Drei-Zwei-Eins: Strafbefehl

Unsere Mandanten bekommen den Strafbefehl vom Gericht zugestellt. Ob sie wollen oder nicht.

Offenbar gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, an einen Strafbefehl zu kommen:

ebay-Strafbefehl

Vielleicht sollte man dem Bundesjustizminister mal einen Vorschlag für die Reformierung der §§ 407 ff StPO und des Strafbefehlsverfahrens unterbreiten.

Dieser Beitrag wurde unter Kanzlei Hoenig Info, Strafrecht veröffentlicht.

5 Antworten auf Drei-Zwei-Eins: Strafbefehl

  1. 1
    Helge says:

    Wie stelle ich mir die passende Google-Suche vor, mit der es zu diesem Anzeigensuchergebnis kann? Hat da der erfahrene Strafverteidiger mal kurz nachgeschaut, was so ein Strafbefehl eigentlich ist?

  2. 2
    Stefan says:

    Das wäre gute Lösung für alle Straftäter, die seinen Strafbefehle / Urteile bei eBay „abladen“ wollen.

  3. 3
    asca says:

    Zum „Abladen“ von Strafbefehlen, würde ich dann gleich den Tausch- und Verschenkmarkt der BSR empfehlen.

    „Tausche Strafbefehl 1-Monat Fahrverbot gegen 3 Packungen Zucker von Aldi“ heißt es dann dort.

    Wenn man’s ganz dringend los werden möchte, kann man’s dort natürlich auch einfach nur verschenken.

  4. 4
    Das Grauen says:

    Onlinehändler sollten wirklich einmal überdenken, ob sie weiterhin so tun wollen, als ob jeder Begriff, den man in einer Suchmaschine eingibt, bei ihnen erhältlich wäre. Mir ist diese Unsitte vor einigen Wochen auch unangenehm aufgefallen, als ich via Yahoo nach (wissenchenschaftlichen!) Artikeln über Nazipropaganda gesucht habe. Ganz oben bei den Treffern stand der Hinweis von Amazon, daß ich dort Nazipropaganda in „Riesen-Auswahl“ finden würde! Und auch bei einer neuerlichen Überprüfung gerade eben wurde mir „Mein Kampf“ von Amazon angeboten, „kostenlose Lieferung möglich“, und Ebay offeriert „Tolle Angebote“ für „Hakenkreuz“. Mal abgesehen davon, daß dieses Werbeverhalten extrem unseriös ist, aber ist nicht sogar schon der Versuch des Vertriebs solcher Produkte strafbar? Das sollte ich mal einen Anwalt fragen. Ist hier zufällig einer?
    :)

  5. 5
    Das Grauen says:

    Hmm, hab’s gerade mal nachgeschlagen: In § 86 StGB steht nichts davon, daß der bloße Versuch, Nazi-Propaganda zu vertreiben, strafbar wäre. Auf der anderen Seite, woher soll der überraschte Suchmaschinen-User wissen, daß nicht tatsächlich bei Amazon „Mein Kampf“ oder bei Ebay Hakenkreuze erhältlich sind? Vielleicht sollte man als besorgter Bürger einfach mal die entsprechenden screenshots an die Staatsanwaltschaft schicken, selbstverständlich mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß dies zur Information geschieht und keine Anzeige darstellt (könnte ja sonst teuer werden, siehe Fall Mollath). Ob das was helfen würde, diese unseriöse Werbung abzustellen?
    :-/