Monatsarchive: April 2015

Fortbildung: Einführung in die Strafverteidigung

Ganz zu Beginn meiner Karriere als Strafverteidiger und als Kanzleigründer hat mich mal ein erfahrender Kollege „gewarnt“: Jetzt noch bist Du Jäger, irgendwann wirst Du zum Gejagten.

Der RAV bildet am 25.4.15 von 10:00 – 18:00 Uhr neue Jäger aus, die fit gemacht werden für den Kampf um’s Recht.

Diese Fortbildung richtet sich an Kolleginnen und Kollegen, die einen Einstieg in die Strafverteidigung wünschen, sowie auch an Referendarinnen und Referendare.

Anhand zahlreicher Fälle und typischer Probleme aus der Praxis will sie einen ersten Einblick verschaffen und Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung aufzeigen, wobei es dabei nicht um abstrakte Theoriediskussionen gehen wird.

Referentin/Referenten
Christina Clemm, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht
Hannes Honecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Ulrich v. Klinggräff, Rechtsanwalt

Die drei Gejagten bieten Gewähr für eine spannende Unterhaltung mit soliden Erfahrungsberichten, und das für kleines Geld. Weitere Infos gibt es auf der Website des RAV.

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SMS-süchtige Richterin?

76695_web_R_by_Paul-Georg Meister_pixelio.deDie Nutzung der neuen Medien hat ein ernormes Suchtpotential. Das ist schon länger bekannt. Heise Online berichtet 2004 bereits:

Immer mehr Menschen in Deutschland sind […] einer krankhaften SMS-Sucht verfallen. Der Psychotherapeut und Buchautor Andreas Herter aus Hannover schätzt die Zahl der Menschen, die zwanghaft Handy-Kurzmitteilungen verschicken und empfangen, auf 380.000.

Seit dieser Zeit hat sich das wohl eher nicht gebessert. Im Gegenteil. Jetzt simsen nicht nur pubertierende Schüler im Unterricht, sondern neuerdings wird auch auf der Richterbank gedaddelt – während laufender Hauptverhandlung.

Aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 059/2015 vom 15.04.2015:

Nach dem Revisionsvortrag hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung eine besitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da diese während der Vernehmung eines Zeugen über einen Zeitraum von 10 Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient habe. Die abgelehnte Richterin räumte die Nutzung ihres Mobiltelefons „als Arbeitsmittel“ ein, gab aber an, nur zwei Kurzmitteilungen versandt zu haben; einen zuvor eingegangen Anruf habe sie nicht angenommen. Die Befangenheitsgesuche richteten sich außerdem gegen den Vorsitzenden Richter, der das Verhalten der Beisitzerin bemerkt, aber nicht unterbunden habe. Das Landgericht hatte die Gesuche als unbegründet zurückgewiesen; insbesondere sei die beisitzende Richterin durch die Bedienung des Mobiltelefons nicht wesentlich in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen.

Die Entscheidung – in dieser Sache findet der Hauptverhandlungstermin am 17. Juni 2015 statt – wird in Schülerkreisen mit Spannung erwartet. Das Ergbnis ist allerdings vorhersehbar.

Bei Heise heißt es weiter:

Viele Patienten seien auch am Arbeitsplatz auffällig geworden. Bei den Erwachsenen seien häufig allein stehende und einsame Menschen oder so genannte „soziale Absteiger“ betroffen, sagte Herter.

Ich denke, selbst nach einer für die Richterin günstigen Entscheidung wird die Karriere der Richterin am Landgericht Frankfurt am Main eher nicht steil nach oben zeigen.

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Bild: © Paul-Georg Meister / pixelio.de

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Neuköllner Casino

Wenn Neuköllner Beamte um 11 Uhr Pause machen, gehen sie in’s Rathaus-Casino:

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Dort wird man mit einem freundlichen „Mahlzeit!“ begrüßt. Was nicht – wie im Süden – „Guten Appetit“ bedeutet, sondern ein fröhliches „Herzlich Willkommen zur Mittagspause!“ in einer 60er Jahre-Atmosphäre. Gefällt mir, gerne wieder.

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Gedanken zum Stundenlohn eines Pflichtverteidigers

Der Pflichtverteidiger wird nach festen Gebührensätzen entlohnt. Hier mal ein Rechenbeispiel, das mir bei der Lektüre eines Beitrags des Kollegen Detlef Burhoff in den Sinn gekommen ist.

Es finden Hauptverhandlungstermine vor der Strafkammer beim Landgericht statt – also der Standardfall einer Pflichtverteidigung.

Dafür bekommt der Pflichtverteidiger eine Vergütung in Höhe von 256 Euro (RVG VV 4114), wenn von 09:00 bis 14:00 Uhr verhandelt wird. Geht es nach der Mittagspause weiter, also bis 17:00 Uhr gibt es nochmal einen Zuschlag (RVG VV 4116) in Höhe von 128,00 Euro, also insgesamt 384 Euro. Auf die Stunde runtergerechnet sind das 48 Euro.

Unberücksichtigt sind bei dieser Beispielrechnung die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Zeit für Mandantengespräche und der sonstiger Zeitaufwand, die jedoch mit dieser pauschalen Gebühr als abgegolten gelten.

Dieser Stundenlohn ist die Gegenleistung für die Arbeit des Verteidigers eines Mandanten, bei dem es – nach Vorstellung der Staatsanwaltschaft – in der Regel um eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 bis zu 15 Jahren geht.

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Rocker auf die Galerie

Das wäre doch mal ein lohnenswertes Ziel für einen Run – einen Ausflug – des „Bandidos MC“: Zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dort verhandelt nämlich der 3. Strafsenat am 11. Juni 2015 über die sogenannten „Kuttenverbote“.

Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 061/2015 vom 16.04.2015:

Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf, gegen das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts verstoßen zu haben, aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher Vereine der Rockergruppierung „Bandidos“ in Unna und Bochum. Der Vereinscharakter wird wesentlich durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt. Durch Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 23. April 2012 wurden der Verein „Bandidos MC Chapter Aachen“ einschließlich seiner Teilorganisationen sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen dieses Vereins verboten. Das Verbot ist bislang nicht rechtskräftig, allerdings sofort vollziehbar. Mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21. April 2010 wurde der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster“ rechtskräftig verboten und die öffentliche Verwendung seiner Kennzeichen untersagt. Am 1. August 2014 trugen die Angeklagten auf offener Straße Lederwesten, die sie aufgrund des auf der Weste angebrachten Ortszusatzes „Unna“ bzw. „Bochum“ als Mitglieder dieser Bandidos-Vereine auszeichneten. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG strafbar gemacht haben, weil es sich bei den Lederwesten nicht um Kennzeichen der von den Verbotsverfügungen betroffenen Vereine gehandelt habe.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision.

Je nach Signal, das die Bundesrichter geben, könnten die Kutten auf der Rückfahrt wieder übergezogen werden. Eine abschließende Entscheidung ist jedoch am 11. Juni eher nicht zu erwarten.

Unbedingt vormerken:
Für das Angebot des Gerichts, nach der Verhandlung einen Rundgang zu machen, sollten die Banditen ausreichend Zeit einplanen:

Besuchergruppen haben die Möglichkeit, nach vorheriger Anmeldung an einer Verhandlung eines Strafsenats oder eines Zivilsenats mit anschließender Führung über das Gelände des Bundesgerichtshofs teilzunehmen. Die Besucherinnen und Besucher werden von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut.

Das gäbe sicherlich ein paar nette Schnappschüsse für die Bikers News.

Aber Obacht:
Es könnte für anreisende Rocker schwierig werden, zum Gericht zu kommen: Die „Anfahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe“ funktioniert offenbar nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto, nicht mit dem Mopped. Aber zu Fuß und mit einem Navigationsgerät sollte es dann klappen: Koordinaten: 49.006559, 8.395644.

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Peepshow in der JVA

499883_web_R_by_Miriam Trescher_pixelio.deDie Verhältnisse in „unseren“ Haftanstalten waren vor ein paar Tagen schon einmal Thema; ich hatte hier im Blog über Schlafentzug und Voyeurismus berichtet.

Nun berichtet das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 15. April 2015 über eine weitere Variante der Guantanamoisierung der Knäste:

Der Beschwerdeführer war […] in der Justizvollzugsanstalt Kassel I untergebracht. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die für den 8. September 2010 vorgesehene Behandlung in der Zahnarztsprechstunde nicht gewährleisten konnte, begann der Beschwerdeführer gegen seine Haftraumtür zu schlagen und zu treten. Im weiteren Verlauf wurde er unter Anlegung von Handfesseln in einen besonders gesicherten Haftraum mit durchgehender Kameraüberwachung verbracht und dort nach Entfernung der Handfesseln vollständig entkleidet. Erst am nächsten Tag erhielt er eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material. Am 10. September 2010 wurde er in seinen Haftraum zurückverlegt.

[…]

In der Zelle sei es kühl gewesen. Die Toilettenspülung habe nicht funktioniert und es habe auch kein Toilettenpapier gegeben. Er habe nicht einschlafen können, weil er gefroren habe.

Das sieht die Leitung der Justizvollzugsanstalt erstens ganz anders und zweitens sei alles halb so wild gewesen. Die Richter beim Landgericht, die über die Beschwerde des Häftlings zu entscheiden hatten, schlossen sich dieser Ansicht an, ohne sich die Sache überhaupt erst einmal etwas genauer anzuschauen.

Eine andere Ansicht vertritt das Bundesverfassungsgericht:

Soweit der Beschluss des Landgerichts die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer einen Tag lang vollständig entkleidet in einer durchgängig videoüberwachten Zelle unterzubringen, als rechtmäßig bestätigt, lässt er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erkennen.

Und auch mit dem Ansatz der Strafkammer – das, was der Gefängnisdirektor sagt, stimmt; das muß gar nicht erst geprüft werden! – waren die Verfassungsrichter nicht einverstanden:

Insoweit beruht die Entscheidung auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht detailliert vorgetragen, unter welchen Umständen er von zwei Bediensteten in den besonders gesicherten Haftraum verbracht worden sei und welche erheblichen Mängel dieser aufgewiesen habe. Aufgrund dieser Angaben hätte das Landgericht Nachforschungen anstellen müssen, um dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden.

Wie diese Richter am Landgericht dem Häftling, der sie um Hilfe angerufen hatte, gegenüber auftraten, und wie ernst sie ihre Kontrollfunktion genommen haben, ergibt sich aus diesem Teil der Presseerklärung:

Das Landgericht hat aber weder den Beschwerdeführer, die mit ihm unmittelbar befassten Vollzugsbediensteten, noch die ihn untersuchende Ärztin persönlich angehört, um sich einen Eindruck von den Vorgängen zu verschaffen. Zudem wäre in Betracht gekommen, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die die Dienstaufsichts-beschwerde betreffenden Akten beizuziehen.

Daß die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Landgericht von den Richtern am Oberlandesgericht gehalten wurden, setzt der ganzen Sache noch die Krone auf.

Leider hat das Verfassungsgericht die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nur aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Naheliegend wäre es gewesen, die beteiligten Richter und die JVA-Leitung nackt auszuziehen, einen Tag lang in einen videoüberwachten Haftraum zu sperren und die Szenen im (mit allen Gefangenen voll besetzten) Kinosaal der JVA auf eine Großbildleinwand zu übertragen.

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Bild: © Miriam Trescher / pixelio.de

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Lex Görli – Die Ausführungsbestimmungen zu § 31a BtMG

Damit wir wissen, wovon die Rede ist, wenn aus der „Lex Görli“ zitiert wird. Hier gibt es die

Lex Görli

aus dem Amtsblatt Berlin ABl. Nr. 14/10.04.2015.

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Besten Dank an Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke für den Hinweis auf die Veröffentlichung.

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Die Karriere einer Staatsanwältin

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes verbreitete in der Pressemeldung Nr. 053/2015 vom 09.04.2015 die Optimierung der Frauenquote beim BGH:

Drei neue Richterinnen am Bundesgerichtshof

Das sei ihnen gegönnt.

Bemerkenswert finde ich diese Information (Hervorhebungen durch mich):

Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer ist 45 Jahre alt. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung trat sie 1996 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Dort war sie zunächst bei der Staatsanwaltschaft Landshut und im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig, wo sie im März 1999 zur Regierungsrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde. Im September 1999 erfolgte ihre Ernennung zur Richterin am Landgericht Landshut. Im November 2005 kehrte sie als Gruppenleiterin zur Staatsanwaltschaft Landshut zurück. Von Mai 2008 an war Frau Wimmer – anfänglich im Abordnungsverhältnis – bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig, wo sie im Juni 2008 zur Oberstaatsanwältin befördert wurde. Seit März 2011 leitete sie bei der Staatsanwaltschaft München I wirtschafts- bzw. korruptionsstrafrechtliche Abteilungen.

Und für welches Rechtsgebiet ist die für das Richteramt befähigte erfahrene Strafjuristin vorgesehen? Richtig, fürs Zivilrecht:

Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Frau Wimmer dem schwerpunktmäßig für das Werkvertrags-, Handelsvertreter- und Zwangsvollstreckungsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zugewiesen.

Ich gratuliere!

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Inhaltsleere Zustellungen

Nicht überall ist das drin, was draufsteht. Und wenn’s drauf an kommt, was drin ist, kann dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.08.2014 zum Aktenzeichen: 3 O 322/13 ganz nützlich sein.

Das Problem:
Die Behörde oder das Gericht möchte ganz sicher sein, daß ein Schreiben den Bürger erreicht. Und im Zweifel soll das dann auch noch nachweisbar sein.

Die Lösung:
Für diesen Zweck hat man vor langer Zeit die förmliche Zustellung erfunden. Das Schriftstück – zum Beispiel ein Strafbefehl – wird vom Absender, also vom Gericht, in einen gelben Umschlag gesteckt und auf den Weg gebracht.

Der Postbote soll dann versuchen, diesen gelben Umschlag mit dem Strafbefehl an den Mann oder an die Frau zu bringen, am besten durch persönliche Übergabe. Ist der Herr oder die Dame aber nicht im Hause, steckt der Briefträger den Umschlag schlicht – ersatzweise – in den Briefkasten. Und über das, was er da gemacht hat, führt er Protokoll, das Zustellungsprotokoll. Mithilfe dieser Zustellungsurkunde gelingt der Behörde, oder hier dem Gericht, der Nachweis, daß die häßliche Nachricht ihren Adressaten erreicht hat.

Die Folgen:
343594_web_R_K_B_by_Marvin Siefke_pixelio.deDas führt in solchen Fällen immer dann zum Streit, wenn beispielsweise der Briefkasten geplündert wurde. Oder der Zusteller den Brief in den falschen Kasten gesteckt hat – zum Beispiel bei J. Müller statt bei P. Müller.

Gerade bei Adressaten von unangenehmen Briefen kommt überproportional häufig die Post weg. Das juckt die Behörde und das Gericht aber wenig: Zustellungsurkunde ist Zustellungsurkunde und fertig. Den Nachweis der Briefkastenplünderung oder der Schusseligkeit des Zustellers gelingt so gut wie nie.

Der Beschluß:
Nun hat uns das OVG Sachsen-Anhalt auf eine neue Idee gebracht.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Bescheid der Behörde dem Bürger vollständig, d. h. einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, zugegangen sei. In dem Beschluß des OVG heißt es dazu:

Hierfür spreche die Tatsache, dass ihm der angefochtene Bescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde […] – durch Einwurf in den Briefkasten – ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde begründe als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Beweis des Gegenteils […] sei vom Kläger nicht erbracht worden.

Soweit der Standard. Nun kommt’s aber:

Die Postzustellungsurkunde [erbringt] nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück […] am fraglichen Tage […] in der angegeben Weise […] unter der angegebenen Anschrift – hier nach dem vergeblichen Versuch der persönlichen Aushändigung – durch den benannten Postbediensteten zugestellt worden ist.

Mit anderen Worten: In der Urkunde wird dokumentiert, daß der Postbote einen Brief in den Briefkasten geworfen hat. Der Haken ist aber folgender:

Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft der Urkunde nicht (zugleich) auf die hier streitbefangene Frage, ob das zumal im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist, mithin der angefochtene Bescheid mit einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder ob dies versehentlich unterblieben ist. Hierzu finden sich in der Postzustellungsurkunde naturgemäß keinerlei Angaben; der Postzustellungsurkunde kommt insoweit auch keine Beweiskraft zu.

Und genau das ist das Sensationelle
Wenn der Inhalt des gelben Briefes nicht nachgewiesen wurde und der Adressat bestreitet, daß alle wesentliche Bestandteile im Umschlag steckten, hat die Behörde oder das Gericht ein Problem. Sie trägt die Beweislast. Fehlt die Rechtmittelbelehrung – oder gelingt wie in dem entschiedenen Fall der Behörde der Nachweis nicht, daß die Belehrung im Brief drin war – läuft auch keine Rechtsmittelfrist. Dann kann ein Rechtsbehelf nicht zu spät erhoben worden sein. Fehlt sogar die letzte Seite eines Strafbefehls mit dem Beglaubigungsvermerk, ist die unvollständig zugestellte Entscheidung insgesamt nicht wirksam.

Die Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt ist ein gewichtiges Argument für die Verteidigung, z.B. in Strafbefehlsverfahren. Daran soll der Strafverteidiger immer denken, wenn der Mandant die Frage nach der Vollständigkeit des Inhalts mit: „Weiß ich doch nicht!“ oder ähnlich beantwortet.

Hinweis auf die Entscheidung gefunden beim Rechtsindex; besten Dank!
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Bild Briefkästen: © Marvin Siefke / pixelio.de
Das ursprüngliche Bild oben (Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Gegoogelte Journaloiden

Ich hatte vor einiger Zeit über die Gossenschreiber Florian Flade und Lars-Marten Nagel einen kleinen Blogbeitrag geschrieben. Dieses Borderline-Publizisten-Duo Flade-Nagel vertrat die Ansicht, sich über Grenzen hinweg setzen zu müssen, die für einen handwerklich sauberen Journalismus kein Problem darstellen.

Nun berichtete mir ein befreundeter Kollege, daß ich mit meinem Eindruck, den ich von Florian Flade und Lars-Marten Nagel gewonnen hatte, nicht daneben gelegen habe. Nicht nur in dem von mir berichteten Fall scheinen sich die Herren Flade und Nagel daneben benommen zu haben.

Der Kollege beschrieb einen „dummdreisten Rechercheversuch“ dieses Lars-Marten Nagel, der mit einer sofortigen Vom-Hof-Jagung endete. Spannend an diesem Bericht war auch, daß der Kollege bei seiner Google-Suche nach dem Namen Nagel auf meinen Blogbeitrag gestoßen ist.

Ich habe dem Kollegen mit dem bekannten Zitat von Max Goldt geantwortet, der über das bekannteste Springerblatt, für dessen Herausgeber auch Florian Flade und Lars-Marten Nagel arbeiten, zutreffend schreibt:

Diese Zeitung ist ein Organ der Niedertracht. Es ist falsch, sie zu lesen. Jemand, der zu dieser Zeitung beiträgt, ist gesellschaftlich absolut inakzeptabel. Es wäre verfehlt, zu einem ihrer Redakteure freundlich oder auch nur höflich zu sein. Man muß so unfreundlich zu ihnen sein, wie es das Gesetz gerade noch zuläßt. Es sind schlechte Menschen, die Falsches tun.

Das Zitat paßt hervorragend auf diese beiden Hetzschriftsteller. Liebe Kollegen, jagt sie vom Acker, diese Jungs und Mädels von der Springerpresse, wenn sie sich bei Euch melden. Wer so arbeitet wie die, verdient unser Vertrauen nicht.

Update:
Es gibt auch noch andere, die sich über unsaubere Praktiken von Lars-Marten Nagel beschweren. Das „Internationale Wirtschaftsforum Regenerative Energien“ berichtet über …

… die Methoden der beiden Journalisten Lars-Marten Nagel und Marc Neller, die zum „Investigativteam“ der „Welt“-Gruppe gehören.

Das in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen Prokon beschwerte sich über “reißerisches Bildzeitungs-Niveau” und über „verbreitete Lügen“ der Text-Paparazzi, die selbstüberschätzend von sich als „Investigativ-Journalisten“ sprechen.

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