Dem Mandanten wird in einer Anklage zum Strafrichter vorgeworfen,
entgegen § 6a Abs. 2a AMG Arzeimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besessen zu haben.
Vier kleine Fläschen mit Testosteron, gefunden bei einer Durchsuchung in der Schublade eines Schranks, der in einem Probenraum stand, in denen ein paar grimmige Rapper Musik machen.
Das Argument der Verteidigung, der Mandant (gebürtiger Neuköllner) sei kein Sportler, deswegen sei das Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken im Sport“ nicht erfüllt, wollte die Staatsanwaltschaft nicht gelten lassen. Der tapfere Staatsanwalt (vermutlich gebürtiger Südwestdeutscher) trug ein Gegenargument vor, das einen Beißreflex in Richtung Tischkante in mir auslöste:
Nun kann man von einem in Grunewald hospitalisierten Schwaben nicht erwarten, daß er die lebhafte traditionelle Neuköllner Straßenkleidung kennt. Ich habe mich deswegen für die Berufungsinstanz bereits auf einen Beweisantrag vorbereitet: Inaugenscheinnahme der Besucher der Neukölln-Arcaden an einem beliebigen Nachmittag.
Die Akteneinsicht kurz vor der Berufungshauptverhandlung zeigte mir, daß der Vorsitzende wohl auch ein paar Probleme mit seiner Tischkante gehabt haben könnte:
Es ist wirklich nicht zu fassen, was manche Staatsanwälte für Ansichten vertreten, wenn sie sich einmal festgebissen haben.
Kommt davon, wenn man von sich auf andere schließt.
– Trägt Robe, muss (Staats)Anwalt sein.
– Sieht verdächtig aus, muss Verbrecher sein.
– Trägt Sportanzug, muss Sportler sein.
Dass letztere Agrumentation nicht trägt, sollte spätestens beim Blick auf den Herthaner Änis Ben-Hatira verständlich werden…
Anwalt beisst in Tischkante, Richter ebenfalls und der Staatsanwalt hat sich auch verbissen.
Ich hätte ja eine Stulle bevorzugt, aber sage noch mal einer, die Juristerei würde ihre Vertreter nicht nähren können.
Wenn? du Hufe hörst, denk an Pferde, nicht an Zebras!
„Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass dieser an primärem Hypogonadismus leidet“ – das soll der Strafrichter ins Urteil schreiben und in der Urteilsbegründung übersetzen. Damit wäre allen gedient.
Der Gedanke, selbst auf evtl. medizinische Gründe für den Testosteroneinsatz hinzuweisen, ist der Verteidigung aber nicht gekommen?
Die werden dann aber eher nicht in Fläschchen zum selbst spritzen ausgegeben und mit passendem Rezept wäre es gar nicht erst zu einer Anklage gekommen.
Diese Fehlannahme wäre einem StA im Ruhrgebiet nicht passiert.
schon ewig keine schreibschrift mehr gesehen. ich werde künftig wohl auf sportkleidung in der freizeit verzichten müssen.
am ende hält man mich noch für einen sportler oder sowas
„Hospitalisiert“ ist aber eine böse Spitze, Herr Hoenig.
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