Es gab mal wieder Zoff zwischen zwei Freunden, die sich nüchtern eigentlich ganz gut verstehen. Aber diesmal war es wohl ein wenig heftiger als üblich. Deswegen hat der Nachbar die Polizei verständigt.
In dem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen beide (!) Streithähne wurde der Nachbar schriftlich als Zeuge angehört:
Der Zufiel-Alkohol in von der Rechtsmedizin ermittelten Zahlen ausgedrückt: Ca. 90 Minuten nach dem Vorfall hatte mein Mandant eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 Promille.
Die knappe Auskunft des Zeugen führte noch zu der Notwendigkeit einer Nachfrage, die dann etwas ausführlicher beantwortet wurde:
Es gab noch die „Aussagen“ der beiden Kontrahenten, der eine hat neben der Bierflasche noch eine Holzlatte im Gebrauch; mein Mandant (der mit der Platzwunde) konnte eine Metallstange vorweisen.
Damit konnte das Ermittlungsverfahren dann abgeschlossen und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Die schickt mir nun die Akte und bittet mich um eine Stellungnahme.
Tja, und was schreibe ich nun, um der nicht zu beneidenden Staatsanwaltschaft die Last zu nehmen, eine Anklage schreiben zu müssen, die dann das noch viel mehr nicht zu beneidende Gericht dann in einer Beweisaufnahme verhandeln müßte?
Nebenbei, die drei treffen sich weiter regelmäßig zum Skat spielen. Und zum Prügeln.
„was schreibe ich nun“
Ich würde es auf das Nachbarschaf schieben. Auskunftsgemäß war es ja dessen Streit.
Oy.
Kann man das nicht unter „nachbarschaftliche Traditionspflege & Brauchtumsausübung“ verbrämen und sagen „das muss so“? *hust*
Bedauerlich, dass sich die Krankenkasse die Behandlungskosten nicht vom Schädiger ersetzen lassen kann…
@ Thomas:
Doch, kann sie. Vgl. § 116 SGB X und § 86 VVG
Mit dem unterschriebenen Anmeldeformular zu irgendeiner sinnvollen Entzugsmaßnahme eine Einstellung nach § 153 a StPO anregen?! Von mir auch noch mit Spende in die Kaffeekasse der zuständigen Polizeidienststelle, deren Kollegen immer wieder raus müssen ;-)
Zu fiel die Tür
Aber Alkohol fällt auf oder runter aber nicht zu..
Wenn du wüsstest wieviel Alkohol mir schon zufiel ;-)
Schade, dass sich die drei nicht in der VHS treffen zu einem Rechtschreibkurs. Aber das wäre am Wochenende ja auch schwierig.
§ 323a StGB mit der Teilnahme an einer Entzugsmaßnahme als Bewährungsauflage. Die rechtswidrige Tat als Grundlage für 323a wäre § 224 StGB.