Das Landgericht Köln hat dem „Medienhaus Axel Springer“ attestiert, rücksichtslos mit den Persönlichkeitsrechten anderen umgegangen zu sein. Die penetranten Schreihälse aus dem Springer-Hochhaus wurden heute verurteilt, an Herrn Jörg Kachelmann 635.000 Euro zu zahlen – der symbolische Ausgleich für rechtswidriges publizistisches Mißverhalten.
Die Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG ist kein rechtsfreier Schutzraum für die Meister der Tiefschlagzeilen. Die Journaloiden aus dem Hause Springer leisten dem für unsere Demokratie schlechthin konstituierenden Grundrecht immer wieder Bärendienste und versuchen die Entleerung ihrer verbalen Kathederbeutel mit der Freiheit der Berichterstattung zu rechtfertigen. Das Landgericht Köln hat mit dem „Schmerzensgeld“ in dieser Rekordhöhe eindrucksvoll gezeigt, daß die Würde eines Menschen nicht nur ein Konjunktiv ist.
Die 635.000 Euro tun dem Springer-Konzern sicherlich nicht sonderlich weh. Die damit verbundene Mißbilligung dieser wiederholten Rechtsbrüche hingegen wird die #FieseFriede aber sicherlich spüren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Trotzdem schon mal meinen Glückwunsch an Herrn Jörg Kachelmann und seinen Prozeßbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Ralf Höcker, für diesen Etappensieg.
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Bild: © Hartmut910 / pixelio.de
Yepp, den Glückwünschen kann ich mich nur anschließen. Hätte mit dieser Summe nicht gerechnet.
Das ist etwa fünfmal so viel, wie Herr K. bekommen hätte, wenn ihm der Vorstandsvorsitzende von Springer ein Auge ausgeschlagen hätte. Nur so zum Vergleich.
Und es ist meiner Meinung nach immer noch zu wenig. Wobei ich auch der Meinung bin das Schmerzensgeld, Haftentschädigung und Schadenersatz in DE besser geregelt werden müssten.
„Kathederbeutel“, bewusster Wortwitz oder Typo? ;-)
Die BILD verkauft das ganze aber eher als Sieg. :-) http://www.bild.de/news/inland/urteil/gericht-entschied-ueber-kachelmann-klage-42775384.bild.html
verlorengewonnen (selbstverständlich!) haben.Daß es sich im Übrigen bei dem Autor um einen hochqualifizierten Spezialisten handelt, der sich mit Prozeßberichterstattung bestens auskennt, zeigt dieses Zitat:
Und: Bild lügt!
crh
Anderer Ansicht ist offenbar das Landgericht:
Mit „Katheder“ funktioniert der Witz nicht. Gemeint ist wohl „Katheter“ – oder welche Art Beutel soll an einem Lesepult hängen?
Trotzdem ist das für Textlaien einigermaßen verzeihlich. Mir ist schon eine seinerzeit vielbeschäftigte Übersetzerin begegnet, die in einem Text „Karfunkel“ gemeint, aber „Karbunkel“ geschrieben hat. Dieser schöne Lapsus wurde dann sogar gedruckt, weil der Korrektor ebenfalls einen schlechten Tag hatte.
Der Mann heiß Garfunkel – mit G ;-)
Einerseits ist das natürlich eine gute Nachricht.
Andererseits dürfte die Summe dennoch deutlich unter dem Mehrumsatz liegen, den Springer durch die Kachelmann-Berichterstattung erwirtschaftet hat. Abschreckende Wirkung hat das Urteil also leider nicht.
kommentierenim Inhalt zu verbiegen versuchen, lassen das deutlich werden. crhFrage zum Verständnis.
Ich habe verschiedentlich gelesen, dass Hr. Kachelmann auch die Anwaltskosten für die Bild-Anwälte übernehmen müsste. Ist das tatsächlich so? Wenn dem so ist, mit was für eine Summe kann man bei den Anwaltskosten der Springer-Anwälte rechnen?
Drittens, mit welchen Anwaltskosten darf Hr. Kachelmann rechnen?
Und Viertens, wie hoch sind die reinen Verfahrenskosten, sprich Kosten für die Gerichtsverhandlungen?
Über eine kurze und verständliche Antwort mit ein paar Zahlen freue ich mich.
@ Jürgen:
Die konkreten Fakten sind mir nicht vertraut. Bei einem Streitwert von EUR 2,25 Mio. werden aber hinsichtlich der Anwaltskosten eine Verfahrensgebühr von EUR 11.001,90 und eine Terminsgebühr von EUR 10.155,60 ausgelöst. Es scheint aber so, als habe Kachelmann zwei Gesellschaften verklagt. Wenn er beide gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen hätte, würden sich diese Anwaltskosten noch einmal fast verdoppeln. Diese Kosten (plus ggf. angefallene Auslagen) können die Springer-Gesellschaften in Ansatz bringen (allerdings nur in der zugesprochenen prozentualen Höhe).
Kachelmann kann in gleicher Höhe Anwaltskosten in Ansatz bringen, die ihm dann in teilweise von den beiden Beklagten zu erstatten sind.
Erstattungsfähig sind nur die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausgelösten Honorare. Sollte darüber hinaus mehr angefallen sein, weil die Parteien Honorarvereinbarungen abgeschlossen haben, die eine höhere Vergütung vorsehen, dann bleiben die Parteien auf diesen Kosten in jedem Fall sitzen. (Bei diesem Streitwert sollte es wohl noch möglich sein, Presserechts-Anwälte zu finden, die nach RVG abrechnen.)
Gerichtskosten liegen bei bei knapp EUR 30.000 (oder knapp EUR 60.000), wenn beide Gesellschaften auf die volle Summe in Anspruch genommen worden sind.
Die vorstehende Berechnung berücksichtigt nicht evtl. angefallene Auslagen, MwSt, etc. Die Details würden hier wohl den Rahmen sprengen.