.

  27. 27
    Redakteurin says:

    Es ist keineswegs sicher, dass der aufdringliche Fotograf wirklich ein Journalist war. Viel wahrscheinlicher handelt es ich um einen der so genannten „Leserreporter“, welche einige Boulevardzeitungen inzwischen beschäftigen.

    Das sind Nicht-Journalisten, die ungefragt und unbeauftragt Fotos knipsen und dann versuchen, sie Boulevardzeitungen zu verkaufen. Dafür gibt es kaum Geld, nämlich 25 Euro, aber die Betreffenden können in ihrem Umfeld herumerzählen, sie seien Verlagsmitarbeiter.
    Aktuelles Beispiel: Der Dresdner Pegida-Chef.

    • Über den „Bild“-Leserreporter Lutz Bachmann berichtete gestern der Tagesspiegel. crh

    Auch seriöse Medien rufen manchmal zu Foto-Zusendungen auf. Darin geht dann um Landschaftsaufnahmen z.B. aus dem Urlaub.
    Die Fotos werden vor der Veröffentlichung auf mögliche Persönlichkeitsverletzungen geprüft.

  28. 28

    „Eine schöne Aufgabe für unsere studentischen Leser. ;-)“, schrieb Hoenig am 25.12.2014 (!). Geprüft wird dann im Notwehr-Kontext die Verhältnismäßigkeit:

    „Für verhältnismäßig halte ich das Verhalten des Barden aber zweifelsohne – wer sich so daneben benimmt, hat es nicht anders verdient, als mit Nachdruck nach Hause geschickt zu werden.“

    Nun wurde uns im Studium aber immer eingeschärft, bei Notwehr die Verhältnismäßigkeit nicht zu prüfen. War es die Aufgabe für die studentischen Leser, diesen Fehler zu finden :-)?

  29. 29
    Kater Karlo says:

    Wird tatsächlich eine Laptoptasche auf eine Höhe mit Waffen, Gift, lebensgefährlicher Behandlung oder gemeinschaftlicher Körperverletzung gestellt?

    Dann dürfe ja so ziemlich alles als Waffe gelten, was man in die Hand nimmt. Aber hat nicht ein Richter auch mal einen Faust eines Kampfsportlers als Waffe angesehen?

  30. 30
    BrainBug2 says:

    @Marie Herberger:Gut aufgepaßt im Studium! In der Praxis läuft es aber meist anders. Der Praktiker im Gerichtssaal überlegt, ob das Verhalten seinem Gefühl nach noch passt („verhältnismäßigkeit“) und subsumiert dann entsprechend – wenn er aufpaßt, ohne das Wort Verhältnismäßigkeit zu benutzen. Er schreibt dann halt einfach stattdessen „Erforderlichkeit“. Ist Pi mal Daumen ja dasselbe