Entschuldigte Arme und faule Beine

627513_web_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.deWann darf ein Betroffener (im Bußgeldverfahren) oder ein Angeklagter (im Strafverfahren) der Verhandlung fern bleiben, obwohl er ordnungsgemäß geladen wurde? Diese Frage beschäftigen immer mal wieder Gerichte und Verteidiger.

Grundsätzlich gilt – Achtung: Schönes Wort! – die Erscheinenspflicht.

Wer Grundsatz sagt, meint Ausnahmen. Die Ausnahme von dieser Pflicht besteht nach landläufiger Sicht in der Verhandlungsunfähigkeit. Wer verhandlungsunfähig ist, muß nicht verhandeln. Kann also entschuldigt der Gerichtsverhandlung fernbleiben.

Das wird von meinen Mandanten schon mal mistverstanden: Sie legen mir bzw. dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht „automatisch“ auch verhandlungsunfähig – man denke beispielsweise an den eingegipsten Arm einer Berufspianistin. Klavierspielen geht nicht mehr, wohl aber Fragen beantworten oder sich zum schweigenden Stillsitzen entscheiden.

Die Grenzen sind aber fließend. Und es hängt einmal mehr von dem Bein ab, mit dem der Richter morgens früh aus dem Bette gestiegen ist. Eine Richterin am Amtsgericht Tiergarten ist dabei aber auf dem falschen Fuß erwischt worden: Das Kammergericht (Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 Ws (B) 58/15 – 162 Ss 11/15) hat ihre Entscheidung aufgehoben, weil ihr der Fußweg vom Richtertisch zum Telefon im Beratungszimmer zu weit war.

In dieser Entscheidung steht ein bemerkenswerter Satz, den ich nun in unsere Textbausteinsammlung übernehmen werde:

Beste­hen Anhalts­punkte für eine Erkran­kung des Betrof­fe­nen ist sein Aus­blei­ben nicht erst dann ent­schul­digt, wenn er ver­hand­lungs­un­fä­hig ist. Es genügt viel­mehr, dass ihm infolge der Erkran­kung das Erschei­nen vor Gericht nicht zuzu­mu­ten ist. Dar­über hin­aus kann ein Betrof­fe­ner auch in sub­jek­ti­ver Hin­sicht ent­schul­digt sein, etwa weil er im Ver­trauen auf ein ärzt­li­ches Attest davon aus­ge­gan­gen ist, ein Erschei­nen sei ihm krank­heits­be­dingt nicht zuzu­mu­ten (vgl. KG Berlin, 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 2002, 421 m.w.N.).

Manchmal reicht dann doch ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit, sofern es in salbungsvolle Worte eines Strafverteidigers eingekleidet wird.

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Bild: © Petra Bork / pixelio.de

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3 Antworten auf Entschuldigte Arme und faule Beine

  1. 1
    Freddy Krueger says:

    Wenn die vom Kammergericht angewendete Sichtweise von Angeklagten/Betroffenen und Verteidigern auf die Spitze getrieben wird, führt der Gesetzgeber irgendwann die Amtsarztpflicht für Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Damit wäre dann auch keinem geholfen.

  2. 2
    WPR_bei_WBS says:

    @ Freddy Krueger:

    Das wiederum scheint ja genau das zu sein, was das AG hier durch die Hintertür einführen wolte. Denn was soll der Mandant hier noch machen? Er hat ja schon ein Attest (und keine simple AU) mit Diagnose eingereicht.

  3. 3
    Motzki says:

    Hoffentlich beschwert sich angesichts dieser Mätzchen niemand mehr über zu lange Gerichtsverfahren. Denn auch wenn dieses Attest möglicherweise berechtigt war, sind 99 Prozent der Atteste (ebenso wie bei Prüfungen) gefakt und behindern Straf- und Zivilverfahren.