Sonderangebot: Freiwillige Auslieferung nach Bayern

Ankara-AugsburgIm Januar 2014 wurde der Mandant in der Türkei verhaftet. Die Augsburger Staatsanwaltschaft führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren und begehrt seitdem die Auslieferung nach Bayern.

Es hat bis August 2014 gedauert, bis der Mandant endlich gegen Auflagen aus der türkischen Auslieferungshaft entlassen wurde. Die Türken haben eingesehen, daß die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig wäre. Eine Kaution wurde gestellt und dem Mandanten aufgegeben, die Türkei nicht zu verlassen.

Die knapp acht Monate Haft haben zum Verlust der Wohnung und des Arbeitsplatzes geführt. Der Mann stand also erstmal ohne Einkommen auf der Straße. Er war schon im Januar 2014 bereit, sich nach Augsburg ausliefern zu lassen. Und jetzt erst Recht.

Die formelle Zustimmung der türkischen Behörden zur Auslieferung liegt nun seit Sommer 2014 vor. Seitdem wartet der Mandant darauf, daß er ins schöne Bayern kommt.

Selbst ausreisen darf er nicht, wenn er nicht riskieren will, erneut in Auslieferngshaft genommen zu werden und der gezahlten Kaution verlustig zu gehen.

Die Bayern sind auch nicht bereit, für einen gewissen Zeitraum den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, damit er „freiwillig“ ausreisen kann. Breit angelegte Fachaufsichtsbeschwerden bis zum rauf zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz haben für Aufsehen gesorgt. Zu mehr reichte es aber auch nicht.

Haftbeschwerden, die auf den Unstand gestützt wurden, daß der Mandant nach Augsburg will, aber nicht darf, obwohl er muß, sind vom Landgericht Augsburg und vom Oberlandesgericht München als unbegründet verworfen worden.

Eine Pattsituation, an der sich seit 14 Monaten nichts geändert hat. Der Mandant muß in der Türkei warten, ob und wie es den deutschen bzw. bayerischen Behörden irgendwann am St. Nimmerleinstag gelingt, ihn nach Augsburg zu bringen.

Aber jetzt kommt ein wenig Bewegung in die Sache:

Freiwillige Auslieferung

Das scheint mir ein vernünftiger Vorschlag zur Güte zu sein, den ich mit dem Mandanten erörtern werde. Auch wenn man im Metatext Anflüge einer Verzweifelung vermuten könnte. Ich glaube aber, wir sind da in einer recht guten Verhandlungsposition, was die Definition von „kurzzeitig“ und die Frage einer „Verschubung“ angeht.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

6 Antworten auf Sonderangebot: Freiwillige Auslieferung nach Bayern

  1. 1
    RA Laurischk says:

    Ein Hoch auf die ‚deusche Polizie‘!

  2. 2
    renke says:

    Woran scheiterte denn die Auslieferung zwischen Jan und Aug 2014?

    • Der türkische Ministerrat hatte noch ein Wörtchen mitzureden. Das war ein acht Monate langes Wort.
       
      Nebenbei: Erzähl mir jetzt niemand mehr, die deutschen Behörden kämen nicht aus dem Knick. crh
  3. 3
    Der wahre T1000 says:

    Die Altrnatve wäre natürlich gewesen sich gar nicht erst in die Türkei abzusetzen. Oder keine Straftat zu begehen.

    Ich verstehe natürlich, dass die Situation total blöd ist, aber irgendwie liegt mir ein „selbst schuld“ auf der Zunge.

    • Sie kennen die Hintergründe nicht und erzählen daher Zeug, das keinen Bezug zu dem Sachverhalt und meinem Blogbeitrag hat. crh
  4. 4
    Gast says:

    Was würde eigentlich passieren, wenn der Mandant die deutsche Botschaft in der Türkei betritt?
    Ist dann die Kaution auch futsch?
    Hat das irgendwelche Auswirkungen auf das Auslieferungsverfahren, oder setzen die Ihn dann vor die Tür und er darf sich wieder mit den türkischen Behörden rumschlagen?
    Technisch gesehen gehört doch ein Botschaftgelände zum Territorium des Entsendelandes (?)

  5. 5
    Der wahre T1000 says:

    @crh: Natürlich kenne ich die Hintergründe nicht und liege möglicherweise komplett falsch.

    • Eben genau das. crh

    Nach Ihrer Schilderung liegt ein Haftbefehl vor. D.h. der Mann wird in D einer Straftat bezichtigt. Die wird er wohl auch in D begangen haben. Er ist in der Türkei.

    Ohne Straftat wäre er nicht in dieser Situation. Und – Sie werden es zugeben müssen – der Gedanke, dass er sich abgesetzt hat, liegt nah.

    Jedenfalls fällt mir ad hoc kein Szenario ein, was plausibler ist.

    • Und wenn Ihnen nichts mehr einfällt, gibt es eben auch nichts. Ok, diese Ansicht können Sie vertreten; es ist ein freies Land hier. crh
  6. 6
    ~JB~ says:

    @Gast: Nein, eine Botschaft und ihr Gelände gehören nicht zum Territorium des Entsendelstaates, sondern stehen lediglich unter besonderem (diplomatischen) Schutz.