Befangener Sonderband

Erfahrende Strafkammervorsitzende wollen von Anfang an den Überblick behalten. Deswegen werden für besondere Teile des Verfahrens besondere Akten angelegt. In umfangreichen Verfahren beginnt es mit der Anlage eines „Sonderband (SB) Sitzungsprotokolle“. Weitere beliebte Sonderbände betreffen Teile der Beweisaufnahme.

Einen „Sonderband Ablehnungsgesuche“ braucht es gleich zu Beginn einer Hauptverhandlung eigentlich nicht. Es kommt zwar schon häufiger vor, daß ein Angeklagter unmittelbar nach dem Startsignal einen Befangenheitsantrag stellt. Das hängt mit dem § 25 I StPO zusammen, der fordert, daß bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse ein solches Gesuch angebracht werden muß. Sonst ist es nämlich zu spät.

Über diesen Antrag wird entschieden und dann kann’s weitergehen, da ein Vorsitzender Richter am Landgericht grundsätzlich nie befangen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es in der Literatur durchaus, in der Praxis aber eher sehr selten.

Ziel eines Befangenheitsantrags ist daher auch nicht zuerst die Ablösung des Richters, sondern die Verteidigung signalsiert dem Gericht damit, wo ihrer Ansicht nach Grenzen liegen, die nicht überschritten werden dürfen. Solche Signale werden von professionellen Vorsitzenden entgegen genommen und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch berücksichtigt. Es handelt sich also um die Spielart eines Begrüßungsrituals.

Außerdem will die Verteidigung ggf. ein richterliches Verhalten durch das Rechtsmittelgericht überprüfbar machen; und der Weg dorthin führt dann meist über einen Beschluß, mit dem das Gericht über einen Ablehnungsantrag befindet.

Das, was sich in einem in der Öffentlichkeit interessiert beobachteten Verfahren derzeit zuträgt, hat aber vom Umfang her Seltenheitswert. Noch bevor die Anklageschrift verlesen worden ist, gibt es bereits einen prall gefüllten „Sonderband Befangenheit“:

Befangener Sonderband

Für den Umfang kann es nun mehrere Gründe geben. Zum Beispiel könnten sensible Angeklagte hohe Ansprüche an die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gericht haben. Oder sie werden von Verteidigern vertreten, die ihre Aufgabe ernst nehmen und Fehler der Richter gnadenlos rügen, wenn sie zu Lasten ihrer Mandanten gehen. Denkbar ist aber auch, daß die Richter abzulehnen sind, weil sie schlicht schlecht arbeiten und die Vorschriften, die dem Schutz der Angeklagten dienen, nicht so genau im Focus haben.

Ich kann nach dem bisherigen Verlauf und dem Auftreten dieses Vorsitzenden nicht ausschließen, daß die Ablehnungsgesuche bald in einem SB II Befangenheit gesammelt werden.

Dieser Beitrag wurde unter Potsdam, Prozeßbericht (www.prozessbericht.de), Richter veröffentlicht.

2 Antworten auf Befangener Sonderband

  1. 1
    RA H says:

    Eine Möglichkeit haben Sie ausgelassen und das spricht nicht unbedingt für Sie (und das ist man gar nicht gewohnt).

    • Wenn Sie die Inhalte dieser Ablehnungsgesuche (von denen übrigens nur einer von meinem Mandanten kommt und dessen Themen ich hier im Blog schon erörtert habe) kennen würden, würden Sie die von Ihnen angedachte Möglichkeit genauso ausschließen wie ich – es sei denn, Sie sind einer der abgelehnten Richter. Über die Gründe der anderen Befangenheitsanträge werden wir später noch informiert werden, wenn es der Verfahrensstand erlaubt. crh
  2. 2
    BrainBug2 says:

    @RA H: Welche Möglichkeit hat CRH ausgelassen und warum spricht das nicht unbedingt für CRH??