Ich habe eine eMail erhalten. Von einem (vorübergehend) gut gelaunten Spammer. Mit meinem bewährten Minutenbaustein habe ich ihm geantwortet.
Das hat auf der anderen Seite zunächst einmal für Erheiterung gesorgt.
Dann zu einem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin, das lustigerweise und gut gelaunt die nachfolgend abgebildete Entscheidung getroffen hat:
Ich kann mir gut gelaunt vorstellen, daß der Spammer-Michael die Zustellung dieser Einstweiligen Verfügung genauso wenig lustig findet, wie den Kostenfestsetzungsbeschluß: Runde 500 Euro hat der Scherzbold nun auf der Soll-Seite seiner Buchhaltung stehen.
Hihi.
Sehr gut!!! Sowas sollte auch für Privatleute möglich sein.
> Soll-Seite seiner Buchhaltung
Argh, sowas kann ich, der in seinr Ausbildung u.a. auch Buchhaltung gelernt habe, einfach nicht stehen lassen – natürlich hat Spammer-Michael, sofern er überhaupt eine Buchhaltung führt bzw. führen muss, diesen Betrag in seiner Buchhaltung auf einem Konto (z.B. „außerordentliche Aufwendungen“) im Soll zu verbuchen, aber im Sinne ordnungsgemäßer Buchführung aber auch denselben Betrag auf einem andern Konto im Haben. Diese beiden Worte „Soll“ und „Haben“ sind halt irgendwie doof gewählt, weil wir BWLer darunter was anderes verstehen als der Rest des Volkes…
Und: Klar, das Geld des Spammers ist ja nicht weg, es ist nur woanders. Deswegen heißt das ja auch „Bilanz“ (im Sinne von Waage): Dem Soll auf der einen Seite (der des Spammers) steht ein Haben auf der anderen Seite (auf der meines Prozeßbevollmächtigten gegenüber. 8-) crh
Ich wäre aber damit einverstanden, zu sagen, das der Spammer nun rund 500 Euro unnötige Kosten an der Backe kleben hat… :-)
Wie wird hier eigentlich die besondere Dringlichkeit begründet?
Mehr muß man in dem Antrag auf Erlaß der Einstweiligen Verfügung (hier in Berlin) eigentlich nicht vortragen. crh
Ich würde gegen diese Einstweilige Verfügung vorgehen.
Im Hauptsacheverfahren muß erstmal nachgewiesen werden das diese eMail tatsächlich von ihm stammt und nicht von böswilligen Mitbewerben die bewußt Anwälte anmailen, um ihm zu schaden (kommt nicht selten vor).
Nachdem ich einmal einem Spammer hart an den Karren gefahren bin, durfte ich ähnliches über mich ergehen lassen. Der Kerl hat sich Listen von Datenschützern, Rechtsanwälten etc. rausgesucht und mit Adressen, die der meines Unternehmens ähnlich sahen, Spam an ebendiese verschickt. Das hat für einiges an Erklärungsarbeit gesorgt, aber für keine Unterlassungserklärungen ;-)
Servus,
ich wollte mal fragen was bei ihrem “ bewährten Minutenbaustein“ die Gefahr ist, welche sie mit einem Messer vergleichen.
@crh: Oh, das mit der GmbH hatte ich da nicht so ganz auf dem Schirm. Da ergibt sich die Buchführungspflicht bereits aus §§2, 238 HGB und ist für’s FA schon in §140 AO abgefrühstückt.
Das mit dem Soll und Haben wird aber auch im Nachgang nicht besser. Natürlich *hat* Ihr Anwalt demnächst mehr Geld, und der Spammer *soll* zahlen, aber das ist mit dem buchhalterischen Soll und Haben nicht gemeint – da bezeichnen diese beiden Begriffe nur, welche Seite eines T-Kontos gemeint ist.
Ach ja, das berühmte T-Konto. Auf Englisch ist es besonders leicht verständlich:
„On the left there’s nothing right and on the right, there’s nothing left.“
Es können ganz schnell knappe tausend Euro brutto (=827,80 Euro netto) für Ihren Bevollmächtigten werden. Wenn die Gegenseite es verpennt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der eV eine Abschlusserklärung abzugeben, aber auch keinen Widerspruch erhebt oder nicht zur Erhebung der Hauptsacheklage auffordert, darf Ihr bevollmächtigter Kollege zur Abschlusserklärung auffordern und hierfür noch einmal 1,3 Geschäftsgebühren fordern. :-)
Wundere mich gerade darüber dass das Landgericht zuständig war denn bisher bin ich davon ausgegangen dass das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 5000 Euro zuständig ist und das Landgericht erst am einem darüber liegenden Streitwert.
@Christian Dahlmann
Die sachliche Zuständigkeit im Verfügungsverfahren bestimmt sich nach dem Wert der Hauptsache. Da in Berlin bei derartigen Klagen eine Quote von 2/3 gilt. liegt der Wert der Hauptsache über EUR 5.000.