Nicht überall ist das drin, was draufsteht. Und wenn’s drauf an kommt, was drin ist, kann dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.08.2014 zum Aktenzeichen: 3 O 322/13 ganz nützlich sein.
Das Problem:
Die Behörde oder das Gericht möchte ganz sicher sein, daß ein Schreiben den Bürger erreicht. Und im Zweifel soll das dann auch noch nachweisbar sein.
Die Lösung:
Für diesen Zweck hat man vor langer Zeit die förmliche Zustellung erfunden. Das Schriftstück – zum Beispiel ein Strafbefehl – wird vom Absender, also vom Gericht, in einen gelben Umschlag gesteckt und auf den Weg gebracht.
Der Postbote soll dann versuchen, diesen gelben Umschlag mit dem Strafbefehl an den Mann oder an die Frau zu bringen, am besten durch persönliche Übergabe. Ist der Herr oder die Dame aber nicht im Hause, steckt der Briefträger den Umschlag schlicht – ersatzweise – in den Briefkasten. Und über das, was er da gemacht hat, führt er Protokoll, das Zustellungsprotokoll. Mithilfe dieser Zustellungsurkunde gelingt der Behörde, oder hier dem Gericht, der Nachweis, daß die häßliche Nachricht ihren Adressaten erreicht hat.
Die Folgen:
Das führt in solchen Fällen immer dann zum Streit, wenn beispielsweise der Briefkasten geplündert wurde. Oder der Zusteller den Brief in den falschen Kasten gesteckt hat – zum Beispiel bei J. Müller statt bei P. Müller.
Gerade bei Adressaten von unangenehmen Briefen kommt überproportional häufig die Post weg. Das juckt die Behörde und das Gericht aber wenig: Zustellungsurkunde ist Zustellungsurkunde und fertig. Den Nachweis der Briefkastenplünderung oder der Schusseligkeit des Zustellers gelingt so gut wie nie.
Der Beschluß:
Nun hat uns das OVG Sachsen-Anhalt auf eine neue Idee gebracht.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Bescheid der Behörde dem Bürger vollständig, d. h. einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, zugegangen sei. In dem Beschluß des OVG heißt es dazu:
Hierfür spreche die Tatsache, dass ihm der angefochtene Bescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde […] – durch Einwurf in den Briefkasten – ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde begründe als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Beweis des Gegenteils […] sei vom Kläger nicht erbracht worden.
Soweit der Standard. Nun kommt’s aber:
Die Postzustellungsurkunde [erbringt] nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück […] am fraglichen Tage […] in der angegeben Weise […] unter der angegebenen Anschrift – hier nach dem vergeblichen Versuch der persönlichen Aushändigung – durch den benannten Postbediensteten zugestellt worden ist.
Mit anderen Worten: In der Urkunde wird dokumentiert, daß der Postbote einen Brief in den Briefkasten geworfen hat. Der Haken ist aber folgender:
Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft der Urkunde nicht (zugleich) auf die hier streitbefangene Frage, ob das zumal im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist, mithin der angefochtene Bescheid mit einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder ob dies versehentlich unterblieben ist. Hierzu finden sich in der Postzustellungsurkunde naturgemäß keinerlei Angaben; der Postzustellungsurkunde kommt insoweit auch keine Beweiskraft zu.
Und genau das ist das Sensationelle
Wenn der Inhalt des gelben Briefes nicht nachgewiesen wurde und der Adressat bestreitet, daß alle wesentliche Bestandteile im Umschlag steckten, hat die Behörde oder das Gericht ein Problem. Sie trägt die Beweislast. Fehlt die Rechtmittelbelehrung – oder gelingt wie in dem entschiedenen Fall der Behörde der Nachweis nicht, daß die Belehrung im Brief drin war – läuft auch keine Rechtsmittelfrist. Dann kann ein Rechtsbehelf nicht zu spät erhoben worden sein. Fehlt sogar die letzte Seite eines Strafbefehls mit dem Beglaubigungsvermerk, ist die unvollständig zugestellte Entscheidung insgesamt nicht wirksam.
Die Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt ist ein gewichtiges Argument für die Verteidigung, z.B. in Strafbefehlsverfahren. Daran soll der Strafverteidiger immer denken, wenn der Mandant die Frage nach der Vollständigkeit des Inhalts mit: „Weiß ich doch nicht!“ oder ähnlich beantwortet.
Hinweis auf die Entscheidung gefunden beim Rechtsindex; besten Dank!
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Bild Briefkästen: © Marvin Siefke / pixelio.de
Das ursprüngliche Bild oben (Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
Mit dieser Argumentation wäre bei Rechtsbehelfen, bei denen das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (wie etwa dem Einspruch gegen den Strafbefehl), eher vorsichtig. Manche Richterkollegen reagieren sehr, sehr schmallippig, wenn sie den Eindruck haben, dass sie angelogen werden…
Warum soll das eine neue Idee sein? Warum braucht es für diese Erkenntnis ein OVG? Zugegebenermaßen kenne ich die Rechtsprechung zu dem Thema nicht – weil ich nie einen Bedarf dazu verspürt habe. Wir wurden schon in den 90er Jahren im 1. Semester Verwaltungsrecht an der Verwaltungsfachhochschule darauf hingewiesen, dass ein Zustellungsnachweis nur die Zustellung, aber nie den Inhalt nachweisen kann. Derartige Binsenweisheiten sind etwa 99% der Verwaltungsmenschen geläufig.
Mhh… heißt das, dass jetzt auch Behörden / Gerichte demnächst über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen? (siehe auch hier: http://www.gerichtsvollzieher-zustellung.de/willenserklaerungen/index.php). Wobei man ja selbst da unterstellen kann, dass dem Gerichtsvollzieher bei Erstellung der beglaubigten Kopie ein Fehler passiert und die letzte Seite abhanden gekommen ist…
Bleibt also nur eines: Lückenlose Dokumentation des ganzen Vorgangs (ab Ausdruck bis Einwurf) auf Video.
Ich würde mich als Verteidiger jetzt nicht wirklich darauf verlassen, dass alle Strafgerichte der Auffassung eines fernöstlichen OVG folgen werden. :-)
das system ist nicht zu gebrauchen. es sind schon so viele briefe, auch gelbe auf msyteriöse art und weise verschwunden, obwohl es eine zustellungsurkunde gibt. leider ist das nicht wirklich nachweisbar und der empfänger ist immer der gearschte.
es gab mal einen kunden dem permanent wichtige post gefehlt hat. er hat den spieß also umgedreht und sich einen befreundeten notar zu sich eingeladen. dieser hat dann quasi bestätigt, dass über mehrere tage keine post kam.
damit haben sie dann die post konfrontiert und durch die beweise konnte sie es nicht wie gewöhnlich ignorieren bzw abschmettern. ergebnis: der zusteller war zum teil mit der masse an briefen überfordert, musste durch krankheitsfall 2 bezirke abdecken oder er hat gerne mal früher schluss gemacht
und das ist kein einzelfall
Unseriöse Anwälte haben das schon immer versucht – zu bestreiten, dass in dem zugestellten oder zugegangenen Briefumschlag ein bestimmter Text drin war bzw. dass dieser vollständig war. Das führt zu nichts – die absendende Behörde oder Firma lässt das Postausgangsbuch mit Bestätigung der Seitenzahl vorlegen und den handelnden Mitarbeiter als Zeugen aussagen – außer eben dazu, dass der Anwalt und sein Mandant für diesen Fall und mutmaßlich zahlreiche weitere kein Bein mehr auf den Boden kriegen.
@crh
Manchmal ist ihre langjährige Erfahrung wirklich mit Händen zu greifen. ;-)
@ Weiser alter Mann
Ein Verwaltungsbeamten, der noch nach mehreren Wochen ganz sicher bestätigen undsich hunderprozentig erinnen kann, dass er am xx.yy.zzzz auch das letzte Blatt mit der Rechtsbehelfsbelehrung an einen bestimmten Bescheid getackert hat, lügt so offensichtlich, dass er sofort vereidigt gehört.