Monatsarchive: März 2015

Digitale Akte bei der Staatsanwaltschaft

Daß es noch ein langer Weg ist, bis bei den Ermittlungsbehörde ein Umgang mit digitalisierten Dokumenten zur Routine wird, zeigt dieses nette Beispiel aus dem Bundesland Sachsen (diesmal nicht: Potsdam! ;-) ).

Ich verteidige zur Zeit in einer umfangreichen Sache wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Meinem Mandanten wird vorgeworfen, an dem Handel mit so genannten Legal Highs beteiligt zu sein. Die Ermittlungen laufen schon seit 3 Jahren. Entsprechend umfangreich sind die Ermittlungsakten.

Ende Februar hatte ich um ergänzende Akteneinsicht gebeten. Anfang März bereits bekam ich Post. Eine DVD, auf der die komplette Akte digital gespeichert sein soll.

In der Hülle sah der Datenträger so aus:

Digitale Akte 02

Unbeschriftet. Komisch, nicht wahr? Wie die „Rückseite“ aussieht und warum die Scheibe zur Herstellung einer Uhr, eines Mobiles oder als Bierdeckel geeignet ist, aber ansonsten unbrauchbar, erkennt man durch Klick auf’s Bild.

Wir haben ein paar Tage später Ersatz bekommen.

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Moabit-Trojaner

Ich bin mir nicht sicher, was ich davon halten soll, daß mich der Donnervogel vor einer eMail warnt, die uns ein freundlicher Polizeibeamter geschickt hat:

Phishing

Aber wenn ich mir das nette Bildchen am Ende anschaue, kann die eMail doch gar nicht gefährlich sein.

Obwohl, wenn man sich einmal etwas näher mit der Online-Durchsuchung und deren umstrittenen Zulässigkeit beschäftigt, könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, daß es nicht nur einen Bundes- und einen Bayern-Trojaner gibt, sondern auch ein falsches Pferd aus Moabit. Hmmm …

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Zack in der Zeit

SONY DSCEs war an der Zeit, daß nicht immer nur ein gewisser ehemaliger Kraftfahrer, heute Bundesrichter, in der Zeit schreibt. Auch ein ehemaliger Motorradfahrer, heute Strafverteidiger wird in der Zeit zitiert.

Peter Ilg berichete am 11. März 2015 in einem Artikel auf Zeit Online über Motorradfahrer, die sich verbotener Weise durch hohle Gassen schlängeln, und beruft sich auf meine Erfahrungen, die ich in über 35 Jahren auf bundesdeutschen Autobahnen sammeln konnte.

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Bild: © daniel dobroczek / pixelio.de

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Schönen Dank auch …

… für das hier:

BestesJuraBlog2015 Ergebnis

Zunächst noch einmal an den Veranstalter und Organisator dieser Abstimmung, Kartellblogger und Rechtsanwalt Johannes Zöttl. Er hat sich die große Mühe gemacht und diese Umfrage gestartet, an der zahlreiche Leser von Jurablogs teilgenommen haben.

Natürlich freue ich mich, daß ich mit meiner Spielerei auf soviel Gegenliebe gestoßen bin. Daß ein kleiner Kreuzberger Strafverteidiger mehr Resonanz bekommt als ein Richter am Oberlandesgericht, hätte ich nicht wirklich gedacht und war auch gar nicht zu erwarten. Zumal ich auch erst am letzten Tag dieser Umfrage überhaupt davon erfahren habe, daß es sie gibt. Ich hatte an anderer Stelle zuviel zu tun, so daß ich mich um die Bloggerei gar nicht kümmern konnte.

Besonders bei den Lesern, die für unser Weblog gestimmt habe, möchte ich mich bedanken.

Aber ohne die stets hervorragenden Beiträge von Detlef Burhoff, Udo Vetter, Mirko Laudon, Rainer Pohlen, Werner Siebers, Alexandra Braun, Christoph Nebgen und von all den anderen (Strafrechts-)Bloggern hätte unser Blog keine Chance gehabt, so gut bei den Lesern anzukommen.

Einiges habe ich von den genannten und anderen Bloggern abgeschrieben, vieles hat mich inspririert und nochmehr habe ich von den Kollegen gelernt. Jeweils auf andere Weise, so daß das Blog der Kanzlei Hoenig Berlin eigentlich nur die Summe der besten Blogs darstellt.

Eine wunderbare Win-Win-Situation, alle haben Spaß und freuen sich über das Juratainment. Machen wir also gemeinsam weiter, (ab)schreibend, lesend und kommentierend.

Zum Schluß noch einen Dank in die Runde der Twitterer und Facebookfreunde für die Glückwünsche, die ich gern an die anderen Beteiligten weitergebe.

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Opportun in die Verjährung

Meinem Mandanten wurde eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Laut Anklage soll er gemeinsam mit einem Mitangeklagten am 14.02.2010 einen anderen mit einer Bierflasche körperlich mißhandelt haben.

Beide Beschuldigte haben zur Sache nicht ausgesagt, sondern sich durch Schweigen verteidigt. Auch schon im Ermittlungsverfahren, nachdem sie zwei Tage nach dem Vorfall von Zeugen angeblich wiedererkannt wurden. Einfach mal nichts gesagt, außer ihren Namen.

Bei den beiden Gerichtsterminen waren alle Beteiligten anwesend. Nur der Geschädigte erschien nicht. Zweimal nicht. Seit dem 03.02.2012 dümpelte das Verfahren also vor sich hin. Nun habe ich dann nochmal vorsichtig beim Gericht nachgefragt, was denn los sei. Drei Tage später bekam ich die folgende Antwort:

Opportunitätsprinzip

Also als Verteidiger bin ich ja nun der allerletzte, der gegen diese Art des Totmachens einer Akte nichtsetwas einzuwenden habe. Aber das mit dem Legalitätsprinzip und der Pflicht der Justiz, Straftaten zu verfolgen, habe ich in der Juristenschule noch anders gelernt.

Nun, dann warte ich eben noch ein Weilchen, bis ich dann beantragen kann, das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.

Übungsfrage an die versammelten Jurastudenten: Wann hätte mein Antrag Aussicht auf Erfolg?

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Das beste Jurablog in 2015 …

… soll heute ermittelt werden. Im Herbst 1989 sind erst in Leipzig, dann in anderen Städten der DDR, Hunderttosendende – meist montags – auf die Straße gegangen. Sie skandierten „Wir sind das Blogleser-Volk“ und forderten freie Wahlen. Heute, am 11.03.2015, gibt es wieder (letztmalig für dieses Jahr) die Chance, im Kartellblog an einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und (relativ) geheimen Wahl teilzunehmen und für ein Leben in einer besseren Blogosphäre zu stimmen.

BestesJuraBlog2015

Also hopp-hopp! Klickt massenhaft! (Eine individuelle und ultimative Wahlempfehlung verschicke ich gern auf besondere Anforderung per geheimer eMail. 8-) )

Schon jetzt ein großes Dankeschön an den Veranstalter und Organisator dieser Abstimmung, Kartellblogger und Rechtsanwalt Johannes Zöttl.

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Üble Falle im Strafbefehlsverfahren

499549_web_R_by_www.haushaltstipps.net_tipps_pixelio.deDas Strafbefehlsverfahren ist eine geeignete Möglichkeit, eine Strafsache weitestgehend geräuschlos und zügig zu beenden. In vielen Fällen, in denen eine Verurteilung nicht zu verhindern ist, kann der Strafbefehl ein akzeptables Verteidigungsziel sein. Auch für die Justiz – Gericht und Staatsanwaltschaft – bietet sich dieses Verfahren zur effektiven Erhöhung der Erledigtenzahlen an. Daß der Angeklagte (und sein Verteidiger) aber auch richtig böse auf die Nase fallen kann, zeigt eine jüngere Entscheidung des Berliner Kammergerichts (Beschl. v. 12.9.2014 – 3 Ws 484/14).

Ein Strafbefehl hat in den meisten Fällen die Aufgabe, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Wenn das seitens des Angeklagten nicht erwünscht ist, kann er Einspruch einlegen, dann findet die Verhandlung eben statt. Da er aber durch den Einspruch sein Schweigerecht nicht verliert, ist seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin entbehrlich; der Angeklagte kann sich durch seinen Verteidiger vertreten lassen, § 411 II StPO.

In dem entschiedenen Fall hat das Amtsgericht wegen eines Verkehrsvergehens einen Strafbefehl (Geldstrafe: 30 Tagessätze, 2 Monate Fahrverbot) erlassen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein. Das Richter terminierte und – ACHTUNG: Gelbe Lampe! – ordnete das persönliche Erscheinen an.

Darf Der Das (I.)?
Ja, der darf das, § 236 StPO! Aber muß der Angeklagte dann auch erscheinen? Wenn man § 411 II StPO so liest: Eigentlich nicht. Das Kammergericht meint: Doch! Und formuliert das so:

Der Anordnung stand nicht entgegen, dass der Angekl. sich in der Hauptverhandlung nach § 411 Absatz II StPO durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ließ. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zunächst voraus, dass die Anwesenheit des Angekl. in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt; sie steht im Ermessen des Richters, wobei die berechtigten Interessen des Angekl. und das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung gegeneinander abzuwägen sind und auch die Bedeutung der Sache ins Gewicht fällt. Der Anordnung steht nicht entgegen, dass der Angekl. nicht zur Sache aussagen muss, selbst wenn er bereits mitgeteilt hat, er werde zur Sache keine Angaben machen. (1)

Soweit, so schlecht. Und nun passierte folgendes:

Der Angeklagte blieb dem Hauptverhandlungstermin trotz dieser Anordnung fern. Er ließ sich aber durch seinen Verteidiger vertreten. Nach Aufruf der Sache erlies der Richter einen Haftbefehl.

Darf Der Das (II.)?
Ja, der darf das, sagt das Kammergericht, auch wenn dem Strafbefehlsverfahren die Verhaftung des Angeklagten strukturell fremd sei und nicht einen Selbstzweck, nämlich die Ahndung eines ungehorsamen Angeklagten, erfüllen soll.

Denn in dem konkret entschiedenen Fall ging es um die erforderliche Identifizierung des Angeklagten durch einen Zeugen. Es war also eine Gegenüberstellung im Gerichtssaal beabsichtigt, so daß die Wahrheitsfindung in Abwesenheit des Angeklagten nicht ohne Einbußen erfolgen konnte. Sagte das Kammergericht.

Gemeinheiten und Hinweise für die Verteidigung
Der Beschluß nach § 236 StPO, mit dem das persönlichen Erscheinen angeordnet wird, ist vom Angeklagten nicht mit einer Beschwerde angreifbar, § 305 StPO.

Gleichwohl werde ich darauf achten, daß das Gericht diesen Beschluß sauber begründet. Entsteht der Eindruck, daß das Gericht mit diesem Beschluß den Angeklagten zur Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl „anregen“ möchte, werde ich meinen Mandanten zunächst über das stumpfe Schwert eines Ablehnungsgesuch informieren.

Das Gericht muß die häßlichen Konsequenzen – den Sitzungshaftbefehl nach § 230 II StPO – in dem Beschluß oder in der Ladung ankündigen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Gefahr der Vollstreckung Haftbefehls sehr gering. Denn den Haftbefehl kann man wiederum mit allerlei Rechtsmitteln angreifen.

Erfolgt eine solche Belehrung, werde ich meinem Mandanten nicht dazu raten, dem Termin fernzubleiben. Denn nach Aufruf der Sache gibt es im Falle des Nichterscheinens keine Notbremse mehr: Der Einspruch kann dann nur noch mit Zustimmung des Staatsanwalts zurück genommen werden, § 303 StPO. Und in dessen Hände möchte ich meinen Mandanten nicht ausliefern, zumal (in Berlin) nie vorhergesehen werden kann, um welchen Staatsanwalt es sich handelt.

Gemeinheiten und Hinweise für das Gericht
Wenn ein Richter sich die Arbeit vom Hals halten will, hat er es mit ein paar ausreichend geschickt angelegten Textbausteinen recht einfach:

  1. das persönlichen Erscheinen anordnen
  2. den Beschluß irgendwie begründen, daß es sich nicht sofort nach Schikane anhört
  3. auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung hinweisen

Und – schwupps – wird der südwestdeutsche Angeklagte die Rücknahme seines Einspruchs nach Nordostdeutschland faxen, weil er keine 1.000 km durch den Rechtsstaat reisen möchte, um sich der Unabhängigkeit eines Richters am Amtsgericht auszusetzen.

Obiter dictum
Das Argument, den Angeklagten (das ist der einzige Beteiligte, der keine Robe trägt) im Gerichtssaal einem Zeugen gegenüber zu stellen, sei zur Wahrheitsfindung erforderlich und rechtfertige einen Haftbefehl, hat schon was. Echt.

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(1): Die umfangreichen Rechtsprechungs- und Literarturzitate, mit denen diese Argumente untersetzt werden, habe ich ausgelassen, gleichwohl sind diese (für den Profi) unbedingt nachlesenswert.

Bild: © www.haushaltstipps.net/tipps / pixelio.de

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Erpressung zur Beseitigung des öffentlichen Interesses

Erst machen die Ermittler ein Riesenfaß auf, als wenn es um eine Abwehr der Vorbereitung eines Angriffskriegs ginge. Es finden Durchstechereien und hochnotpeinliche Pressekonferenzen statt. Man schlachtet einen Verdächtigen bei lebendigem Leib und in aller Öffentlichkeit. Und wenn man dann die Sache bei Lichte betrachtet, bleibt eigentlich nichts übrig als lauwarme Luft. Und wie kommt man da raus aus der Nummer?

Man kündigt eine zweite Hinrichtung im öffentlichen Interesse an. Für den Fall, daß der Verdächtige ist bereit ist, sich in den Staub zu werfen und zu winseln.

Kinderpornographie ist nicht akzeptabel. Genauso wenig wie eine Erpressung durch den schieren Mißbrauch von Macht. Beides ist widerlich.

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Erleben, was trennt

Trennungen sind meist schmerzlich. Deswegen ist es nachvollziehbar, wenn der Getrennte wenigstens wissen möchte, warum man ihn verlassen hat.

Der Kunde hatte seinen Festnetzanschluß bei der Telekom gekündigt. Das hing schlicht mit einem weiteren Telefonanschluß zusammen, der in der Wohnung installiert wurde. Einer reicht, sagte sich der Kunde; und außerdem gibt es da ja noch den Mobilfunk.

Aber so schnell wird man die Telekom nicht los. Die läßt nicht locker vergießt erstmal traurige Tränen in der Kündigungsbestätigung. Dann folgte ein Anruf aus der Kündigungshinterhertelefonierabteilung. In einem weiteren Durchgang gab es ein schriftliches Sonderangebot für den Fall, daß man den gekündigten Vertrag doch noch fortsetzen möchte. Ganz schön viel Mühe, die sich die Telekom macht, um einen kleinen Privat(!)-Kunden nicht zu verlieren.

Ein (letzter?) Versuch, nachdem die ganze Verlaß-mich-nicht-Bettelei nicht gefruchtet hatte, kam kürzlich mit der Post:

Kundenservice

Fünf Euro dafür, daß man sich von einem Call-Center-Agent über die Hintergründe ausfragen läßt. Kein schlechtes Angebot, wenn man sonst nichts zu tun hat.

Das Verhalten der Telekomiker ist aber nachvollziehbar. Bei uns bekommt der Mandant nach Abschluß des Mandats auch noch eine freundliche Nachfrage gemäß dem Motto: „Und? Wie war ich?“.

Selbstverständlich würde es uns gefallen, wenn Sie mit unserer Arbeit zufrieden waren. Sollten Sie jedoch Anlaß zur Kritik haben, lassen Sie uns dies bitte wissen. Denn nur, wenn wir unsere Fehler kennen, können wir besser werden. Für Ihren Beitrag dazu bedanke ich mich schon im Voraus.

Ich überlege nun, ob wir auch fünf Euro für eine Rückmeldung ausloben sollen. Und das meine ich noch nicht einmal ironisch.

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