Es gibt immer wieder mal ein Problem, das ein Strafverteidiger nicht ad hoc lösen kann, obwohl er es vielleicht lösen könnte.
Einmal angenommen, der Verteidiger hätte seine Kopien noch im Schrank oder auf der Festplatte:
Gern können die Antworten in den Kommentaren begründet werden. Es wäre dabei interessant, wenn Sie sich outen würden als „Mandant“ oder als Angehöriger der „Justiz“; ich denke, die Wahl wird vom jeweiligen Status des Wählenden abhängen, nur bei den „Verteidigern“ bin ich mir sicher, wohin das Ergebnis tendiert. Für mich selbst habe ich eine Entscheidung getroffen.
Als Mandantin wähle ich Antwort 2. Als Verteidigerin würde ich diplomatisch Antwort 3 wählen ;-)
keinesfalls, die sollen mal selber auf Ihre Sachen aufpassen. Und als Mandant erwarte ich von meinem Anwalt nicht noch Material an die Ankläger zu liefern.
Als Strafverteidiger ist man natürlich ausschließlich seinem Mandanten verpflichtet und nicht der Gegenseite, welche eine feindliche Position einnimmt und nach dem Leben und der Freiheit des Mandaten trachtet….
Im umgekehrten Falle, der Verteidiger würde ausversehen dem Staatsanwalt etwas weiterleiten das die Tat beweisen würde aber nur unbeabsichtigt an den Staatsanwalt ging, würde der Staatsanwalt dieses zu Unrecht erlangte Dokument vernichten und/oder dem Verteidiger zurück geben und so tun als hätte er das nie gesehen?
Ich „oute“ mich hier als Verteidiger des Rechts gegen das Unrecht des Staates und seine Handlanger. Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand Pflicht.
In diesem Regime muß man sich weniger vor angeblichen Verbrechern schützen, sondern viel mehr vor dem Staat und seinen Handlangern. Meine persönliche Freiheit wird von dem brd-Staat jedenfalls deutlich mehr bedroht und eingeschränkt wie von irgendeinem sog. „Verbrecher“.
Als Verteidiger würde ich für „Huch, die Aktenkopien wurden versehentlich gelöscht/vernichtet“ stimmen. Als Mandant für „Auf keinen Fall; er ist schließlich nur seinem Mandanten verpflichtet“
Hängt davon ab, was dem Mandanten nutzt. Was machte eigentlich ein Gericht daraus; § 205 StPO analog (vorübergehende Abwesenheit nicht des Angeschuldigten, sondern der Sache selbst)?
Auch wenn es sicherlich keinen Rechtsanspruch der StA auf Übersendung gibt, würde ich als Anwalt – nach einer Einzelfallprüfung, ob ich zu dem/der StA/in ein gutes Verhältnis habe – die Aktenablichtung übersenden.
Überraschenderweise kann es ja mal vorkommen, dass zwischen Verteidigung und StA auch mal ein gutes Verhältnis besteht.
Sollte der Kollege bzw. die Kollegin von der StA jedoch eher einer von der anderen Sorte sein, würde ich wohl auch Variante 3 in Betracht ziehen.
Huch, versehentlich gelöscht.
Ich sehe eindeutig die Pflicht, keine Akten zu übersenden (sprich: die Strafverfolgung möglich zu machen). Diese Debatte kann man sich aber sparen, wenn die eigenen Kopien versehentlich gelöscht wurden. Daher ist die Alternative „Huch“ mE stressfrei und korrekt.
Wenn es dem Zwecke dient, für seinen Mandanten das bestmögliche Ergebnis herauszuholen, dann würde ich als Anwalt keine Kopien anfertigen bzw. gar keine besitzen. ;-)
Carsten, schreibe an den Gerichtspräsidenten!
Der Brief sollte mit der Redensart:
Was Hänschen nicht lernt…. beginnen.
Im weiteren Verlauf des Briefes sollten die Begriffe Turnbeutelvergesser, Affenstall, alte Achtundsechziger, Chaostruppe, Amtsarsch und Knalltüte auftauchen.
Dann kannst Du der Justiz ein gerahmtes Bild schenken.
Im Bilderrahmen steht:
Getreulich walte.
Auf Ordnung halte.
Solltes Du Goethe, der auch Jurist war, zitieren wollen, empfiehlt sich:
Gebraucht der Zeit.
So schnell geht sie von hinnen.
Doch Ordnung lehrt Euch Zeit bewinnen!
Huch, versehentlich gelöscht.
Bin weder Verteidiger noch Mandant, noch hoffe ich jemals wieder in die Situation zu kommen.
Aber wenn, hoffe ich auf einen Anwalt, der entsprechend die Interessen derer vertritt, die seinen Säckel füllen.
Ich für mich habe früh gelernt, dass man nichts versendet, ohne eine Sicherung zu besitzen.
und bei den heutigen technischen Möglichkeiten lassen sich ganze Aktenberge recht bequem zu elektronischen Archiven umsetzen.
„Hallo liebe Staatsanwaltschaft,
in vorliegender Sache liegt meiner Kanzlei nur ein Auszug aus der Akte vor. Die meinen Mandanten nach hiesiger Auffassung entlastenden Aktenbestandteile können nach Bekanntgabe eines anerkannt sicheren Übertragungsweges übersandt werden.
Sollten Aktenbestandteile fehlen, wurden sie diesseitig für nicht relevant erachtet. Es würde einen zu hohen Aufwand erfordern, Akten vollständig ohne Sinn und Zweck einzuscannen, den hiesigen Kanzleibetrieb organisatorisch und technisch an seine (Kosten-)Grenzen führen.
Die zu weiteren Teilen der Akte gefertigten schriftlichen Notizen, die den weiteren Akteninhalt naturgemäß beschreiben, kann ich Ihnen in meiner Funktion als Verteidiger freilich nicht übersenden.“
Auch können keine Aktenbestandteile übersendet werden, die mit dem Mandanten besprochen und in der Folge schriftlich – auf dem Blatt der jeweiligen Akte – kommentiert worden sind.“
Na gut, wäre zumindest lustig…
@Roger:
Bezüglich des angeregten Einscannens sämtlicher Akten überschätzen sie die technische, finanzielle und personelle Situation der Staatsanwaltschaften.
Im Übrigen dürfte sich die Akte auch mit dem bei StA, Polizei und Gericht vorhandenen Material rekonstruieren lassen, was halt nur mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Wie wäre es mit Schwärzen der wichtigen/belastenden Textstellen a la Geheimdienstdokumente, so dass nur noch Textteile ohne Sinn übrig bleiben?
@ StA auf Probe.
q.e.d. – es kommt eben auf die Perspektive an. Ich empfehle den Beitrag in StraFo 2004, 229 zu lesen.
Mich würde interessieren wie Sie sich entschieden haben. Werden wir das noch erfahren?
Variante 4, „leider liegt nur noch ein Teil der Akte vor der kurzfristig problemlos übersandt werden kann. Der Rest wäre nur mit hohem Aufwand wieder in eine Form zu bringen die verschickt werden kann.“
Und rausgeben kann man nur das was dem eigenen Mandanten hilft. ;)
Eine Verpflichtung zur Übersendung von Kopien besteht wohl nicht. Natürlich ist der Verteidiger Organ der Rechtspflege. Trotzdem ist er nicht zur Ermöglichung/Erleichterung der Strafverfolgung gegen seinen Mandanten verpflichtet, zumindest solange die Akte nicht in seinem Verantwortungsbereich abhanden gekommen ist (spannend(er) wäre daher der Fall, die Akte wäre nach der Rücksendung durch den Verteidiger nicht bei der Staatsanwaltschaft angekommen).
Es gibt natürlich Gegenstimmen aus der Staatsanwaltschaft (z.B. Rösmann, NStZ 1983, 446), die vermutlich verfasst wurden, nachdem so ein Vorfall passiert und der Verteidiger nicht wirkungsbereit war ;-)
Ich würde mich klar und (knapp) begründet positionen und auf Verständnis bei der Staatsanwaltschaft hoffen. Meines Erachtens bringt es nichts, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, die Aktenkopien seien – ausgerechnet in diesem Fall – versehentlich gelöscht worden. Das glaubt einem ja keiner und man steht als Lügner da, auch wenn es am Ergebnis nichts ändert. Dann lieber klare Kante.
In München ist das Verschwindenlassen von Ermittlungsakten ein besonderer Service der Staatsanwaltschaft in peinlichen Verfahren gegen langjährig gediente Strafverteidiger.
Ich bin Nichtjurist, aber ich würde sagen, wenn es keine Verpflichtung gibt, dass der Verteidiger dem Ankläger die Akten kopieren muss, also wenn das nicht explizit in einem Gesetz steht, dann darf er das nicht tun. Schon gar nicht weil er ein gutes Verhältnis mit einem Staatsanwalt hat. Ein Anwalt, der sein gutes Verhältnis zum StA über die Interessen des Mandanten stellt ist für mich kein guter Anwalt, sondern verkauft einen Mandanten um vielleicht andere besser behandeln zu können.
Einzige Ausnahme wäre, wenn man weiß, dass die Akte auch auf anderem Wege wieder vollständig hergestellt werden kann, dann könnte man so das Verfahren beschleunigen (sofern das dem Mandanten nicht schadet).
Der Anwalt ist seinem Mandanten verpflichtet. Daher würde ich, als Mandant, mir wünschen, dass mein Anwalt mich hierüber informiert und wir zusammen zu einer Lösung kommen. Die Entscheidung was wirklich gemacht wird, sollte dem Mandanten überlassen sein, mit Empfehlungen des Anwalts. Da diese Frage Pauschal nicht zu klären ist, habe ich nicht mit abgestimmt, da es keine Antwort „Es kommt darauf an.“ zur Auswahl gab :)
Ich bin Mandant mit Gerichtserfahrung (einmal mit und einmal ohne Anwalt) und mit Anwalt war definitiv besser, wer hätte es gedacht :)
Akteneinsichtstermin festlegen, in den Kanzleiräumen Samstags, 19-20 Uhr. Nur einige „relevante“ Akten auslegen. :-)
Ich glaube ich würde erstmal gar nicht antworten. Briefe gehen ja auch verloren. Bei Nachfrage kann ja mal jemand suchen gehen, vielleicht ist die Akte ja nicht verloren gegangen.
Zur Herausgabe seiner Kopien verpflichtet kann der Verteidiger nur sein, wenn er selbst für den Verlust verantwortlich ist. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, besteht eine solche Pflicht nicht. Er kann aber seine Unterlagen zur Verfügung stellen, sofern er hierzu die Zustimmung seines Mandanten hat.
Der Mandant ist der Kunde. Er muss es entscheiden.
Man sollte sich bei der Entscheidung aber überlegen, was sinnvoll ist. Die StA wird den Vorgang wegen der verlorenen Akte sicher nicht einstellen. Und wenn man keine Kopie – welche natürlich vorhanden ist – herausgibt, dann könnte das die Stimmung beträchtlich negativ beeinflussen. Gibt man die Akte heraus, möglicherweise mit dem Hinweis dies sei durch den Mandanten veranlasst, dann kann es umgekehrt zu Wohlwollen führen.
Eine politische Entscheidung also, welche man abwägen muss.
Rechtlich gesehen wird der Strafverteidiger sagen können „Bätsch, mach ich nicht“. Das allerdings finde ich nicht richtig. Der Strafverteidiger ist zum verteidigen da, nicht zum vertuschen. Wenn er die Akte in Kopie hat, sollte er – etwa durch ein zu schaffendes Gesetz – zur Herausgabe verpflichtet werden. Genauso wie auch der Staatsanwalt dem Vertei8diger Akteneinsicht geben muss. Gleiches Recht für alle.
@Der wahre T1000:
Gleiches Recht für Alle gibt es nicht. Der Staatsanwalt muss für und gegen den Beschuldigten ermitteln (zumindest lt. Gesetz), der Verteidiger muss nur für den Mandanten agieren, er ist ja nur ein Werkzeug des Beschuldigten, für den der nemo tenetur Grundsatz gilt. Hätte der Beschuldigte selbst Akteneinsicht gehabt, würde ja auch keiner auf die Idee kommen, ihn zwingen zu wollen, sich selbst ans Messer zu liefern.
Oder einfach behaupten man hätte gar keine Kopien angefertigt? Nur Einsichtnahme genommen und Notizen gemacht, welche aber der Geheimhaltung mit dem Mandanten unterliegen?
Vor der Frage, ob man Kopien herausgeben will, stellt sich m.E. die Frage, ob man solche überhaupt herausgeben darf. Wenn es sich um Vorgänge handelt, die die StA nicht ohne Weiteres nachvollziehen kann, habe ich da so meine Zweifel. Nicht umsonst gibt es ein Recht des Verteidigers zur Einsicht in die Ermittlungsakte und nicht umgekehrt, d.h. eine Spezialvorschrift in der StPO fehlt.
Im BDSG fiele mir lediglich § 28 Abs. 2 Nr. 2 b ein, wobei man gerade im Verhältnis des Beschuldigten zum Verteidiger von einem entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse ausgehen muss.
Da zuletzt noch die Einwilligung nach § 4a BDSG bleibt, dürfte es zuletzt auf den Mandanten ankommen.
Ich habe mich für die Option „Huch, die Aktenkopien wurden versehentlich gelöscht/vernichtet “ entschieden, wobei „Auf keinen Fall; er ist schließlich nur seinem Mandanten verpflichtet“ auf dasselbe hinauslaufen würde – herausgeben würde ich die Kopien auf keinen Fall.
Der Verteidiger ist seinem Mandanten verpflichtet und sollte ihm nicht bewusst und / oder bösartig zu dessen Ungunsten in den Rücken fallen, zumal es mir ohnehin fragwürdig erscheint, wie eine Akte „verloren gehen kann“. Jedenfalls ist das nicht das Problem des Verteidigers ;-)
Ich habe mich für ersteres entschieden, da ich denke, dass der Strafverteidiger sich nicht rechtzufertigen hat. Weder besteht eine Verpflichtung zur Herausgabe, noch muss er sich für die Fehler eines anderen Arbeit machen, die nachher gegen ihn und seinem Mandanten verwendet wird.
Nun, würde mich natürlich interessieren, wie sich der Autor entschieden hat. Weihen Sie uns bitte ein, Herr Hoenig! :-)
@RA Fuschi: Sie wissen schon, dass ein Beschuldigter (ohne Anwalt) regelmäßig keine Akteneinsicht bekommt?
@Tim
Diese Idee sollte man nur umsetzen, wenn man nicht vor dem Verschwinden der Akte als Pflichtverteidiger schon Kopierkosten gegenüber der Staatskasse abgerechnet hat. ;-)
@Der wahre T1000:
Das ist nur tlw. korrekt, da Auskünfte und Abschriften nach § 147 VII StPO erteilt werden müssen, wenn die restlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Und dann die Frage zurück: Wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und auf diese Weise Abschriften und Auskünfte aus den Akten erhalten hat, sind Sie der Meinung, dass er diese der StA übergeben müsste, wenn die StA die Akten verliert?
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
unter analoger Anwendung von § 147 Abs. 2 StPO kann eine Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden, da dies den Verteidigungszweck gefährden könnte. Der zuständige Sachbearbeiter wird sich unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald der Abschluss des Verfahrens in unseren Handakten vermerkt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
@ Der wahre T1000
So neu ist § 147 VII StPO ja jetzt auch nicht. Oder wollen Sie sagen, dass regelmäßig die erwähnten Ausnahmen vorliegen?
Ich wähle Option 4:
Mitteilung an die StA:
Wir haben hier nur die Kopien genommen, hinsichtlich derer auch die Kosten übernommen werden. Diese drei Seiten kann ich Ihnen nach derzeit noch nicht erfolgter Rücksprache mit meinem Mandanten sicherlich ebenfalls zur Verfügung stellen. Es handelt sich um die Eingangsverfügung, mein Schreiben mit der Bitte um Akteneinsicht und die diesbezügliche Abverfügung.
@ DonJon – die Kopierkosten für das eigene Schreiben werden grds. nicht erstattet, muss leider auch entfallen ;o)
Wer sagt, denn dass RA Hoenig überhaupt über ein Kopie der Ermittlungsakte verfügt? Wat fott es es fott.
Wie stellt die StA im Falle einer Übersendung die Authentizität (Übereinstimmung) der anwaltlichen Kopien mit der verschwundenen Originalakte sicher – soll das der übersendende RA noch anwaltlich oder gar an Eides statt versichern?
Künftig wäre natürlich die Lösung, die elektronischen Verfahren bei Polizei und StA endlich komplett und revisionssicher auszuführen, was seit beinahe 10 Jahren nicht gelingt – Pech eben.
Ich denke nur, dass statt eines „konstruierten“ Verfahrenshindernisses durch die fehlende Akte eher die Wiederholung der Ermittlungshandlungen drohen mag. Ob dies dann besser für den Mandanten ist …?
Ich kann mir durchaus Situationen vorstellen, in denen es auch im Mandanteninteresse ist, der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen.
Eine Verpflichtung des Verteidigers zur Übersendung der Akte oder einer Kopie derselben sehe ich nicht.
Die Antwort, die sich verbieten sollte, ist das (wahrheitswidrige) Verweisen auf eine gelöschte oder gar nicht kopierte Akte. Es sei Dahs bemüht: „Alles, was der Verteidiger sagr, muß wahr sein, aber der Verteidiger darf nicht alles sagen, was wahr ist.“
„Auf keinen Fall; er ist schließlich nur seinem Mandanten verpflichtet.“
Ich würde einem Anwalt auf die Finger hauen, der ohne meine Zustimmung solche Sachen macht. Das darf ich in meinem Job auch nicht einfach.
Was wäre, wenn ein genervter Staatsanwalt bei einer negativen Antwort einen Durchsuchungsbeschluss beantragt? Ich würde allerdings den Arbeitsaufwand berechnen. 150 € pro Stunde.
Den Verbrecher mit einem Blumenstrauß zur Staatsanwältin schicken.
Die Kopien macht der Verbrecher, der ja seine Briefe an den Anwalt auch noch hat.
Der Verbrecher hat Pfandflaschen gesammelt, um den Copy-Shop zu finanzieren.
Der RA Hoenig verteidigt keine Serienkiller.
Eher Leute, die gekifft haben, oder ein Bonbonpaier vor das Polizeipräsidium geschmissen haben oder etwas gemaust, z. B. eine Rolle Klopapier.
Dann ruft Herr Hoenig noch einmal an und sagt, dass er diesen Verbrecher sauber zusammengefaltet hätte…..
Wetten, dass die Staatsanwältin mit selbergemachtem Kuchen vor der Kanzleitüre klingelt ???
Wetten, dass der Verbrecher ein paar Sozialstunden ableistet?
Als juristischer Laie und angenommener mutmaßlicher Delinquent würde ich darum bitten, daß mein Anwalt die Akte nicht sendet, egal ob er irgendeine oder auch gar keine Begründung nennt.
Warum?
Erstens schon allein wegen einer möglichen Verjährung.
Zweitens könnte jemand aus dem, was NICHT kopiert wurde, Schlüsse ziehen (aber dann sollte ich mir vielleicht sowieso einen anderen Verteidiger suchen, wenn der nicht die ganze Akte, oder? )
Das scheint ja in Berlin schon so häufig vorzukommen, daß es sich offenkundig für die lokale Staatsanwaltschaft lohnt zur Verfahrensvereinfachung einen entsprechenden Textbaustein vorzuhalten.
http://www.fachanwaltstrafrechtberlin.de/hilfe-herr-anwalt-wir-haben-die-akten-verschlampt/
Ich finde es erstaunlich, dass derart viele Voting-Teilnehmer ihren Mandanten freiwillig verraten, obwohl sie als Verteidiger zu seinem Schutz agieren sollen. Auch Erwägungen nach der Lesart, wenn der Staatsanwalt nett ist… Die feige Variante, die eigenen Kopien seien verschwunden oder man habe gar keine gefertigt, zeugt nicht von der richtigen Überzeugung für einen Verteidiger. Uns muss es schlicht egal sein, ob uns jemand böse ist oder wir jemanden mögen, wenn wir die Interessen unserer Mandanten vertreten. Und wenn ich schon die Interessen meiner Mandanten mit allen rechtlich zulässigen Mitteln vertrete, dann muss ich auch die Konfrontation wagen. Wie kann ich als Verteidiger ernst genommen werden, wenn ich mich mit einer Ausrede für meinen Mandanten einsetze? Die Kopien habe ich für die Interessen meines Mandanten gefertigt und nur in dessen Interesse. Wer sie haben will, muss mein Mandant sein oder mich rechtlich davon überzeugen, dass ich keine Wahl habe.
Gäbe ich meine Kopie der Akte nicht heraus, wüßte ich genau, daß „unsere“ StA alsbald mit einem Durchsuchungsbeschluß „unserer“ total kritischen Ermittlungsrichter vor der Tür ständen und sie sich versuchen würden, mit Gewalt zu holen (*Kanzlei verwüst*).
Die Ausrede „habe ich schon vernichtet“ oder „habe ich gar nicht kopiert“, würde mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Urkundenunterdrückung „bestraft“.
Ach, das wäre nach der Rechtsprechung des BVerfG gar nicht erlaubt? Stört hier aber niemanden…
NStZ 1984 Heft 10 – Waldowski : Verteidiger als Helfer des Staatsanwalts
Sind nicht Notizen in der Akte? Die bekonmt der StA sicher nicht.
Zwar bin ich kein Jurist, dennoch bin ich der Ansicht, dass der Verteidiger, den ich eingeschaltet habe, mich zunächst um Erlaubnis fragen sollte, ob ich mit dieser Entscheidung einverstanden bin. Schließlich sollte es hier keine Geheimnisse diesbezüglich geben. Mandat und Verteidiger sollten Hand in Hand zusammen arbeiten.
Desweiteren frage ich mich wie die Staatsanwaltschaft es geschafft hat die Akten zum Verschwinden zu bringen. So etwas sollte niemals passieren.
Nun würde mich brennend interessieren wofür sie sich entschieden haben.
Ich votiere für die Antwort von Herrn Breu (#4): Je nachdem, was dem Mandanten nützt.
Denn bei der Rekonstruktion der Akte kann Entlastendes „verschütt gehen“, das in der Originalakte war, dann nützt dem Mandanten die Verweigerung der Kopie gegebenenfalls wenig.
Andersherum, wenn wenig Möglichkeiten bestehen, was Günstigeres herauszuholen, besteht die größere Chance, dass Belastendes unter den Tisch fällt und die Rekonstruktion vielleicht derart lange dauert, dass wiederum eine überlange Verfahrensdauer beim Strafmaß reduzierend wirkt.
Beides kann richtig und falsch sein. Es hängt vom Einzelfall ab. Eine Tasse Kaffee mit dem Mandanten wäre da wohl eine gute Idee.
Möglicherweise haben die Bestrebungen, die Diktatur einzuführen, zu einem Ressourcennotstand in
der Justiz geführt. Man sollte doch annehmen, dass es für die Anfertigung von Backups, also Doppeln von Akten in elektronischer Form, genug Personal und Material gibt. Dann bräuchte man Rechtsanwälten nicht Briefe schreiben, die ungut wirken.
Wie auch immer: man sollte die Hilfeleistung nach dem RVG als Mandat abrechnen, und zur strafrechtlichen Absicherung den Mandanten um Zustimmung bitten. Es wäre nicht untypisch, wenn die Übersendung eines Aktendoppels durch den Rechtsanwalt an die Staatsanwaltschaft als ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht bewertet wird. Das wäre womöglich das vorläufige Ende der Tätigkeit als Strafverteidiger. In einem entsprechenden Urteil des Anwaltsgerichts Berlin könnte sich der Passus finden, dass sich eine solche Handlungsweise als ein besonders niederträchtiger und krimineller Verstoß gegen die beruflichen Verpflichtungen darstellt. Eine solche unehrenhafte Verhaltensweise könne nur mit einem Vertretungsverbot geahndet werden. Auch der Schutz des rechtssuchenden Publikums sei in Gefahr, wie auch die wirtschaftlichen Interessen des Mandanten.
Andererseits kann Nichtstun zu einer komplikations- behafteten Beschlagnahme führen. Verbunden mit einem neuen Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zu den verschiedenen Delikten des Mandanten, oder aber versuchter Strafvereitelung. Ein Verfahren wegen Begünstigung oder Hehlerei könnte eingeleitet werden. Oder gar Geldwäsche beziehungsweise Beihilfe dazu.
Was, wenn der Mandant sich auf einer schwarzen Liste des Bundeskriminalamts befindet?
Eine solche ( Nicht-)Verhaltensweise könnte die komplette Verwanzung der Kanzlei nach sich ziehen, und eine Datenbank mit zehn Terabyte Umfang betreffend die Aktivitäten der Kanzleiangehörigen, die gefilmt wurden, sowie eine Beschlagnahme der Akte und mithilfe von Bundespolizei und Bundeswehr, da ab dem Zeitpunkt der Nichtrücksendung beziehungsweise einer entsprechenden Erklärung das Etablissement als gemeingefährlich eingestuft werden könnte.
Niemals haut der Carsten seine Leute in die Pfanne.
Das weiß ich von Gluffke und Müller hat es bestätigt.
Was mich allerdings viel mehr irritiert, ist die Tatsache, dass diesmal die Kanzlei Hoenig keine Siegerprämien auslobt.
Sonst gab es Schokolade, Weinflaschen und andere Sachen zu gewinnen.
Müssen wir jetzt alle knappsen, wegen Griechenland?
Ich möchte bitte eine aktuelle Schönfelder-Ausgabe gewinnen oder Gummibärchen oder ein Handbuch des Staatsanwaltes oder sowas, was man immer gebrauchen kann, vielleicht Hundefutter oder Musterurteile über die schwäbische Kehrwoche.
Der Verteidiger ist zwar Organ der Rechtspflege, aber seine Aufgabe ist es, die Belange des Mandanten zu wahren, er ist einseitiger Interessenvertreter. Organ der Rechtspflege bedeutet nicht, dass er die Akten zur Verfügung stellen muss, sondern dass er sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bei der Verteidigung bewegen muss, also z. B. keine falschen Tatsachen wider besseres Wissen behaupten darf. Aktenvorlage daher nur dann, wenn es dem Mandanten nützt, z. B. weil so ein Freispruch zu erwarten ist, bei dem das Gericht die Unschuld des Beschuldigten feststellen wird, also eine Rehabilitation erreicht werden kann.
Das fällt mir dazu ein:
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: Ss 408/04 (I 83)
Beschluss 11.08.2005
Vorinstanzen:
I. Instanz: Amtsgericht Delmenhorst, AZ.: 82 Ds 1039/03
II. Instanz: Landgericht Oldenburg, AZ.: 14 Ns 504/03
Leitsatz:
Ist die Strafakte nach Einlegung und Begründung der Revision des Angeklagten verloren gegangen und lassen sich Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss nicht rekonstruieren, so ist das Verfahren wegen eines nicht auszuschließenden Prozesshindernisses vom Revisionsgericht einzustellen.
Vielleicht hilft es?!
Da die Staatsanwaltschaft die Kostenübernahme zusichert, kommt es darauf an, wer mehr bezahlt. :-)