Monatsarchive: Januar 2015

Das darf man ja wohl noch sagen

Schmierenjournalismus

Ich sach jetzma besser nichts mehr dazu.

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So kann man nicht arbeiten

Mal eben in Ruhe am Wochenende das wegarbeiten, was im Trubel der Woche liegen geblieben ist. Und dann das hier:

Serverauslastung

Der Terminalserver arbeitet lieber für andere Dienste als für mich.

Taskmanager

Gut, daß unsere Techniker sich auch nachts und am Wochenende für den Erhalt unserer Leistungsfähigkeit einsetzen. Besten Dank insoweit!

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Staatsanwaltliche Bereitschaft im Verzug

Man hatte ein paar Gramm Kokain gefunden, in der Unterhose des Mandanten. Kriminalistische Erfahrung hinderte den Polizisten daran, dem Mandanten zu glauben, daß er das Koks „gerade eben“ in der Hasenheide gekauft habe.

In seinem Bericht liest man später:

Aufgrund vorliegenden Sachverhaltes wurde eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Besch, angeregt, der uns gegenüber äußerte, bei seiner Mutter in der Dingensstraße 666, 10969 Berlin, zu wohnen, da er zurzeit keine Wohnung hat.

Dieselbe kriminalistische Erfahrung führt dann zum Telefon:

Bereitschaftsdienst

Und jetzt? Aufgeben? Niemals!

Da keine richterliche Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung eingeholt werden konnte, wurde die Wohnanschrift gegen 22.40 Uhr aufgesucht und auf Anordnung der POK’in P* aufgrund Gefahr im Verzüge durchsucht um einen Beweismittelverlust zu verhindern.

Ich halte fest: Wenn der Bereitschaftsstaatsanwalt ungestört sein möchte, ist die richterliche Anordnung einer knapp noch nicht mitternächtlichen Durchsuchung der Wohnung der Mutter eines Beschuldigten wegen Gefahr im Verzuge zulässig. Meint die Frau POK’in.

Unsere Kanzlei ist auch um 22.40 Uhr erreichbar. Wir schalten unser Telefon nicht ab. Aber wir sind ja auch keine Bereitschaftsstaatsanwälte.

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Befangener Sonderband

Erfahrende Strafkammervorsitzende wollen von Anfang an den Überblick behalten. Deswegen werden für besondere Teile des Verfahrens besondere Akten angelegt. In umfangreichen Verfahren beginnt es mit der Anlage eines „Sonderband (SB) Sitzungsprotokolle“. Weitere beliebte Sonderbände betreffen Teile der Beweisaufnahme.

Einen „Sonderband Ablehnungsgesuche“ braucht es gleich zu Beginn einer Hauptverhandlung eigentlich nicht. Es kommt zwar schon häufiger vor, daß ein Angeklagter unmittelbar nach dem Startsignal einen Befangenheitsantrag stellt. Das hängt mit dem § 25 I StPO zusammen, der fordert, daß bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse ein solches Gesuch angebracht werden muß. Sonst ist es nämlich zu spät.

Über diesen Antrag wird entschieden und dann kann’s weitergehen, da ein Vorsitzender Richter am Landgericht grundsätzlich nie befangen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es in der Literatur durchaus, in der Praxis aber eher sehr selten.

Ziel eines Befangenheitsantrags ist daher auch nicht zuerst die Ablösung des Richters, sondern die Verteidigung signalsiert dem Gericht damit, wo ihrer Ansicht nach Grenzen liegen, die nicht überschritten werden dürfen. Solche Signale werden von professionellen Vorsitzenden entgegen genommen und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch berücksichtigt. Es handelt sich also um die Spielart eines Begrüßungsrituals.

Außerdem will die Verteidigung ggf. ein richterliches Verhalten durch das Rechtsmittelgericht überprüfbar machen; und der Weg dorthin führt dann meist über einen Beschluß, mit dem das Gericht über einen Ablehnungsantrag befindet.

Das, was sich in einem in der Öffentlichkeit interessiert beobachteten Verfahren derzeit zuträgt, hat aber vom Umfang her Seltenheitswert. Noch bevor die Anklageschrift verlesen worden ist, gibt es bereits einen prall gefüllten „Sonderband Befangenheit“:

Befangener Sonderband

Für den Umfang kann es nun mehrere Gründe geben. Zum Beispiel könnten sensible Angeklagte hohe Ansprüche an die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gericht haben. Oder sie werden von Verteidigern vertreten, die ihre Aufgabe ernst nehmen und Fehler der Richter gnadenlos rügen, wenn sie zu Lasten ihrer Mandanten gehen. Denkbar ist aber auch, daß die Richter abzulehnen sind, weil sie schlicht schlecht arbeiten und die Vorschriften, die dem Schutz der Angeklagten dienen, nicht so genau im Focus haben.

Ich kann nach dem bisherigen Verlauf und dem Auftreten dieses Vorsitzenden nicht ausschließen, daß die Ablehnungsgesuche bald in einem SB II Befangenheit gesammelt werden.

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Was bisher geschah …

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben eine

Chronik islamistischer Terroranschläge in Europa seit 2004

erstellt, die hier als PDF-Datei einsehbar ist.

Islamistischer Terror stellt ein weltweites Problem dar. Die bislang schwersten Anschläge fanden am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika statt. In New York, Virginia und Pennsylvania kamen über 3.000 Menschen ums Leben. Weitere schwere Attentate wurden u.a. in Afrika, Australien, Indonesien und Pakistan verübt. Auch Europa zählte im vergangenen Jahrzehnt verstärkt zu den Zielen islamistischer Terrorangriffe. Die Chronik listet durchgeführte und vereitelte Anschläge des vergangenen Jahrzehnts auf.

… lautete die Einleitung der von Dr. Klaus Sator und Dr. Andreas Trampe verfasste Chronik.

Auch das Bundesamt für Verfassungschutz hat eine „Übersicht ausgewählter islamistisch-terroristischer Anschläge“ veröffentlicht: hier.

Ich möchte diesen Tabellen eine weitere gegenüberstellen, die Daten zur Geschichte der linksextremistischen Terrororganisation Rote Armee Fraktion.

Die Veränderungen der StPO seit der „bleiernen Zeit“ waren (und sind) gravierend; das ist das Ergebnis der „Aktionsreihe“, die von Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Thorwald Proll und Horst Söhnlein am 2./3. April 1968 in Frankfurt a.M. begonnen hat. Wir werden nun damit rechnen müssen, daß es nun weitere Einschränkungen der Freiheitsrechte, die sich ein paar kluge Köpfe am 08. Mai 1949 ausgedacht haben, geben wird.

(Noch) Eine Übersicht über die Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen der Strafprozessordnung und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes findet der historisch Interessierte in den Depots der Fernuni Hagen.

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Keine Akteneinsicht für Nebenkläger

Das wird den Nebenkläger- und Nebenklägerinnen-Vertreter und -Vertreterinnen nicht gefallen, was der 1. Strafsenat des Hanseatisches Oberlandesgericht am 24.10.2014 (1 Ws 110/14) beschlossen hat:

Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

Grundsätzlich haben Zeugen keinen Anspruch, sich auf ihre Aussage vor Gericht vorzubereiten, indem sie sich vorher mal die Ermittlungsakten anschauen. Wäre ja noch schöner, wenn sich der Zeuge erst einmal über den Sachstand die Ermittlungsergebnisse erkundigen und über die Aussagen der anderen Zeugen und des Angeklagten informieren könnte, bevor er sich über seine eigenen Erinnerungen klar wird.

76614_web_R_by_Uwe Steinbrich_pixelio.deWo es Grundsätze gibt, sind die Ausnahmen nicht weit. Nebenkläger (m/w), also Verletzte in einem Strafverfahren, hatten bisher in großem Umfang ein Akteneinsichtsrecht, § 406e StPO. Und wenn danach eine Nebenklägerin als Zeugin vernommen wird, kann sie sich aussuchen, an was sie sich erinnern möchte: An den Akteninhalt oder an das, was sie selbst gesehen, gehört oder sonstwie bemerkt hat.

Diesem Recht hat nun ganz zu Recht die hanseatische Rechtsprechung mit diesem Beschluß einen Riegel vorgeschoben. Jedenfalls in der Konstellation, in der sich die Aussage einer Geschädigten und die eines Angeklagten widersprechen und ansonsten keine weiteren durchgreifende Indizien vorliegen. Beim OLG Hamburg hört sich das so an:

Erhält die einzige Belastungszeugin im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation […] Kenntnis von Inhalten ihrer früheren Vernehmungen oder ihrer spontanen Angaben, kann eine Würdigung der Aussagekonstanz nicht mehr vollständig entsprechend den vorstehend benannten Maßgaben erfolgen. Anhand der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung wäre eine sichere Unterscheidung zwischen der Wiedergabe real erlebten Geschehens und schlichtem Referieren ihrer zuvor im Wege der Einsicht in die Verfahrensakten zur Kenntnis genommenen Inhalte früherer Vernehmungen nicht mehr möglich […]. Überdies wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens des einzigen Belastungszeugen an die jeweils aktuelle Verfahrenslage nicht auszuschließen […] .

Das Gericht macht von einer naheliegenden Möglichkeit Gebrauch: § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO versagt die Akteneinsicht, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Wenn der Tatrichter also befürchtet, daß eine Geschädigte ihn mit einer „angepaßten“ Aussage daran hindern könnte, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen, gibt es keine Akteneinsicht.

Find ich gut.

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Die Entscheidung im Volltext gibt es bei Juris (nur für Mitglieder) und auf Burhoff Online (für alle)

Bild: Uwe Steinbrich / pixelio.de

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Das geozentrische Weltbild einer sonnigen Richterin

Ich habe den Eindruck, daß das Buch von Altmeister Niklaus Kopernikus „de revolutionibus orbium coelestium“ noch nicht überall zur Kenntnis genommen wurde. Eine Richterin im schönen Brandenburgischen Fürstenwalde scheint Ihren Gerichtssaal nämlich als das Zentrum zu betrachten, um das sich zumindest Berlin zu drehen hat.

AG Fürstenwalde

Es könnte aber auch sein, daß Kopernikus zwischenzeitlich doch schon beim AG Fürstenwalde erschienen ist, und statt dessen ein gewisser Louis le Grand nachhaltige Spuren bei der dortigen Abteilung 3 hinterlassen hat.

Any suggestions aus der werten Leserschaft?

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Verschobenes Urteil in Potsdam

VerschobenVor dem Landgericht Potsdam war heute großer Bahnhof. In dem abgetrennten Teil des so genannten „Pillendienst-Verfahrens“ gegen vier Angeklagte aus dem ersten Durchgang hatte das Gericht für heute einen (letzten) Termin angesetzt. Die Angeklagten sollten Gelegenheit bekommen, einer frischen und aufmerksamen Kammer die „letzten Worte“ mit in die Urteilsberatung zu geben. Danach sollte die Urteilsverkündung erfolgen – ein knappes Jahr nach dem (ersten) Start dieses Verfahrens.

Entsprechend dieser Vorankündigung waren zahlreiche Medienvertreter erschienen, teils mit schwerem Gerät zur Berichterstattung in der Abendschau. Auch Verteidiger, die in weiteren Verfahren aktiv sind, waren erschienen, um sich neue Munition für Ihre Mandanten abzuholen. Und dann das!

Das Gericht teilte mit, die zur Verfügung stehende Zeit habe nicht ausgereicht für die Vorberatung. Man stecke noch mittendrin in der Urteilsberatung und brauche noch etwas. Ursache sei aber nicht eine zu engagierte Terminsplanung gewesen. Sondern unerwartete Probleme (meint wohl: Anträge) aus der Verteidigerriege des Parallelverfahrens, in dem am morgigen Dienstag weiter verhandelt werden soll. Deswegen findet die Urteilsverkündung nun doch nicht heute, sondern erst am 14. Januar statt.

Selbstverständlich gab es enttäuschte Gesichter bei den Öffentlichkeitsarbeitern. Auch die Parallel-Verteidiger wären sicher nicht angereist, um sich die Reue-Vorträge der geständigen Angeklagten anzuhören. Aber auf diese Interessen muß eine Strafkammer keine Rücksicht nehmen.

Bedauernswert sind die Angeklagten. Seit einem Jahr leben sie mit der Ungewissheit, was am Ende aus der Justiz hinten rauskommt. Auch die – weit angereisten – Familienmitglieder hatten sich für ihre Partnerschaften Gewissheit erhofft. Nicht der Knast ist das Schlimmste, was die Jungs erwartet. Sondern die quälende Ungewissheit, die seit Monaten offene Frage, ob es doch noch eine bedingte Freiheitsstrafe gibt bzw. wie lange sie einfahren müssen.

Deswegen war der Beschluß, mit dem die Verhandlung ohne Urteilsverkündung unterbrochen wurde, das schlimmste aller denkbaren Ergebnisse des heutigen Tages. Das hätte das Gericht anders organsieren können, wenn es sich ein paar Gedanken über die Konzenquenzen einer solchen Entscheidung gemacht hätte.

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Bild: © Peter Smola / pixelio.de

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Fahrerlaubnisentzug für Radfahrer

638177_web_R_by_Jens Märker_pixelio.deDas Juris Rechtsportal berichtet über den (Un-)Fall eines betrunkenen Radfahrers, der vor dem VG Neustadt (Weinstraße) am 01.12.2014 (3 L 941/14.NW) verhandelt entschieden wurde.

Zwei Radfahrer, die in einer Gruppe nebeneinander fuhren, berührten sich; es kam zum Sturz. Einer der Beiden hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,02 ‰.

1. Strafrecht
Betrunkene Fahrradfahrer sind auch Verkehrsteilnehmer, deswegen gibt es zunächst einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Nach einem Einspruch stellte das Amtsgericht das Strafverfahren gegen Zahlung von 500 Euro ein. Strafrechtliche Maßnahmen in Richtung der Fahrerlaubnis waren kein Thema.

2. Verwaltungsrecht
Dann trat die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan. Sie ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG oder Idiotentest) über die Fahrtauglichkeit an. Das schaffte oder wollte der Radfahrer nicht. Also reagierte der Amtmann:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (für Kraftfahrzeuge) und
  • Untersagung des Führens von Fahrrädern.

Staubtrocken, wie die Verwaltungsrichter nun mal sind, urteilen sie: Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von Fahrrädern sei offensichtlich (!!) rechtmäßig.

Da eine festgestellte BAK von 1,6‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.

beschreiben die Juris-Portalisten die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Verwaltungsgerichts

3. Ein interessantes Signal
Es hat sich ‚rumgesprochen, daß Alkohol und Autofahren nicht kompatibel sind. Vorsichtige Fahrerlaubnisinhaber verzichten also auf’s Autofahren nach dem Biertrinken und fahren mit dem Fahrrad nach Hause. Wenn das besoffene Radfahren aber auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, kann man sich aber auch gleich ins Auto setzen. Oder?

4. Überwachung?
Mir stellt sich dann aber noch eine weitere Frage: Wie will die Behörde das Fahrradfahrverbot überwachen? Zum Beispiel in Kreuzberg … Ich würde mir ein Ei pellen auf so einen Unsinn.

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Bild: Jens Märker / pixelio.de

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 90

Strafverteidiger,Berlin,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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