Wenn schon Feuerwerk, dann aber richtig

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs berichtete über ein Feuerwerk der Extraklasse:

Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Landgerichts setzte der Angeklagte in der Nacht zum 28. September 2013 auf dem Betriebsgelände einer Firma für Flüssiggashandel in Harthausen (Rheinland-Pfalz) zwei Tanklaster in Brand, die noch teilweise mit Flüssiggas befüllt waren. Der Brandstiftung waren Streitigkeiten mit der Tochter des Firmeninhabers vorausgegangen. Trotz Bemühungen des Firmeneigentümers und der Feuerwehr, die Brände einzudämmen, entzündete sich etwa zwei bis drei Stunden nach der Brandlegung aus einem LKW-Tank ausströmendes Gas und es kam zu einer immensen Explosion. Durch die hierdurch entstandene Feuerwalze und Druckwelle wurden 17 Feuerwehrleute trotz Schutzkleidung zum Teil schwer verletzt. Einige trugen erhebliche, teils bleibende Gesundheitsschäden davon. Zudem ergriff das Feuer zwei auf dem Betriebsgelände befindliche Wohngebäude, in denen sich zur Tatzeit Personen aufhielten, die jedoch nicht zu Schaden kamen. Ein Gebäude brannte vollständig nieder, Firmeninventar wurde zerstört. Auch benachbarte Häuser wurden durch die Druckwelle der Explosion und umherfliegende Trümmer beschädigt. Der durch die Tat verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf ca. 10 Mio. Euro.

Das war aber nicht für lau zu bekommen. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) – 1 Ks 5022 Js 29655/13 – hat den Feuerwerker …

… u.a. wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit einer Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 226/15 – hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Ich finde auch, das war etwas übertrieben.

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10 Antworten auf Wenn schon Feuerwerk, dann aber richtig

  1. 1
    K75 S says:

    Gibt es zwischen “ … die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen“ und „… das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen“ gar keinen Unterschied?

    Für mich als Laie hört sich das irgendwie nach zwei verschiedenen paar Schuhen an.

  2. 2
    ehethetheth says:

    Klingt für mich, als sollten beide das selbe bedeuten, nur dass die zweite Formulierung auch die Interpretation zulässt, dass die Revision ohne Begründung beantragt wurde, was aber wenig Sinn macht.

  3. 3
    BV says:

    @ K75 S, # 1:

    Wenn das Gericht die Revision „als unbegründet“ zurückweist (nicht verwirft), hält es das Rechtsmittel zwar für statthaft und zulässig, allerdings inhaltlich für nicht durchgreifend. Üblicherweise folgt dann eine inhaltliche Begründung dieses Ergebnisses.

    Von einer solchen inhaltlichen Begründung kann jedoch im Einzelfall abgesehen werden (vgl. § 349 II StPO). Dann erfolgt die Zurückweisung „ohne weitere Begründung“.

  4. 4
    Engywuck says:

    da hat der Einsatzleiter der Feuerwehr sicher hinterher langwierig Erklärungen abgeben dürfen, warum er mindestens 17 Leute in unmittelbarer Nähe von Flüssiggastanks (also u.a. Druckbehältern) in Gefahr brachte: Eigenschutz geht vor Objektschutz. Wenn da nicht grade „Zivilisten“ in Gefahr waren und evakuiert werden mussten wird das interessant – auch, in wieweit hier die Verantwortung des Brandstifters geht. Der Volltext des Urteils liegt ja leider noch nicht vor.

  5. 5
    K75 S says:

    Hm … also ich glaube „in unmittelbarer Nähe“ ist bei Flüssiggastanks ein recht weit gefasster Bereich. Offenbar musste ja der ganze Ortsteil evakuiert werden.

  6. 6
    Trieb says:

    Was war übertrieben? Die Tat oder die Strafe?

  7. 7
    Engywuck says:

    das schon, aber wenn ich *weiß*, dass da Flüssiggas ist und ich brennende Druckbehälter sehe dann *kann* ich zwar versuchen, diese mit Sprühstrahl zu kühlen (dürfen aber nicht zu heiß sein – Spannungsrisse!) und geziehlt abzubrennen (so ich noch rankomme), aber ich muss *immer* mit einer Explosion rechnen. Druckbehälter sind im Einsatz extrem unbeliebt… übrigens auch Haarspraydosen und sowas.

    Laut Wikipedia waren es aber nicht „zwei bis drei Stunden“, die die Feuerwehr Zeit hatte (und was ich oben angenommen hatte), sondern die Alarmierung war 4:20 und die Explosion dann kurz nach 5. Warum allerdings in einem solchen Fall die Bevölkerung erst ab 9 Uhr evakuiert wurde ist ein anderes Thema. Ebenso, warum die anderen Tanks gezielt abgebrannt wurden, aber nicht dieser (Feuer zu nahe dran?).

    Ich möchte auf jeden Fall den Einsatzbericht nicht schreiben müssen nach sowas… auch wenn ich als Einsatzleiter korrekt gehandelt habe (Versicherungen sind gerne mal auf der Suche nach Fehlern)

    (Btw: ich mag „zum Teil“-Angaben nicht. Hier waren es drei Schwerverletzte, obwohl der Text nach 17 aussieht (das „zum Teil“ wird gern überlesen) – wobei „Schwerverletzt“ hier so ziemlich alles sein kann, von „Rauchgas eingeatmet und zwei Tage zur Beobachtung im Krankenhaus“ bis „Schädel-Hirn-Trauma durch herabfallende Trümmer mit Not-OP“)

  8. 8
    K75 S says:

    @Engywuck: Jeap, da gehe ich mit …

    Wobei mich ja auch noch mal interessieren würde, ob der da tatsächlich mit Sprengmitteln hantiert hat (und wo er die her hatte) … oder ob meine Eltern ihre Heizanlage jetzt per Definition schon mit Sprengstoff befeuern.^^

    • Zum Sachverhalt weiß ich nicht mehr, als der Pressemeldung zu entnehmen ist. Aber:

       
      Geeignetes Tatmittel im Sinne von § 308 StGB sind nicht nur die gesondert genannten „Sprengstoffe“, sondern sämtliche Explosivstoffe, dh alle Stoffe, die durch Entzündung aber auch Überdruck zur Explosion gebracht werden können. Tauglich sind damit auch Wasserdampf, Knallgase oder ein Gemisch aus Natriumchlorat und Zucker [Kenne ich aus meiner Jugend als Unkraut-Ex und Puderzucker, hat herrlich geknallt.].
       
      Aber: Aus dieser Ausweitung des Kreises tauglicher Tatmittel resultiert die Notwendigkeit einer Eingrenzung des Tatbestandes an anderer Stelle. Dies wird mittels restriktiver Auslegung des Explosionsbegriffs erreicht, indem sowohl sozialadäquat erscheinende Kleinexplosionen, wie Verpuffungen in Gasbadeöfen oder Druckwellen aus Haushalts-Überdruckkesseln, als auch explosionsähnliche, physikalische Vorgänge, wie Implosionen oder starke Schallwellen etwa durch schnell fliegende Flugzeuge, als nicht tatbestandsmäßig angesehen werden.
       
      Dagegen kann das durch Ausgießen von Benzin entstehende Gasgemisch ausreichen [auf diese Weise ist 2001/02(?) die alte CocaCola-Fabrik in der Berliner Franklinstraße in die Luft geflogen (worden)]. Werden explosionsgefährliche Stoffe wie Schwarzpulver aus pyrotechnischen Gegenständen entnommen, verlieren diese ihre Bestimmung technischen oder Vergnügungszwecken zu dienen und fallen damit unter den Tatbestand.
       
      Seien Sie also vorsichtig im Umgang mit der Heizanlage Ihrer Eltern. ;-) crh

  9. 9
    DieselBahner says:

    Interessant, für Juristen ist eine Explosion also etwas anderes als für Ingenieure.

    Bei Dampfkesseln legen letztere nämlich wert darauf, dass man von einem „Kesselzerknall“ und nicht von einer „Kesselexplosion“ spricht, da kein Verbrennungsvorgang stattfindet.

  10. 10
    matthiasausk says:

    Wer ein wenig über die Pressemitteilung hinaus recherchieren mag:
    Die örtliche Tageszeitung hat damals intensiv berichtet, zB http://www.rheinpfalz.de/nachrichten/titelseite/artikel/nur-eine-angeklagte-zeigt-reue/, aber auch schon direkt nach dem Brand.

    Es gibt auch ein Sensationsvideo bei youtube: