Jahresarchive: 2015

Lex Görli – Die Ausführungsbestimmungen zu § 31a BtMG

Damit wir wissen, wovon die Rede ist, wenn aus der „Lex Görli“ zitiert wird. Hier gibt es die

Lex Görli

aus dem Amtsblatt Berlin ABl. Nr. 14/10.04.2015.

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Besten Dank an Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke für den Hinweis auf die Veröffentlichung.

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Die Karriere einer Staatsanwältin

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes verbreitete in der Pressemeldung Nr. 053/2015 vom 09.04.2015 die Optimierung der Frauenquote beim BGH:

Drei neue Richterinnen am Bundesgerichtshof

Das sei ihnen gegönnt.

Bemerkenswert finde ich diese Information (Hervorhebungen durch mich):

Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer ist 45 Jahre alt. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung trat sie 1996 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Dort war sie zunächst bei der Staatsanwaltschaft Landshut und im Bayerischen Staatsministerium der Justiz tätig, wo sie im März 1999 zur Regierungsrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde. Im September 1999 erfolgte ihre Ernennung zur Richterin am Landgericht Landshut. Im November 2005 kehrte sie als Gruppenleiterin zur Staatsanwaltschaft Landshut zurück. Von Mai 2008 an war Frau Wimmer – anfänglich im Abordnungsverhältnis – bei der Generalstaatsanwaltschaft München tätig, wo sie im Juni 2008 zur Oberstaatsanwältin befördert wurde. Seit März 2011 leitete sie bei der Staatsanwaltschaft München I wirtschafts- bzw. korruptionsstrafrechtliche Abteilungen.

Und für welches Rechtsgebiet ist die für das Richteramt befähigte erfahrene Strafjuristin vorgesehen? Richtig, fürs Zivilrecht:

Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Frau Wimmer dem schwerpunktmäßig für das Werkvertrags-, Handelsvertreter- und Zwangsvollstreckungsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zugewiesen.

Ich gratuliere!

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Inhaltsleere Zustellungen

Nicht überall ist das drin, was draufsteht. Und wenn’s drauf an kommt, was drin ist, kann dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.08.2014 zum Aktenzeichen: 3 O 322/13 ganz nützlich sein.

Das Problem:
Die Behörde oder das Gericht möchte ganz sicher sein, daß ein Schreiben den Bürger erreicht. Und im Zweifel soll das dann auch noch nachweisbar sein.

Die Lösung:
Für diesen Zweck hat man vor langer Zeit die förmliche Zustellung erfunden. Das Schriftstück – zum Beispiel ein Strafbefehl – wird vom Absender, also vom Gericht, in einen gelben Umschlag gesteckt und auf den Weg gebracht.

Der Postbote soll dann versuchen, diesen gelben Umschlag mit dem Strafbefehl an den Mann oder an die Frau zu bringen, am besten durch persönliche Übergabe. Ist der Herr oder die Dame aber nicht im Hause, steckt der Briefträger den Umschlag schlicht – ersatzweise – in den Briefkasten. Und über das, was er da gemacht hat, führt er Protokoll, das Zustellungsprotokoll. Mithilfe dieser Zustellungsurkunde gelingt der Behörde, oder hier dem Gericht, der Nachweis, daß die häßliche Nachricht ihren Adressaten erreicht hat.

Die Folgen:
343594_web_R_K_B_by_Marvin Siefke_pixelio.deDas führt in solchen Fällen immer dann zum Streit, wenn beispielsweise der Briefkasten geplündert wurde. Oder der Zusteller den Brief in den falschen Kasten gesteckt hat – zum Beispiel bei J. Müller statt bei P. Müller.

Gerade bei Adressaten von unangenehmen Briefen kommt überproportional häufig die Post weg. Das juckt die Behörde und das Gericht aber wenig: Zustellungsurkunde ist Zustellungsurkunde und fertig. Den Nachweis der Briefkastenplünderung oder der Schusseligkeit des Zustellers gelingt so gut wie nie.

Der Beschluß:
Nun hat uns das OVG Sachsen-Anhalt auf eine neue Idee gebracht.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Bescheid der Behörde dem Bürger vollständig, d. h. einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, zugegangen sei. In dem Beschluß des OVG heißt es dazu:

Hierfür spreche die Tatsache, dass ihm der angefochtene Bescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde […] – durch Einwurf in den Briefkasten – ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde begründe als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche Beweis des Gegenteils […] sei vom Kläger nicht erbracht worden.

Soweit der Standard. Nun kommt’s aber:

Die Postzustellungsurkunde [erbringt] nur den (vollen) Beweis dafür, dass dem Kläger das in der Postzustellungsurkunde bezeichnete Schriftstück […] am fraglichen Tage […] in der angegeben Weise […] unter der angegebenen Anschrift – hier nach dem vergeblichen Versuch der persönlichen Aushändigung – durch den benannten Postbediensteten zugestellt worden ist.

Mit anderen Worten: In der Urkunde wird dokumentiert, daß der Postbote einen Brief in den Briefkasten geworfen hat. Der Haken ist aber folgender:

Hingegen erstreckt sich die Beweiskraft der Urkunde nicht (zugleich) auf die hier streitbefangene Frage, ob das zumal im verschlossenen Umschlag enthaltene Schriftstück dem Kläger auch vollständig zugestellt worden ist, mithin der angefochtene Bescheid mit einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder ob dies versehentlich unterblieben ist. Hierzu finden sich in der Postzustellungsurkunde naturgemäß keinerlei Angaben; der Postzustellungsurkunde kommt insoweit auch keine Beweiskraft zu.

Und genau das ist das Sensationelle
Wenn der Inhalt des gelben Briefes nicht nachgewiesen wurde und der Adressat bestreitet, daß alle wesentliche Bestandteile im Umschlag steckten, hat die Behörde oder das Gericht ein Problem. Sie trägt die Beweislast. Fehlt die Rechtmittelbelehrung – oder gelingt wie in dem entschiedenen Fall der Behörde der Nachweis nicht, daß die Belehrung im Brief drin war – läuft auch keine Rechtsmittelfrist. Dann kann ein Rechtsbehelf nicht zu spät erhoben worden sein. Fehlt sogar die letzte Seite eines Strafbefehls mit dem Beglaubigungsvermerk, ist die unvollständig zugestellte Entscheidung insgesamt nicht wirksam.

Die Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluß des Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt ist ein gewichtiges Argument für die Verteidigung, z.B. in Strafbefehlsverfahren. Daran soll der Strafverteidiger immer denken, wenn der Mandant die Frage nach der Vollständigkeit des Inhalts mit: „Weiß ich doch nicht!“ oder ähnlich beantwortet.

Hinweis auf die Entscheidung gefunden beim Rechtsindex; besten Dank!
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Bild Briefkästen: © Marvin Siefke / pixelio.de
Das ursprüngliche Bild oben (Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Gegoogelte Journaloiden

Ich hatte vor einiger Zeit über die Gossenschreiber Florian Flade und Lars-Marten Nagel einen kleinen Blogbeitrag geschrieben. Dieses Borderline-Publizisten-Duo Flade-Nagel vertrat die Ansicht, sich über Grenzen hinweg setzen zu müssen, die für einen handwerklich sauberen Journalismus kein Problem darstellen.

Nun berichtete mir ein befreundeter Kollege, daß ich mit meinem Eindruck, den ich von Florian Flade und Lars-Marten Nagel gewonnen hatte, nicht daneben gelegen habe. Nicht nur in dem von mir berichteten Fall scheinen sich die Herren Flade und Nagel daneben benommen zu haben.

Der Kollege beschrieb einen „dummdreisten Rechercheversuch“ dieses Lars-Marten Nagel, der mit einer sofortigen Vom-Hof-Jagung endete. Spannend an diesem Bericht war auch, daß der Kollege bei seiner Google-Suche nach dem Namen Nagel auf meinen Blogbeitrag gestoßen ist.

Ich habe dem Kollegen mit dem bekannten Zitat von Max Goldt geantwortet, der über das bekannteste Springerblatt, für dessen Herausgeber auch Florian Flade und Lars-Marten Nagel arbeiten, zutreffend schreibt:

Diese Zeitung ist ein Organ der Niedertracht. Es ist falsch, sie zu lesen. Jemand, der zu dieser Zeitung beiträgt, ist gesellschaftlich absolut inakzeptabel. Es wäre verfehlt, zu einem ihrer Redakteure freundlich oder auch nur höflich zu sein. Man muß so unfreundlich zu ihnen sein, wie es das Gesetz gerade noch zuläßt. Es sind schlechte Menschen, die Falsches tun.

Das Zitat paßt hervorragend auf diese beiden Hetzschriftsteller. Liebe Kollegen, jagt sie vom Acker, diese Jungs und Mädels von der Springerpresse, wenn sie sich bei Euch melden. Wer so arbeitet wie die, verdient unser Vertrauen nicht.

Update:
Es gibt auch noch andere, die sich über unsaubere Praktiken von Lars-Marten Nagel beschweren. Das „Internationale Wirtschaftsforum Regenerative Energien“ berichtet über …

… die Methoden der beiden Journalisten Lars-Marten Nagel und Marc Neller, die zum „Investigativteam“ der „Welt“-Gruppe gehören.

Das in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen Prokon beschwerte sich über “reißerisches Bildzeitungs-Niveau” und über „verbreitete Lügen“ der Text-Paparazzi, die selbstüberschätzend von sich als „Investigativ-Journalisten“ sprechen.

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Leerstühle für Strafverteidiger

ass-197x70Der kommende Samstag ist ein Tag, an dem man den herrlichen Blick aus einem freundlichen Seminarraum auf die Spree genießen sollte. Aber statt photographierender Asiaten und winkender Amerikaner auf Touristendampfern wird ein hochkarätiges Fortbildungsprogramm geboten.

Wer schon immer einmal

  • Prof. Dr. Jörg Arnold, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg
  • Prof. Dr. iur. Ulrich Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Köln
  • Dr. iur. Rolf Raum, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe

leibhaftig erleben möchte, hat am 18. April 2015 die Gelegenheit dazu.

Die Referenten berichten über

  • Verteidigung in grenzüberschreitenden Strafverfahren in Europa
  • Die Tatprovokation und ihre Folgen
  • Immer noch Deal?!

Und außerdem treffen sich (maximal) 25 Strafverteidiger zu gemeinsamen Raucherpausen, zum geselligen Mittagessen und – wer mag – auch zum abendlichen Umtrunk. Insgesamt wird es zum 13. Mal eine spannende Fortbildungs-Veranstaltung im Berliner Hotel Abion am Spreebogen.

Weitere Infos gibt es auf der (neu gestalteten) Website von ASS-Seminar, der Selbsthilfegruppe einiger Strafverteidiger, die sich zusammen gefunden haben, um im kleinen Kreis hochwertige Fortbildung zu organisieren.

Wer mag, kann sich noch anschließen, ganz ohne Formularzwang via http://ass-seminar.de/kontakt/ beim Kollegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank Wilhelm Drücke; es gibt noch ein paar wenige Leerstühle im Seminarraum.

Sehr bedauerlich allerdings: Für den abendlichen Umtrunk gibt es leider keine FAO-Bescheinigung. Für das übrige Programm aber schon.

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Wegschließen, immer wieder – was sonst?

LampeEin gutes Beispiel für die begrenzten Mittel, die der Justiz in Betäubungsmittel-Verfahren zur Verfügung stehen, ist der folgende Fall.

Der Mandant wurde in die psychiatrische Abteilung des Justizvollzugskrankenhaus (JVK) eingeliefert (§ 126a StPO). Zuvor hatte er in der Psychiatrie einer Klinik randaliert und im Zustand der Schuldunfähigkeit ein paar unanständige Worte gebraucht und sich mit dem medizinischen Personal folgenlos eine körperliche Auseinandersetzung geliefert.

Die Ermittlungsakten enthielten auch ein Urteil aus vergangenen Tagen. Der Sachverhalt in den Urteilsgründen:

Heroingemisch1

Also einfach mal über den dicken Daumen gepeilt, ein paar Fälle wegen möglicher Unsicherheiten – in dubio pro reo, schönen Dank auch – in Abzug gebracht und aufgerundet. Fertig. Was soll man sich auch soviel Mühe machen mit so einem Kerl.

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Das ist dann das Ergebnis der Beweisaufnahme, gegossen in ein Urteil, bestehend aus insgesamt sieben Seiten: Zwei Seiten Zitate aus dem Vorstrafenregister, eine Seite mit Lebensmittel-Diebstählen, die einer in einer Tabelle zusammen gefaßt waren, noch ein wenig Geschwurbel über eine(!) Schwarzfahrt …

Der Angeklagte hatte bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 1,20 € nicht zu entrichten. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

und drei, vier Zeilen zur Vita des Junckies. Das war’s dann zum Sachverhalt.

Kurz vor der Kostenentscheidung und Unterschrift der Richterin dann noch die Strafmaßerwägungen:

Heroingemisch3

In diesen dürren Worten der Strafrichterin kommt die ganze Hilflosigkeit der Strafjustiz zum Ausdruck. Das ist jemand, der noch niemals den Hauch einer Chance auf eine stabile Entwicklung bekommen hatte. Kein Wort über die versäumten Möglichkeiten unserer Gesellschaft, von der verweigerten Solidarität der Gemeinschaft. Und was kommt raus am Ende: Zwei Jahre und 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Knast also für einen kranken Menschen, für den es de facto zu den angeklagten Straftaten keine Alternative gegeben hatte.

Und diese 34 Monate hat er auch bis zu letzten Minute abgesessen. Zwischendurch mal – zum Zweidrittel-Zeitpunkt – gab es die Stellungnahme einer Regierungsrätin. Es mußte erwogen werden, ob eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Frage kam. Selbstverstänlich nicht! Und zwar u.a. aus folgenden Gründen:

Strafrechtlich ist der Gefangene bereits mehrfach vorbelastet. Einen Bewährungswiderruf [gemeint war: eine Strafaussetzung zur Bewährung. crh] konnte er in der Vergangenheit nicht für sich nutzen, sondern beging stattdessen weitere Straftaten [Anm.: Verstöße gegen das BtMG. crh]. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei seine Abhängigkeit von illegalen Drogen, welche er seit ca. seinem 14. Lebensjahr konsumiert. Etwa ab seinem 18. Lebensjahr konsumierte er erstmals Heroin.
[…]
Dem anlässlich der Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. September 2011 ist zu entnehmen, dass bei dem Gefangenen u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine polyvalente Substanzabhängigkeit vorliegt.

Und deswegen behält man ihn im Knast. Und belegt ihn auch dort noch mit Disziplinarmaßnahmen:

In der Justizvollzugsanstalt Kaisheim war sein Verhalten nicht immer beanstandungsfrei. Am 14. März 2013 wurde gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Höhe eines einwöchigen Arrestes ausgesprochen, da er sich in Haft zweimal hat tätowieren lassen.

Die Empfehlung der Regierungsrätin daher:

Im Falle einer vorzeitigen Haftentlassung ist davon auszugehen, dass er in kürzester Zeit erneut Drogen konsumieren und in diesem Zusammenhang Straftaten begehen wird.

Sie hat Recht behalten. Nur kann er jetzt nicht mehr bestraft werden. Weil er so krank ist, daß er nicht mehr weiß was er tut, jedenfalls nicht mehr verhindern kann, daß er es tut, selbst wenn er es wüßte.

Mein Mandant ist 28 Jahre alt.

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Bedienungsanleitung für Beamte

Ein wohl notwendiger Hinweis der Betreiber der Kantine im Rathaus Neukölln:

2015-03-31 14.07.05

Kann ein Beamter ja auch nicht wissen, daß Teller und Tassen in die Kantine gehören und nicht auf den Schreibtisch einer Amtsstube. Gut, daß das mal endlich einer gesagt hat.

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Wegweisendes Grundsatzurteil für alle Fahrradfahrer

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.11.2014 einen wegweisenden Beschluß (11 ZB 14.1755) gefaßt, der unser aller Leben in Zukunft entscheidend verändern wird:

Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke gezogen werde.

Weißte Bescheid!

Für die, die es nicht glauben möchten, daß hochqualifizierte Juristen ihr Arbeitsleben mit so einem Mist vertrödeln müssen: Hier gibt es den Beschluß im Volltext.

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Ehegattenbelastungsbogen

Auf eine ganz tolle Idee ist die Abteilung für Verkehrsordnungswidrigkeiten einer Kleinstadt in Nordrhein-Westfalen gekommen. Nachdem auf der Vorderseite des Zeugenfragebogens ganz massiv mit empfindlichen Übeln gedroht wurde …

Drohung der Abt. für Verkehrsordnungswidrigkeiten

… versuchen es die ordnungsbehördlichen Bußgeldjäger nun auf der Rückseite mit dieser leicht durchschaubaren Trickserei:

Zeugnisverweigerungsrecht

Ich frage mich, welche Medikamente der Entwickler dieses Fragebogens vergessen hat einzunehmen. Soll der befragte Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht damit begründen, daß er mit der/dem Betroffenen verheiratet ist??

Es ist nicht zulässig und unter Umständen sogar strafbar, dieser Ordnungsbehörde einen gestreckten Mittelfinger zurück zu schicken. Nur deswegen rate ich davon ab.

Wer von seinem Recht (sic!) Gebrauch machen möchte, die Fragen der Ermittler nach dem Täter nicht zu beantworten, dem biete(t) (s)ich maximal folgende Formulierung an:

Ich mache von meinen Rechten aus §§ 52 ff StPO Gebrauch.

Wenn dann noch Fragen offen sind, mag der Ermittler sein Verlangen kundtun, § 56 StPO.

Vorsorglich:
Niemand muß eine ernsthafte Sanktion befürchten, wenn er diese frechen Fragebögen mit zwei Löchern versieht und abheftet, ohne sie zu beantworten.

Und das hier ist die abschließende Unverschämtheit dieser Behörde, unterhalb dieses Selbst- und Ehegattenbelastungsbogens:

Fahrtenbuchandrohung

Soweit zu Thema:
Wie verhindert eine Behörde möglichst, daß der Bürger von den Rechten Gebrauch macht, die ihm ein Rechtsstaat bereits in der Verfassung zur Verfügung stellt. Merkwürdiges Verhalten, ganz merkwürdig.

Weitere Hinweise
Zur Fahrtenbuchauflage empfehle ich meinen Erfahrungsbericht aus 2009 und gestatte mir den Hinweis, daß der Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage keine Eintragung von Punkten in das Fahrerlaubnisregister (FAER) nach sich zieht.

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Mistverständnis

607387_web_R_K_B_by_chnurrli46_pixelio.deZum Thema: Wie ein Arzt sein Gutachten nicht formulieren sollte, wenn er eine Disqualifikation vermeiden möchte.

Der psychisch kranke Mandant hat einen engagierten Betreuer, seit langen Jahren schon. In regelmäßigen Abständen muß über die Fortsetzung der Betreuung befunden werden. Das ist Aufgabe des Betreuungsgericht. Und weil Richter – entgegen anders lautenden Berichten, meist eigenen – doch nicht allwissend sind, engagieren sie Ärzte, im Idealfall z.B. einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie-Psychotherapie.

Diese Ärzte schreiben ein Gutachten und sprechen eine Empfehlung aus. Etwa in dieser Art:

Daher ist die Fortführung der Betreuung im bisherigen Umfang notwendig. Die Betreuung sollte für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren angeordnet werden.

Das ist klar und verständlich formuliert, so daß der Richter damit umgehen kann.

Eine zweite Erkenntnisquelle ist der (bisher) Betreute selbst; deswegen ist in dem Betreuungsverfahren seine Anhörung vorgesehen. Auch dazu äußert sich der Sachverständige:

Gesundheitliche Nachteile bestehen nicht, falls der Betroffene persönlich angehört oder ihm die Begründung des Gerichtsbeschlusses übersandt wird.

Soweit, so gut.

Wenn der Gutachter aber dann sowas hier schreibt …

Von der Übersendung des Wortlautes des Gutachtens sollte abgesehen werden, da der Betroffene höchstwahrscheinlich einiges missverstehen und missdeuten würde.

… dann sei die Frage gestattet: Um wen geht es hier eigentlich? Sollte nicht gerade auch ein psychiatrisch gebildeter Arzt in der Lage sein, eine Formulierung zu wählen, die sein Patient (sic!) auch versteht? Verfügt der Medizinmann nicht über sprachliche Qualitäten, die ihn in die Lage versetzen sollten, einem psychisch kranken Menschen unmißverständlich zu erklären, was gut für ihn ist?

Wenn ich so einen Satz in einem Zweiseiter (!) lese, auf dessen Grundlage über das Leben eines Menschen in den nächsten fünf Jahren entschieden werden soll, ziehe ich eindeutige Rückschlüsse auf die Qualifikation des Arztes. Das ist echt Mist, auch wenn das Ergebnis in Ordnung erscheint.

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Bild: © chnurrli46 / pixelio.de

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