Monatsarchive: Mai 2015

Strafmaßerwägungen aus der Schießbude

Der Oberstaatsanwalt plädiert.

Für den Angeklagten spricht, daß der Auszug aus dem Bundeszentralregister keine Eintragungen enthält.

Gleichwohl darf die schwere Tat nicht vergessen werden, die er [vor einem Vierteljahrhundert. crh] begangen hat.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte sich lange Zeit im Ausland aufgehalten hat und deswegen keine Straftaten von ihm registriert werden konnten.

Ich werde den Oberstaatsanwalt irgendwann einmal fragen, auf welcher Kirmes er sein Staatsexamen geschossen hat.

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Überraschende Wende beim Pillendienst-Verfahren

97589_web_R_by_Klicker_pixelio.deIn dem Parallel-Verfahren wurde durch den Tod des Schöffens alles wieder auf Null gestellt. Das hat den Terminsplan der Strafkammer explodieren lassen.

Die Staatsanwaltschaft (!) hatte zudem im Termin am vergangenen Donnerstag Beweisanträge gestellt, die (nach übereinstimmender Ansicht aller Prozeßbeteiligten) dazu geeignet waren, das Verfahren auf die Langstrecke zu schicken und den Terminsplan der Kammer mindestens für die nächsten 18 Monate auszubuchen.

Diese Prozeßsituation hat die Verteidigung des Hauptangeklagten zum Anlaß genommen, den Richtern ein Angebot zu machen, das sie nicht ablehnen können: Ein Geständnis im Sinne der Anklage.

Das erwartete Strafmaß könnte dann in einem Bereich liegen, zu dem man der Verteidigung des Hauptangeklagten mit sehr großem Respekt gratulieren muß.

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Bild: © Klicker / pixelio.de

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BGH: Besonders gesicherter Haftraum

Die drei Buchstaben „B“, „G“ und „H“ werden nicht immer nur für ein bekanntes Gericht in Karlsruhe und Leipzig genutzt, sondern auch im Knast.

Wozu ein besonders gesicherter Haftraum gut sein kann, ergibt sich aus dieser Information der JVA Moabit an mich als Verteidiger:

JVA-BGH
Wer in einem solchen bgH untergebracht ist, hat sicherlich keine gute Unterhaltung. Darin befindet sich nichts. Gar nichts. Überhaupt nichts.

Die sich anschließende besondere Beobachtung kennt man mittlerweile aus ein paar aktuellen und spektakulären Verfahren, über die ich hier und hier auch schon berichtet habe.

Und wenn man nun noch weiß, daß der bgH-Insasse im Knast sitzt, weil man ihm vorwirft, unerlaubt Betäubungsmittel zum Eigenbedarf angekauft hat (kein Handel, keine Weitergabe, kein gar nichts), und erst die Inhaftierung zu der Notwendigkeit der Unterbringung in den bgH geführt hat, macht man sich schonmal so seine Gedanken.

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Bild: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Der Zufallsfund und die Fahrerlaubnis

Nichts ist mehr sicher, wenn die Polizei erst einmal in der Wohnung steht und einen Durchsuchungsbeschluß auf den Tisch legt. Auch nicht die Fahrerlaubnis.

Gegen den Mandanten wurde wegen einer kleineren Wirtschaftsstrafsache ermittelt. Eines frühen Morgens standen vier Beamte mit einem Beschluß des Amtsgerichts auf der Matte der elterlichen Wohnung. Das, wonach man gesucht hatte, hat man nicht gefunden. Nur ein Plastiktütchen mit ein paar getrockneten Pflanzenteilen, im alten Jugendzimmerschrank. Das war dann das Erfolgserlebnis für die Durchsuchungsbeamten, das ihnen den Tag gerettet hatte.

Ich konnte den Mandanten aber beruhigen. Das Wirtschaftsstrafverfahren wurde eingestellt und nun wird noch wegen dieses vergammelten Rauchkrauts ermittelt. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird es viel Rauch um nichts geben; das wird auch in Brandenburg nicht zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Mandanten führen.

Aber das hier führt zu erheblichen Kopfschmerzen (die Hervorhebungen sind von mir. crh):

Zufallsfund

Diese Mitteilung ist der Beginn einer wunderbaren Freundschaft zwischen dem Mandanten und der Fahrerlaubnisbehörde.

Und sie führt zu einer Vertretung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht Tobias Glienke in dem sich nun anschließenden Verfahren, mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet wurde.

Wenn es dem Mandanten nicht gelingt, die erweckten Zweifel der Behörde an seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zerstreuen, darf er sich nach den Preisen für die Monatskarte der Deutschen Bahn erkundigen. Die finanziellen Aufwendungen für die Zerstreuung hat er von uns erfahren: Sie liegen im vierstelligen Bereich.

Also, Vorsicht: Der Besitz auch von geringen Mengen Cannabis kann ernsthaft teuer werden. Selbst dann, wenn das uralte Marihuana im längst geräumten Kinderzimmer gefunden wird.

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