Lex Görli – Die Ausführungsbestimmungen zu § 31a BtMG

Damit wir wissen, wovon die Rede ist, wenn aus der „Lex Görli“ zitiert wird. Hier gibt es die

Lex Görli

aus dem Amtsblatt Berlin ABl. Nr. 14/10.04.2015.

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Besten Dank an Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke für den Hinweis auf die Veröffentlichung.

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht, Kreuzberg veröffentlicht.

2 Antworten auf Lex Görli – Die Ausführungsbestimmungen zu § 31a BtMG

  1. 1
    M.P., stud. iur. says:

    Meint die Vorschrift jetzt, dass beide Tatbestands-Teile kumulativ vorliegen müssen? Also Anlagen die Regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden + die Festellung von PP und GenSta?
    Nach der Entstehungsgeschichte eher nicht, aber warum schreibt man beides in einen Absatz und verbindet es mit einem „und“?
    Der Großteil vom Görli dürfte gerade nicht spezifisch für Kinder und Jugendliche, sondern für die Allgemeinheit, gemacht sein. Kinder + Jugendliche halten sich auch auf der Straße, am Flughafen, im Bahnhof oder sonst wo auf. Wenn man es soweit sehen würde, wäre die Vorschrift konturenlos und mit dem allg. Bestimmtheitsgebot kaum vereinbar.

  2. 2

    Und die Höchstmenge die zur „Regeleinstellung“ führt wurde auch um 5g gekürzt…