Aus dem Beschluß eines Amtsgerichts, mit dem die Durchsuchung von Geschäftsräumen und einer Wohnung begründet wurde:
Die Parole „kriminalistische Erfahrung“ ist ein deutlicher Hinweis auf massive Vorurteile, denen es an konkreten Anknüpfungs-Tatsachen mangelt. Wenn man sonst nichts in der Hand hat, muß man eben danach suchen, was man so im Gefühl hat. Und das liest sich dann so:
Die Durchsuchung dient der Auffindung weiterer Beweismittel. Als solche kommen insbesondere Geschäftsunterlagen der Graf Gottfried von Gluffke GmbH ab 2010 in Betracht.
Das war 2012. Gute drei Jahre später wurde das Verfahren dann nach § 170 II StPO eingestellt. Die GmbH, deren 2010 noch gesundes Betriebsvermögen sowie die 15 Arbeitsplätz gibt es nicht mehr. Aufgrund „kriminalistischer Erfahrung“.
Ich bin vermutlich der einzige der der Ansicht ist, dass es einen Straftatbestand „fahrlässige Rechtsbeugung“ braucht (mit einer kleinen feinen Höchststrafe von 18 Monaten und/oder Geldstrafe).
Was soll die Höchststrafe von 18 Monaten bringen?
Wäre eher für eine Mindeststrafe von 12 Monaten oder Geldstrafen ab 91 Tagessätzen. Das würden ein Angeklagter definitiv merken…………….
Kommt vor. Ich hatte gerade einen Mandanten, der wegen angeblichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zwei Jahre in U-Haft saß, bevor die Belastungszeugin meinte, sie habe „doch nur Spaß gemacht“. Offenbar hat sie sich vorher nicht anwaltlich darüber beraten lassen, was sie der „Spaß“ kostet…
Die berufliche und soziale Existenz des Mandanten ist gleichwohl ruiniert. Der Staat glaubt, er habe mit der Einstellung des Verfahrens genug getan, um den Mandanten zu „rehabiltieren“. Die Verhaftung wurde allerdings durch laute Pressemitteilungen öffentlich „gefeiert“. Zur Einstellung des Verfahrens ist gleiches leider nicht üblich. Unschuld interessiert die Presse und die Öffentlichkeit in der Regel aber auch nicht.