BGH: Besonders gesicherter Haftraum

Die drei Buchstaben „B“, „G“ und „H“ werden nicht immer nur für ein bekanntes Gericht in Karlsruhe und Leipzig genutzt, sondern auch im Knast.

Wozu ein besonders gesicherter Haftraum gut sein kann, ergibt sich aus dieser Information der JVA Moabit an mich als Verteidiger:

JVA-BGH
Wer in einem solchen bgH untergebracht ist, hat sicherlich keine gute Unterhaltung. Darin befindet sich nichts. Gar nichts. Überhaupt nichts.

Die sich anschließende besondere Beobachtung kennt man mittlerweile aus ein paar aktuellen und spektakulären Verfahren, über die ich hier und hier auch schon berichtet habe.

Und wenn man nun noch weiß, daß der bgH-Insasse im Knast sitzt, weil man ihm vorwirft, unerlaubt Betäubungsmittel zum Eigenbedarf angekauft hat (kein Handel, keine Weitergabe, kein gar nichts), und erst die Inhaftierung zu der Notwendigkeit der Unterbringung in den bgH geführt hat, macht man sich schonmal so seine Gedanken.

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Bild: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht, Justiz, Knast veröffentlicht.

3 Antworten auf BGH: Besonders gesicherter Haftraum

  1. 1
    Karl Ranseier says:

    Dort gibt es auch keine Matratze? Der Häftling muss auf dem nackten (kalten) Boden sitzen oder liegen?

  2. 2
    RA Anders says:

    U-Haft wegen Eigenbedarf, das ist wirklich starker Tobak. Aber vielleicht führt der bgH ja zur Unverhältnismäßigkeit. Für den Mandanten ist es zu hoffen.

  3. 3
    Ex-Knacki says:

    Gibt es in Berlin kein Haftkrankenhaus? Dahin kommen in anderen Bundesländern Gefangene auf Entzug. Oder in eine Video-Zelle. Der BGH ist eigentlich für Problemfälle (Randale) gedacht…