Monatsarchive: Februar 2015

Kein Waffenschein für Bandidos

711525_web_R_by_FotoHiero_pixelio.deDas Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die bayerische Landratsämter zwei Präsidenten und einem Vizepräsidenten verschiedener Chapter des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt hatten.

Alleiniger Grund für den Widerruf sei die Mitgliedschaft in dem MC. Darauf daß weder die drei Bandidos noch die Chapter, der sie angehören, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, komme es nicht an.

Es seien …

Tatsachen festgestellt [worden], aus denen sich angesichts der Gefährlichkeit von Waffen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zukünftige Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder ihrer Überlassung an Nichtberechtigte und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Kläger ergibt. Auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als (personenbezogener) Umstand für deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. Nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, die maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rockergruppierungen zurückzuführen sind. Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.

… ist in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 zu lesen.

Eine durchaus kritisch zu würdigende Entscheidung (BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14). Der zentrale Satz:

Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen.

bedeutet übersetzt schlicht „Sippenhaft“. Die Abwägung zwischen der individuellen Zuverlässigkeit und der von einer Gruppe theoretisch ausgehenden Gefahr orientiert sich hier allein an dem Umstand, daß die (ehemaligen) Erlaubnis-Inhaber Rocker sind; und weil alle MCs grundsätzlich zumindest gefährlich aussehen, darf davon ausgegangen werden, daß die Member der MC gefährlich sind – jedenfalls unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten.

Überraschend ist das Ergebnis dieser Abwägung jedoch nicht.

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Bild: FotoHiero / pixelio.de

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